
Seit Donnerstag besteht für Träger von Seniorenwohnheimen Rechtssicherheit. Sie müssen keine zusätzlichen Lizenzgebühren zahlen, wenn sie ihren Bewohnern Fernsehen und Radio per Satellitenempfang zur Verfügung stellen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Rechtsstreit entschieden, an dem die Verwertungsgesellschaft GEMA beteiligt ist.
In dem Ausgangsfall verklagte die GEMA, die die Urheberrechte von Textern und Musikern wahrnimmt, den Betreiber einer Seniorenresidenz in Rheinland-Pfalz auf Unterlassung. Dieser übertrug über sein internes Kabelnetz Programminhalte aus einer Sat-Anlage an die einzelnen Anschlüsse der Bewohner. Die GEMA ist der Auffassung, dass es sich dabei um eine Weiterverbreitung handelt, für die eine Lizenz erforderlich ist. Der Rechtsstreit landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Dieser legte den Fall in Luxemburg vor und wollte geklärt haben, ob es sich um eine öffentliche Wiedergabe handelt. Für eine solche muss nach der EU-Urheberrechtslinie die Erlaubnis der Urheber vorliegen.
Keine öffentliche Wiedergabe an neues Publikum
Laut dem Urteil vom Donnerstag stellt die Weitersendung von Satellitensignalen über ein Kabelnetz jedoch keine öffentliche Wiedergabe nach Unionsrecht dar. Der EuGH stellte außerdem fest, dass die Bewohner des Seniorenheims kein „neues Publikum“ darstellten, das über das hinausgehe, welches die ursprüngliche Sendung erreichen sollte. Außerdem seien die Zimmer der Bewohner grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und damit gerade nicht öffentlich zugängliche Räume. Daher könne für diese Art der Weiterleitung keine Lizenzgebühr von den Betreibern des Seniorenheims verlangt werden.
Die Aufgabe der GEMA sei es, die Rechte ihrer Mitglieder wahrzunehmen und sich für eine angemessene Vergütung von Musiknutzungen einzusetzen, sagte eine Sprecherin der Verwertungsgesellschaft nach Verkündung des Urteils. Ausgangspunkt des Verfahrens sei daher gewesen, dass auch Seniorenresidenzen durch das Angebot von Rundfunk- und Fernsehempfang einen wirtschaftlichen Mehrwert erzielen und Urheberinnen und Urheber daran beteiligt werden müssen.
„Wir bedauern, dass der Europäische Gerichtshof dieser Auffassung nicht gefolgt ist“, erklärte die GEMA-Sprecherin. Aus Sicht der Urheberinnen und Urheber sei die Entscheidung kritisch zu bewerten, denn während die Vergütungspflicht für öffentliche Musikwiedergaben in vergleichbaren Bereichen wie Hotels, Krankenhäusern oder Rehakliniken anerkannt ist, bleiben bestimmte Nutzungen in Einrichtungen für ältere Menschen nun vergütungsfrei – „obwohl auch diese Einrichtungen am Markt auftreten und wirtschaftliche Vorteile erzielen“.
