
Jenseits des politischen Bekämpfens denken Unionspolitiker immer wieder über den rechtlichen Umgang mit der AfD nach. Nun hat Jens Spahn, Christdemokrat und Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag, vorgeschlagen, dem Vorsitzenden der AfD-Landtagsfraktion in Thüringen Björn Höcke das Wahlrecht zu entziehen. Parallel dazu debattiert die CSU darüber, die AfD zumindest teilweise zu verbieten.
Spahn äußerte sich in einem Podcast des Magazins „Focus“. „Alle reden immer über Verbotsverfahren. Wie wäre es denn, wenn wir in einem Verfahren einfach mal schauen, ob man einem extremen Rechten wie Björn Höcke seine aktiven und passiven Wahlrechte abnehmen kann?“, sagte der CDU-Politiker. „Bevor man den ganz großen Wurf macht, ohne zu wissen, wie er ausgeht, wäre das doch ein Versuch.“ Spahn sprach sich für eine klare Distanzierung von der AfD aus. „Wer für Putin unterwegs ist, für China spioniert, extrem und radikal in der Sprache ist, von dem grenzen wir uns, grenze ich mich klar ab.“ In der Unionsfraktion hieß es am Freitag, ein für den Wahlrechtsentzug erforderliches Verfahren sei noch nicht eingeleitet. Spahn gehe es vielmehr darum, „einen Stein ins Wasser zu werfen“.
Unterstützung erhielt Spahn vom stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Sepp Müller (CDU). „Für ein AfD-Parteiverbotsverfahren sehe ich derzeit keine Grundlage“, sagte Müller der F.A.Z. Ein solches Verfahren sei „zu Recht“ an hohe verfassungsrechtliche Hürden gebunden. Müller kommt aus Sachsen-Anhalt, wo im September gewählt wird und eine absolute Mehrheit der AfD nicht ausgeschlossen ist. Höcke sei mehrfach wegen Volksverhetzung verurteilt worden und habe mit einer Reihe von Äußerungen deutlich gemacht, dass er die Grenzen des Grundgesetzes missachte, sagte Müller. „Deshalb halte ich ein Verfahren zum Entzug des passiven Wahlrechts für prüfenswert.“
Auch Philipp Amthor, Christdemokrat aus Mecklenburg-Vorpommern und Parlamentarischer Staatssekretär im Ministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, äußerte sich zustimmend zu Spahns Vorschlag. Amthor sagte der F.A.Z., der Schutz der Demokratie vor den Feinden der freiheitlich demokratischen Grundordnung sei und bleibe „ein Grenzproblem“ der Verfassungsordnung. „Obwohl eine Grundrechtsverwirkung durch das Bundesverfassungsgericht bislang kaum praktische Relevanz erlangt hat und insbesondere die Frage einer Wahlrechtsverwirkung juristisch umstritten ist, ist die von Jens Spahn angestoßene Diskussion von großem Wert“, so Amthor. Diese lenke den Blick auf ein breiteres Verständnis des Demokratieschutzes im Grundgesetz. Das kenne nicht nur „den Schrotschuss eines Parteiverbots“, sondern halte auch präzisere Instrumente bereit.
Aus der SPD kam ebenfalls Zustimmung zu Spahns Vorschlag. Dieser sei „absolut richtig“, teilte Dirk Wiese, Erster Parlamentarischer Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion, der F.A.Z. mit. Er betonte, dass Höcke mehrfach wegen der Verwendung einer verbotenen SA-Parole verurteilt wurde und deshalb vorbestraft ist, weshalb man ihn „politisch nicht mit der Kneifzange“ anpacke. Das Strafgesetzbuch sehe ausdrücklich die Möglichkeit vor, in solchen Fällen das passive Wahlrecht zu entziehen, erklärte Wiese. So wie Höcke „die demokratische Grundordnung vorsätzlich missachtet, sollte er in kein öffentliches Amt kommen“.
Söder befürchtet „Märtyrerstatus“
In der CSU wird derweil debattiert, ob zumindest ein Teilverbot der AfD angezeigt sein könnte. Unter der Woche traf sich die CSU-Landtagsfraktion zur Klausur auf Herrenchiemsee, wo 1948 das Grundgesetz samt wehrhafter Demokratie erarbeitet wurde. Zu Gast war der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Peter Michael Huber, der die CSU auf die aus seiner Sicht bestehende Möglichkeit eines Teilverbots der AfD aufmerksam machte. Huber sagte: Wenn eines der Verfassungsorgane zu der Überzeugung gelange, es bestehe ein substantielles Risiko, dass eine Partei „insgesamt die Grundsätze der Menschenwürde, der Demokratie und des Rechtsstaats zu beeinträchtigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden droht, müssen sie handeln und gegen eine entsprechende Partei oder möglicherweise auch gegen einzelne ihrer Untergliederungen in Karlsruhe ein Verbot beantragen“.
Der Vorsitzende der CSU-Landtagsfraktion Klaus Holetschek äußerte sich ebenfalls in diese Richtung: Zwar komme es darauf an, „dass wir Probleme lösen und damit das Vertrauen der Menschen in die Politik zurückgewinnen“; dieser Weg sei „wesentlich effektiver als ein komplettes Parteiverbot“. Allerdings müsse man „Teile der AfD wie den Landesverband Thüringen genau beobachten, die Bedrohungslage im Blick behalten und zumindest ein Teilverbot nicht kategorisch ausschließen“.
In der Fraktion führte die Äußerung zu Unruhe. Manche finden, die Ausschöpfung rechtsstaatlicher Mittel sei geboten. Doch die Mehrzahl ist freilich der Auffassung, eine solche Debatte könne bei den Bürgern falsch ankommen und sei angesichts der bevorstehenden Landtagswahlen im Osten nicht opportun. Auch der CSU-Vorsitzende Markus Söder hält nicht viel von dem Vorstoß. Am Rande der Bundesratssitzung am Freitag in Berlin sagte er: „Ich glaube nicht, dass das der richtige Weg ist.“ Ein Teilverbot sei „verfassungsrechtlich außerordentlich schwierig“ ins Werk zu setzen und könne der AfD „einen Märtyrerstatus“ geben.
Juristisch sind zwei Wege denkbar
Spahn und weite Teile der Unionsfraktion im Bundestag haben immer wieder deutlich gemacht, dass sie einem AfD-Verbot höchst kritisch gegenüberstehen. Jetzt, so heißt es in der Fraktion, wolle der Vorsitzende mit dem Vorschlag des Wahlrechtsentzugs mal einen Vorschlag dort machen, wo die AfD besonders radikal sei. Also bei Höcke.
Juristisch sind für den Entzug des Wahlrechts zwei Wege denkbar: Das Bundesverfassungsgericht kann feststellen, dass ein Bürger bestimmte Grundrechte „verwirkt“ hat. Ob das auch für das Wahlrecht gilt, ist allerdings umstritten. Im Verfassungsartikel zur Grundrechtsverwirkung ist das Wahlrecht – anders als andere Grundrechte – nicht ausdrücklich genannt, im Bundesverfassungsgerichtsgesetz aber schon. Ob das ausreicht, bewerten Staatsrechtler unterschiedlich.
Die formalen Hürden für eine Grundrechtsverwirkung sind jedenfalls hoch: Voraussetzung ist ein Antrag des Bundestages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung. Der Grundrechtsverwirkung müssen sechs von acht Richtern im Zweiten Senat zustimmen. In der Geschichte der Bundesrepublik gab es vier Verfahren, die eine Grundrechtsverwirkung für Rechtsextremisten zum Ziel hatten. Alle waren in Karlsruhe erfolglos.
Kabinett will Beschluss im Sommer fassen
Das Grundgesetz lässt einen Ausspruch der Grundrechtsverwirkung nur dann zu, wenn ein Bürger seine Grundrechte „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht“ hat. Dafür ist nachzuweisen, dass er die Kernelemente des Grundgesetzes – etwa die Menschenwürdegarantie oder das Demokratieprinzip – durch eine fortgesetzte, aktiv aggressive und staatsfeindliche politische Betätigung bewusst bekämpft. Für die Grundrechtsverwirkung müssen zudem konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass dieser Kampf erfolgreich sein könnte. Das sind auch materiell hohe Anforderungen, die selbst Björn Höcke schwer nachzuweisen sein dürften.
Weniger hohe Hürden bestehen für einen zeitlich begrenzten Entzug des Wahlrechts für zwei bis fünf Jahre durch Richterspruch nach einer Straftat, sofern das zuständige Strafgericht dies für angemessen hält. Das Strafgesetzbuch begrenzt diese Möglichkeit auf bestimmte Delikte – etwa Landesverrat oder Wahlfälschung. Volksverhetzung gehört bislang nicht dazu. Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD vereinbart, „bei mehrfacher Verurteilung wegen Volksverhetzung“ den Entzug des passiven Wahlrechts zu „regeln“.
Das Bundesjustizministerium hat Ende vergangenen Jahres einen Gesetzentwurf vorgelegt, der vorsieht, den befristeten Entzug des passiven Wahlrechts zu ermöglichen, wenn jemand für Volksverhetzung mit mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft wird. Der Gesetzentwurf ist noch nicht vom Kabinett beschlossen – aktuell befindet er sich in der Ressortabstimmung. Wie aus dem Justizministerium zu hören ist, wird ein Kabinettsbeschluss im Laufe des Sommers angestrebt. Anschließend muss ihn der Bundestag beraten.
