Die Kirchen in Deutschland sollen Angestellte künftig nur noch begrenzt nach Religionszugehörigkeit einstellen dürfen. Das geht
aus einem Gesetzentwurf der Bundesministerien
für Justiz und Familie hervor. Darin heißt es, die sogenannte
Kirchenklausel im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) solle leicht
verändert und an »höchstgerichtliche Anforderungen« angepasst werden.
Laut dem Gesetzentwurf soll künftig klargestellt werden,
dass für eine Ungleichbehandlung ein Bezug zwischen der Religion oder
Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der Beschäftigten
bestehen müsse.
Regelung gilt in der Praxis schon länger
In der Praxis gilt diese Regelung im Arbeitsrecht der Kirchen schon seit Längerem. Ende 2022 änderte die katholische Kirche ihre Grundordnung, womit die Religionszugehörigkeit bei der Einstellung nur noch ein Kriterium ist, wenn es für die Position erforderlich ist. Das ist zum Beispiel bei der Arbeit in der Seelsorge und der Glaubensweitergabe der Fall. Nicht erforderlich ist eine Religionszugehörigkeit zum Beispiel bei Pflegekräften und bei reinen Verwaltungstätigkeiten in kirchlichen Einrichtungen.
Diese Änderungen in der Praxis sind in der bisherigen Kirchenklausel im AGG noch nicht berücksichtigt. CDU, CSU und SPD hatten sich in ihrem Koalitionsvertrag daher auf eine Reform verständigt. Der Gesetzesentwurf geht nun in die Anhörung von Verbänden und den Bundesländern, die bis kommenden Freitag Stellung beziehen können.
Neben der Änderung der Kirchenklausel sollen auch weitere Aspekte des AGG reformiert werden, wie das Bundesjustizministerium mitteilte. So will die Bundesregierung etwa den Schutz vor sexueller Belästigung und Diskriminierung ausbauen.
