
Der Machtkampf innerhalb des BSW spitzt sich weiter zu: Vor wenigen Tagen hat der Bundesparteivorstand den thüringischen Landesverband dazu aufgefordert, die von Ministerpräsident Mario Voigt geführte „Brombeerkoalition“ zu verlassen. Berlin stützt seine Forderung auf die gegen Voigt erhobenen Plagiatsvorwürfe.
Die Erfurter Parteifreunde, allen voran die BSW-Landesvorsitzende Katja Wolf, wollen hiervon jedoch nichts wissen. Wolf betonte zuletzt die konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Allerdings erklärten in dieser Woche auch zwei von 15 BSW-Abgeordneten des thüringischen Landtages, die Koalition nicht länger mitzutragen. Außerdem sucht das Thüringer BSW weiter nach einem Ort und Datum für einen Sonderparteitag. Das zeigt: Der Druck aus Berlin ist ungebrochen.
Rechtlich sind der Bundespartei indes die Hände gebunden. Allem voran das Grundgesetz, aber auch Regelungen aus dem Parteien-, Abgeordnetengesetz sowie dem Vereinsrecht stehen einem direkten Durchgriff Berlins entgegen. Im Einzelnen verpflichtet das Grundgesetz Parteien zur innerparteilichen Demokratie. Das Gebot der innerparteilichen Demokratie soll verhindern, dass entgegen dem Modell einer sogenannten Führerpartei die Willensbildung von unten nach oben – und nicht umgekehrt – verläuft. In Konkretisierung dieses Gebots schreibt die Verfassung vor, dass Parteien Gebietsverbände bilden müssen. Hierzu zählen, neben Parteigliederungen auf kommunaler und regionaler Ebene, auch Landesverbände wie der des BSW in Thüringen.
Die Landesverbände sind autonom
Diese Landesverbände sind weitgehend autonom. Wie weit die inhaltliche Autonomie im Detail reicht, unterscheidet sich jedoch von Partei zu Partei. Etwa in dem Statut der CDU ist geregelt, dass Beschlüsse und Maßnahmen der Landesverbände nicht im Gegensatz zu den von der Bundespartei festgelegten Grundlinien und dem Parteiprogramm stehen dürfen. Etwas kursorischer ist hingegen die Regelung im Organisationsstatut der SPD. Hier ist lediglich geregelt, dass die Landesverbände die landespolitischen und die von allen Bezirken übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Eine Verpflichtung, etwa auf die Grundlinien der Bundespartei, findet sich hier nicht. Anders bei den Grünen: Hier statuiert die Bundessatzung ausdrücklich eine „größtmögliche Autonomie der Orts-, Kreis- und Landesverbände“.
Vor diesem Hintergrund fällt die Regelung in der Bundessatzung des BSW aus der Reihe. Demnach sind die Gliederungen dazu „verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet“. Wird eine dieser Pflichten verletzt, „sind der Parteivorstand oder der zuständige Landesvorstand berechtigt und verpflichtet, sie zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern“. Außerdem ist auf mögliche Ordnungsmaßnahmen, an anderer Stelle aufgeschlüsselt von einer Verwarnung bis hin zum Ausschluss aus der Partei, hinzuweisen.
„Das erinnert an eine sozialistische Kaderpartei“
Nach Ansicht von Emanuel Towfigh, Professor an der EBS-Universität für Wirtschaft und Recht, ist dieser Passus in den Statuten des BSW eine Art „Kainsmal“. Hier zeige sich, „dass die Partei aus Abspaltung und Streit heraus entstanden ist. Selbiges versucht sie nun zu verhindern.“ Auch für Sophie Schönberger, Professorin an der Freien Universität Berlin, ist diese Bestimmung ein weiterer Ausdruck dafür, was für ein „wahnsinnig autoritäres Projekt das BSW ist. Das erinnert an eine sozialistische Kaderpartei.“
Die Satzung des BSW verpflichtet den thüringischen Landesverband mithin zur Sicherung der „Einheit der Partei“. Kommt es jedoch zum Schwur und pocht Berlin auf die Einhaltung des Satzungsrechts, müssten am Ende Gerichte über die Vereinbarkeit der Satzung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gebot der innerparteilichen Demokratie, entscheiden. Dass die BSW-Satzung einen derartigen Lackmustest besteht, ist zweifelhaft: „Wenn man die Beschwörung der Einheit nicht als Appell, sondern als rechtliche Verpflichtung deutet, ist die Schwelle zur Rechtswidrigkeit allerdings überschritten“, so Towfigh.
Darüber hinaus steht die Aufforderung der Bundespartei, die „Brombeerkoalition“ zu verlassen, aber auch im Widerspruch zum Parlamentsrecht. Die Abgeordneten des thüringischen Landtages verfügen über ein freies Mandat, sind also an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Selbst wenn das BSW in den kommenden Tagen zu einem Sonderparteitag einladen sollte, ginge ein auf den Austritt aus der Koalition gerichteter Parteitagsbeschluss ins Leere. Denn er wäre rechtlich nicht verbindlich für die verbliebenen Abgeordneten.
Schließlich dürfte noch nicht einmal Raum für vereinsrechtliche Sanktionen oder Parteiordnungsmaßnahmen eröffnet sein. Mit Blick auf das Vereinsrecht könnte die Bundespartei zwar den Landesverband ausschließen; dieser bestünde – wenn auch nicht als Teil des BSW – jedoch weiter fort. Parteiordnungsmaßnahmen, adressiert an einzelne Parteimitglieder oder direkt an den thüringischen Landesverband, setzen wiederum einen Verstoß gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei voraus. Nach Ansicht Schönbergers sind diese Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt: „Der an einen Ministerpräsidenten gerichtete Vorwurf eines Plagiats hat nichts mit den Grundsätzen der Partei zu tun.“ Ganz ähnlich sieht das auch Towfigh: Zwar könne die Parteiführung, auch durch am Ende rechtswidrige Maßnahmen, faktisch Ärger machen. „Einen rechtlichen Durchgriff hat die Parteiführung aber nicht.“
