
Ob die Verteidiger der sieben Angeklagten im Block-Prozess das wirklich wollten? Am Mittwoch und am Donnerstag hat Jonathan G. als Zeuge vor dem Landgericht Hamburg ausgesagt. Das 35 Jahre alte frühere Model soll ebenfalls an der Entführung der beiden Kinder in der Silvesternacht 2023/2024 beteiligt gewesen sein, die der seit einem Jahr laufende Prozess aufzuklären versucht.
Vor Gericht ging es in der zweitägigen Befragung von G. auch um einen Suizidversuch des Zeugen während seiner Zeit bei der Armee. Dazu wollte einer der Verteidiger G. Fragen stellen. Weil diese Fragen aber die „schutzwürdigen Interessen“ von Jonathan G. berührten, entschied die Kammer auf seinen Wunsch hin: Die Öffentlichkeit wird für die Dauer dieser Fragen ausgeschlossen. Die anderen Verteidiger hatten dagegen nichts einzuwenden.
Dieser Schritt führt nun aber aller Voraussicht nach dazu, dass am Ende des langen Verfahrens auch die Plädoyers und das „letzte Wort“ der Angeklagten nicht für die Öffentlichkeit zu hören sein werden. Zuerst hatte das Online-Fachmagazin LTO darüber berichtet. Entscheidend dafür ist der Paragraph 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes. Dieser regelt im ersten Absatz die Möglichkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit, wenn etwa bestimmte Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Zeugen vor Gericht zur Sprache kommen, wie es nun bei Jonathan G. der Fall war.
Auch das letzte Wort zählt zu den Schlussanträgen
Im Paragraphen aufgezählt werden auch bestimmte angeklagte Straftaten, die mit einem Ausschluss der Öffentlichkeit während eines Prozesses einhergehen können. Darunter befindet sich der Tatvorwurf der Misshandlung von Schutzbefohlenen, den die Staatsanwaltschaft Christina Block neben weiteren Vorwürfen in ihrer Anklage macht. Im Verfahren gegen die Unternehmerin, die die Taten bestreitet, spielte dieser Tatvorwurf bislang keine große Rolle, die „mutmaßliche schwere Entziehung Minderjähriger“ steht im Vordergrund.
Weil die Misshandlung von Schutzbefohlenen aber Teil des Verfahrens ist, greift nun Absatz drei des Paragraphen: Für „Schlussanträge“ muss die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn in einem Verfahren, das diese Straftat behandelt, die Öffentlichkeit schon einmal wegen „schutzwürdiger Interessen“ ausgeschlossen wurde – wie nun bei Jonathan G.
Unter „Schlussanträge“ fallen die Plädoyers von Verteidigung und Staatsanwaltschaft sowie das „letzte Wort“, bei dem sich Angeklagte vor der Urteilsverkündung noch einmal äußern können. Sie sind für die Prozessbeteiligten die zentrale Möglichkeit, ausführlich ihre Argumente darzulegen und das Gericht von ihrer Sichtweise zu überzeugen. Ob die Verteidiger tatsächlich ein Interesse daran haben, dass ihre Sicht der Dinge nicht öffentlich verbreitet wird, ist fraglich.
Das Urteil dürfte nicht betroffen sein
Ob es nun tatsächlich so kommen wird oder es doch ein juristisches Schlupfloch gibt, ist unklar. Eine Sprecherin der Hamburger Gerichte sagte auf Anfrage der F.A.Z.: „Selbstverständlich wird die Kammer nach den Vorgaben des Gerichtsverfassungsgesetzes dazu handeln.“ Man bitte aber um Verständnis, dass man „den einzelnen Verfahrensschritten“ nicht medial vorgreifen werde.
Möglicherweise wäre der Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussanträge aber ohnehin erfolgt. Am nächsten Verhandlungstag, dem 27. Juli, soll eine jugendpsychiatrische Gutachterin darüber sprechen, welche Auswirkungen die Entführung auf die Psyche und Entwicklung der beiden Block-Kinder hat. Es gilt als wahrscheinlich, dass auch dann die Öffentlichkeit nicht zuhören darf – und spätestens dann derselbe Mechanismus gegriffen hätte.
Dass auch das Urteil nicht für Presse und Zuschauer zu hören sein wird, gilt nach Einschätzung von Prozessbeobachtern als unwahrscheinlich. Die Entscheidung darüber fällt das Gericht. Richter können in ihrer mündlichen Urteilsverkündung bewusst darauf verzichten, schutzwürdige Details etwa aus dem Leben von Opfern zu erwähnen.
