
Die Erhöhung der Spielapparatesteuer in Wiesbaden zum 1. Januar 2024 ist wirksam. Das hat der fünfte Senat des hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Kassel am Freitag nach der mündlichen Verhandlung entschieden. Im Dezember 2023 hatte das damals existierende Linksbündnis aus Grünen, SPD, Linken und Volt vor dem Hintergrund der angespannten städtischen Haushaltslage entschieden, die Spielapparatesteuer von fünf Prozent auf 7,5 Prozent zu erhöhen. Davon erhofften sich die Politiker jährliche Mehreinnahmen von bis zu zwei Millionen Euro. Gegen diese Pläne hatten Betreiber mehrerer Spielhallen protestiert und darauf hingewiesen, dass den Unternehmen Insolvenzen drohen würden. Sie hatten angekündigt, gegen die Pläne vor Gericht ziehen zu wollen.
Nach Auskunft des VGH hatten die Antragsteller einen Normenkontrollantrag gestellt und machten formal geltend, dass die Öffentlichkeit während der Sitzung des Finanzausschusses, der die Entscheidung vorbereitete, ohne Rechtfertigung zeitweise von der Sitzung ausgeschlossen worden sei. Zur Steuererhöhung selbst hätten sie vorgetragen, dass diese eine „erdrosselnde“ Wirkung habe und der Gewinn der Betreiber fast vollständig aufgezehrt werde. Als drittes Argument führen die Antragsteller an, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken nicht mit dem steuerlichen Gleichheitssatz vereinbar sei.
Diesen Argumenten folgten die Kasseler Richter nicht. Die Stadtverordnetenversammlung habe die Steuererhöhung in öffentlicher Sitzung beschlossen. Ob gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit im lediglich vorbereitenden Finanzausschuss verstoßen worden sei, ist ihrer Meinung nach für die Wirksamkeit der Satzung „unbeachtlich“. Zudem erkannten die Richter keine erdrosselnde Wirkung der Steuer, denn die Zahl der Spielhallen in der Stadt sei auch nach der Steuererhöhung im Wesentlichen konstant geblieben. Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verneinten die Richter, denn während die Spielapparatesteuer von der Stadt erhoben werde, liege die Zuständigkeit für die Spielbankabgabe beim Land Hessen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zwar nicht zugelassen, aber dagegen ist noch eine Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte, teilte der VGH abschließend mit.
