Welche Vorschriften müssen Anbieter generativer Künstlicher Intelligenz (KI) beachten, wenn sie ihre Modelle mit Bildern, Texten oder Audiodateien trainieren? In den USA erlaubt die „Fair Use“-Doktrin Start-ups in vielen Fällen die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ohne Zustimmung der Rechteinhaber, wenn diese Nutzung unter den jeweiligen Umständen als angemessen gilt. Während in den USA die Förderung und Stärkung der KI-Industrie im Vordergrund stehen, setzt der europäische Rechtsrahmen – ergänzt durch das deutsche Urheberrechtsgesetz – engere Grenzen. Die Nutzung fremder Werke zum Training von KI ist hierzulande nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Am Donnerstag hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nun erstmals mit einem Fall befasst, in dem es um urheberrechtliche Fragen bei der Erstellung eines Datensatzes für das Training von KI geht (Aktenzeichen: I ZR 281/25). Der Fotograf Robert Kneschke hat den gemeinnützigen Verein Laion mit Sitz in Hamburg verklagt. Laion erstellt Datensätze aus Quellen im Internet und stellt sie Unternehmen unter anderem für das Training von KI-Modellen zur Verfügung. Der Datensatz „LAION-5B“ umfasst rund sechs Milliarden Bild-Text-Paare. Darunter befindet sich auch ein Bild von Kneschke.
Der Fotograf verlangt von Laion, die Nutzung seines Bildes zu unterlassen. Er vertritt die Ansicht, dass sich der Verein bei der Zusammenstellung des Datensatzes nicht auf eine der beiden Schrankenbestimmungen des deutschen Urheberrechts berufen kann: auf die Paragraphen 44b und 60d des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG).
Gesetz erlaubt die Nutzung in Ausnahmefällen
Paragraph 44b UrhG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text- und Data-Mining. Paragraph 60d UrhG regelt entsprechende Vervielfältigungen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Nach Paragraph 44b UrhG ist Text- und Data-Mining die „automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen“.

Kneschke blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Eines seiner Hauptargumente vor dem BGH war, dass Laion mit KI-Unternehmen wie Stability AI kooperiere. Nach seiner Auffassung spricht das dagegen, den Verein als Einrichtung der wissenschaftlichen Forschung einzuordnen. „Wie viel ist kreative Arbeit noch wert, wenn sie ungefragt zur Rohstoffbasis einer neuen Technologieindustrie wird?“, schreibt Kneschke in seinem Blog, in dem er den Prozess über mehrere Instanzen hinweg ausführlich dokumentiert. Mittlerweile wird er in dem Verfahren von der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst unterstützt.
„Das fand ich nicht in Ordnung“
In der knapp zweistündigen Verhandlung ließ der erste Zivilsenat am Donnerstag mehrfach erkennen, dass er bei mehreren grundlegenden Fragen Klärungsbedarf sieht. Vieles deutet auf eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hin. In diesem Fall würde der Rechtsstreit vor dem BGH ausgesetzt. „Der Vorsitzende hat in der Verhandlung klar gesagt, dass es einen späteren Verkündungstermin geben wird. In diesem werde es dann wohl nicht mehr um eine Entscheidung in der Sache gehen“, sagte Sebastian Deubelli, der Rechtsanwalt des Klägers, der F.A.Z. nach der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe.
Sein Mandant sagte der Nachrichtenagentur dpa in Karlsruhe, KI sei ein „sehr einschneidendes“ Werkzeug, das die Fotografie und vor allem die Stockfotografie, in der er hauptsächlich tätig sei, stark beeinträchtige. Die Werke von Urhebern würden genutzt, „ohne vorher zu fragen, ohne uns zu bezahlen, um damit Werkzeuge zu trainieren, die uns dann quasi ersetzlich machen sollen“, sagte Kneschke. „Und das fand ich nicht in Ordnung.“
Schon ein Fall in Luxemburg anhängig
Parallel dazu befasst sich der EuGH mit dem Verfahren der ungarischen Like Company gegen Google Ireland. Dabei geht es ebenfalls um urheberrechtliche Fragen des KI-Trainings sowie um die urheberrechtliche Einordnung von Inhalten, die ein KI-Chatbot ausgibt. Das Verfahren geht auf eine Vorlage eines ungarischen Gerichts zurück.
Die mündliche Verhandlung vor der Großen Kammer des EuGH fand im März statt. Die Schlussanträge von Generalanwalt Maciej Szpunar waren ebenfalls für diesen Donnerstag angekündigt. Der Termin wurde jedoch verschoben.
