
Die bundesweit tätige Baumarktkette Obi hat ihren Schutz für die Farbmarke Orange endgültig verloren. Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschied am Donnerstag, dass der Marke die nötige Unterscheidungskraft fehle und die Farbe Orange nicht eindeutig und ausschließlich Obi zuzuordnen sei. Das Unternehmen aus Wermelskirchen im Bergischen Land muss demnach akzeptieren, dass mehrere Wettbewerber ebenfalls mit den Signalfarben Rot oder Orange um die Gunst von Hand- und Heimwerkern werben dürfen (Az. I ZB 58/25).
Im Jahr 2010 hatte Obi den Farbton Orange (RAL 200) als abstrakte Farbmarke für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich Bau- und Heimwerkerartikel beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München angemeldet. Weil Farben ohne den Zusatz von Konturen oder Schriftzügen für die Allgemeinheit zugänglich bleiben sollen, musste Obi damals ein demoskopisches Gutachten zur Verkehrsdurchsetzung vorlegen. Dieses bestätigte, dass gut 45,6 Prozent der Gesamtbevölkerung Orange mit der Baumarktkette Obi verbinden.
„Unverwechselbarer Bestandteil der Markenidentität“
In den Folgejahren beantragten mehrere Konkurrenten die Löschung der Farbmarke. Mit einem Beschluss vom Juli 2025 folgte das Bundespatentgericht dieser Aufforderung. Es seien keine besonderen Umstände erkennbar, dass der angesprochene Verkehr die Farbe Orange als Herkunftshinweis ansehe und die angegriffene Marke deshalb von Haus aus unterscheidungskräftig sei.
Dagegen zog Obi mit einer Rechtsbeschwerde vor den BGH. „Die Farbe Orange ist seit Jahrzehnten ein zentraler und unverwechselbarer Bestandteil der Markenidentität von Obi“, hieß es in diesem Frühjahr aus der Konzernzentrale. Daher setzte man sich auch konsequent für den Schutz der Hausfarbe ein.
Assoziation in der Bevölkerung mit Obi ist zu niedrig
Die jetzige Entscheidung des ersten Zivilsenats hatte sich schon in der mündlichen Verhandlung im Mai abgezeichnet. Inhaltlich bestätigten die höchsten Zivilrichter den früheren Beschluss des Bundespatentgerichts. Obi könne aus Dauer und Umfang der Nutzung der Farbe nicht für sich in Anspruch nehmen, dass die Mehrheit der Verbraucher Orange ausschließlich mit einer Baumarktkette verbinde. Ein von Obi vorgelegtes neues demoskopisches Gutachten aus dem Jahr 2020, das einen Zuordnungsgrad von 49,6 Prozent in der Gesamtbevölkerung ermittelte, reichte zum Beweis nicht aus, heißt es in der Entscheidung aus Karlsruhe.
Ein weiteres Gutachten, das von den Wettbewerbern in Auftrag gegeben worden war, kam nur auf einen Zuordnungsgrad von 30 Prozent. Das Bundespatentgericht hätte die bestehenden erheblichen Zweifel mit einem weiteren Gutachten ausräumen können. Nach Auffassung des BGH waren die Patentrichter jedoch dazu nicht von Amts wegen verpflichtet.
