Von politisch weit links stehenden Akteuren wird neuerdings ein Mann als historisches Vorbild genannt, der zu Lebzeiten nicht gerade als Freund der Linken galt: Konrad Adenauer. Das von seiner Regierung initiierte Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP) gilt ihnen als Blaupause für ein Verbot der AfD. So hat das Aktivistenbündnis „Zentrum für politische Schönheit“ einen für Proteste gegen die AfD umgebauten Bus auf den Namen „Adenauer SRP+“ getauft.
Allerdings wurde unter Adenauer auch das Verbot der kommunistischen KPD eingeleitet. Das waren bis heute die einzigen erfolgreichen Parteiverbotsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. In der jüngeren Vergangenheit gab es zwei erfolglose Anläufe vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die rechtsextreme NPD. Heute fast vergessen ist hingegen der Fall der Deutschen Reichspartei (DRP). Gegen sie wurde ein Verbotsantrag weit getrieben – und dann aber unter bemerkenswerten Umständen fallen gelassen.
Das Erbe der verbotenen SRP
Die DRP schickte sich nach dem Verbot der SRP am 23. Oktober 1952 an, zur bedeutendsten Partei der selbsternannten „nationalen Opposition“ aufzusteigen. So informierte Ende März 1953 das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) das Bundeskanzleramt, die DRP nehme „in zunehmendem Masse ehemalige SRP-Mitglieder“ auf und werbe aktiv um sie.
Im Jahr 1950 gegründet, war die DRP zu diesem Zeitpunkt die einzig verbliebene größere rechtsradikale Partei in der Bundesrepublik. Anders als die SRP musste die DRP das „schärfste Schwert“ der „wehrhaften Demokratie“ aber zunächst nicht fürchten. Sie vermied es, sich offen als Nachfolgepartei der NSDAP zu inszenieren – im Personal, im Programm und im Stil.

Die SRP hatte das getan. Deren Galionsfigur war Otto Ernst Remer, der maßgeblich an der Niederschlagung des Staatsstreiches vom 20. Juli 1944 beteiligt gewesen war; ihr Programm bestand aus Versatzstücken der NS-Ideologie; Parteiveranstaltungen der SRP waren nach den Worten des Journalisten Manfred Jenke „Versammlungen nach NS-Vorbild“ samt passender Dekoration, Saalordnern und „Reichsrednern“. Überdies war die SRP bei Wahlen erfolgreich gewesen. In ihrer Hochburg Niedersachsen errang sie im Mai 1951 elf Prozent der Stimmen und im Oktober des Jahres in Bremen fast acht Prozent.
Beide Entwicklungen waren bei der DRP in dieser Deutlichkeit nicht erkennbar. Vielmehr versuchte sie, sich als Sammlungspartei zu profilieren. Angesichts der Mitgliederbasis und der parteiinternen Strömungen ähnelte sie der Deutschnationalen Volkspartei während der Weimarer Republik. Zudem blieb die DRP bei Wahlen zunächst abgeschlagen hinter der SRP.
Aus diesen Gründen konzentrierte sich Bonn zunächst auf die SRP (und die KPD). Im November 1951 reichte die Regierung ihren Antrag auf Verbot der SRP beim jüngst gegründeten Bundesverfassungsgericht ein. Etwa ein Jahr später fiel die eindeutige Entscheidung: Die SRP ähnele im „Gesamtstil“ so stark der NSDAP, dass eine offensichtliche Wesensverwandtschaft erkennbar sei. Die SRP wurde verboten, Mandate wurden ersatzlos gestrichen.
Goebbels’ Staatssekretär
Die Hoffnung der Regierung, die westdeutsche Demokratie sei damit langfristig gegen Gefahren von rechts immunisiert, erfüllte sich aber nicht. Die DRP erkannte nun nämlich ihre Chance, in die Lücke zu stoßen, die die SRP hinterlassen hatte. Ob das gelingen würde, war im Frühjahr 1953 unklar. Adenauers CDU bereitete sich damals auf die Wahl zum zweiten Deutschen Bundestag am 6. September 1953 vor. Sollte es der DRP gelingen, sich als Kraft rechts der Union zu etablieren, befürchteten die Christdemokraten, das könne sie vor allem in Niedersachsen erheblich Stimmen kosten.
Hinzu kam eine Nachricht im August 1953: Der ehemalige Staatssekretär im Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, Werner Naumann, hatte nach Entlassung aus der Untersuchungshaft seine Kandidatur für den Bundestag auf der Liste der niedersächsischen DRP bekannt gegeben.
Der „Fall Naumann“ war für Adenauer eine brisante Angelegenheit. Der ehemalige NS-Funktionär war im Januar 1953 durch die britischen Alliierten verhaftet worden, weil sie ihn einer Verschwörung beschuldigten. Die habe darauf abgezielt, die nordrhein-westfälische FDP mit ehemaligen Nationalsozialisten zu unterwandern. Eine Wahl Naumanns in den Bundestag konnte sich der Kanzler weder außen- noch innenpolitisch leisten.
Auf Initiative der niedersächsischen Landesregierung regte Bundesinnenminister Robert Lehr (CDU) das Kanzleramt sowie die übrigen Minister dazu an, „die Frage der Stellung eines Antrages auf Art. 21 GG gegen die DRP ernsthaft zu prüfen“. Allerdings sei das vom niedersächsischen Verfassungsschutz bereitgestellte Material in jedem Fall „ergänzungsbedürftig“.
Schneller Beschluss im Kabinett
Lehr verwies zur Begründung seiner Initiative vor allem auf das Personaltableau der DRP für die anstehende Bundestagswahl, das sich aus zahlreichen ehemaligen SRP-Mitgliedern zusammensetzte. Männer wie Naumann und andere ehemals exponierte Nationalsozialisten trügen ihre Ideologie in die DRP und radikalisierten sie so sehr, dass ein Verbot gerechtfertigt sei. Einen Tag später, am 1. September, tagte das Kabinett und beauftragte den Innenminister damit, einen Verbotsantrag zu erarbeiten und beim Bundesverfassungsgericht einzureichen.
In nur sechs Tagen setzte sich im Kabinett Adenauer die Position durch, dass ein Verbotsverfahren gegen die DRP geboten sei. Der gleiche Prozess hatte 1951 bei der SRP etwa ein halbes Jahr gedauert. Zwar verfügte man über erste Erfahrungen mit Parteiverbotsverfahren. Doch waren die Belege der Regierung noch ausbaufähig.
Bis heute kann man in Studien zur DRP lesen, dass der Antrag der Bundesregierung lediglich ein Wahlkampfmanöver gewesen sei. Diese Sichtweise verkennt nicht nur, wie ernst es den Beteiligten damit war; sie unterschätzt auch, wie verbreitet und selbstverständlich Anfang der 1950er-Jahre in Westdeutschland die Idee einer „wehrhaften Demokratie“ war, die jeglichen parteigebundenen politischen Extremismus im Keim ersticken sollte. Sowohl im SRP- als auch im KPD-Urteil hielten die Verfassungsrichter fest, dass unabhängig von den Verwirklichungschancen eine verfassungswidrige Zielsetzung einer Partei ausreiche, um diese zu verbieten.
Diese Auffassung fand sich auch in Zeitungskommentaren. F.A.Z.-Gründungsmitherausgeber Hans Baumgarten kommentierte im September 1953, der Bundesregierung bleibe „aus rechtlichen, außenpolitischen und innenpolitischen Gründen“ kaum eine andere Wahl, als einen Verbotsantrag gegen die DRP zu stellen. Es sei die „politische Pflicht“ der Regierung, „schon gegen von ihr vermutete Anfänge nichtdemokratischer Einwirkungen auf das politische Leben“ einzuschreiten. Zudem komme die Regierung „ihrer rechtlichen Aufgabe“ nach, „die Verfassung zu schützen“.
Dann kommt Adenauer ein Rechtsstreit dazwischen
Eine Rolle spielte der Wahlkampf dennoch, was dazu beitragen sollte, dass Adenauers Verbotspläne scheitern sollten. Am 30. August 1953, also noch vor dem Kabinettsbeschluss, absolvierte der Kanzler einen Wahlkampfauftritt in der niedersächsischen Landeshauptstadt. Themen seiner Rede waren unter anderem Naumann und die DRP: So versicherte Adenauer, dass sich die Bundesregierung – im Gegensatz zur SPD-geführten niedersächsischen Landesregierung – „absolut zur Wehr gegen solche Parteien“ setze, „die den demokratischen parlamentarischen Staat nicht anerkennen“. Nicht in seinen „kühnsten Träumen“ hätte er sich vorstellen können, „dass jemals der letzte Staatssekretär des Goebbelsschen Propagandaministeriums sich erkühnen würde, sich um ein Bundestagsmandat zu bewerben“.
Tags darauf geschah etwas, womit der Kanzler nicht gerechnet hatte: Die DRP-Führung beantragte beim Landgericht Hannover eine einstweilige Verfügung. Sie wollte Adenauer auf zivilrechtlichem Weg verbieten lassen, die Behauptung zu wiederholen, die DRP „erkennt nicht die demokratische Verfassung an“. Dieser Vorwurf sei „ehrverletzend und geeignet, das Ansehen der Deutschen Reichspartei zu schädigen“.
So abwegig dieser Antrag heute auch erscheinen mag, im September 1953 war seine Aussicht auf Erfolg unklar.
Karlsruhe beansprucht ein Monopol
Letztlich mündet die Argumentation der DRP in eine Frage, die verstärkt seit den 1970er-Jahren diskutiert wird: Welcher staatliche Akteur darf öffentlich Bewertungen über die Verfassungstreue oder -feindlichkeit einer Partei abgeben? Noch 1956 hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem KPD-Urteil darauf verwiesen, dass es selbst das „Entscheidungsmonopol“ in dieser Frage habe, was „administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin“ ausschließe, „mag sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenüber noch so feindlich verhalten“.
Nachdem 1968 das BfV erstmals einen Bericht über seine Beobachtungsobjekte veröffentlicht hatte, in dem die NPD prominente Erwähnung fand, klagte die Partei infolgedessen dagegen. Das Bundesverfassungsgericht entschied aber 1975, dass das Vorgehen zulässig sei, weil ein Verfassungsschutzbericht „weder ein administratives ‚Einschreiten‘ gegen die NPD“ sei noch dadurch „eine Verfassungswidrigkeit der NPD rechtlich geltend gemacht“ werde. Es handle sich „vielmehr um Werturteile“, die dem Innenminister zustünden.
Das Landgericht Hannover bewertete die Rechtslage etwa zwanzig Jahre vorher anders und erließ am 3. September eine einstweilige Verfügung gegen Adenauer. Ihm stehe es nicht zu, öffentlich über die Verfassungswidrigkeit einer Partei zu sprechen, denn das sei allein Sache des Bundesverfassungsgerichts.
Ein einstweiliges Urteil in Hannover
Im Kanzleramt und beim Rechtsanwalt Adenauers, dem CDU-Landtagsabgeordneten Alois Scherf, sorgte diese Entscheidung für Kopfschütteln. In letzter Konsequenz hätte diese vom Gericht vorgenommene Verzahnung von Zivil-, Verwaltungs- und Staatsrecht dazu geführt, dass generell kein Politiker – nicht einmal mit hinreichender Begründung – eine Partei als links- oder rechtsradikal bezeichnen dürfte, solange das Bundesverfassungsgericht sie nicht verboten hatte.
Scherf hegte auch aufgrund der Prozessführung den Verdacht, dass Landgerichtsdirektor Wilhelm Schmedes, der das Verfahren leitete, befangen war. Ob das stimmte, lässt sich im Nachhinein nicht prüfen. Fest steht, dass Schmedes in der NS-Zeit als Sonderrichter in Hannover an 80 Todesurteilen beteiligt gewesen war. Der „Spiegel“ berichtete 1960, dass er jüngst in einem Verfahren verlautbart hätte: „So etwas wäre im Dritten Reich nicht möglich gewesen; da hätte für den Anwalt die Gefahr bestanden, dass er seine Zulassung einbüßt.“
Für Adenauer war nun zu befürchten, dass das Landgericht auch im Hauptverfahren gegen ihn entscheiden würde. Zusätzlich zum Problem für ihn wurde, dass sich die Erarbeitung eines Verbotsantrags gegen die DRP hinzog und als kompliziert erwies. Die Stimmen wurden lauter, die an der Sinnhaftigkeit eines Verbotsverfahrens mit offenem Ausgang zweifelten.
Zumal zwei Umstände hinzukamen: Bei der Bundestagswahl am 6. September war die DRP bundesweit nur auf 1,1 Prozent der Stimmen gekommen, 0,7 Prozentpunkte weniger als 1949. Selbst in Niedersachsen waren es nur 3,5 Prozent. Und des Problems mit Naumann war man auf anderem, einfacherem Weg Herr geworden: Dem ehemaligen NS-Staatssekretär war durch die rasche Anberaumung eines Entnazifizierungsverfahrens, dem er sich bis dahin hatte entziehen können, noch vor der Wahl das passive Wahlrecht entzogen worden.
Prinzip und Opportunität
Fortan entwickelte sich eine Frage des Prinzips zu einer Frage der Opportunität. Am 5. Februar 1954 fällte das Kabinett die Entscheidung, vorerst keinen Antrag einzureichen und abzuwarten.
Ein Grund für diese neuerliche Zurückhaltung dürfte auch beim neuen Innenminister Gerhard Schröder zu suchen sein. Der übte zwar in den folgenden Jahren im bereits laufenden Verfahren gegen die KPD Druck auf das Bundesverfassungsgericht aus, obwohl die kommunistische Partei ebenfalls immer unbedeutender wurde. Dem Kampf gegen die DRP maß Schröder im Gegensatz zu seinem Vorgänger Lehr jedoch geringere Bedeutung bei. So argumentierte Schröder im Kabinett, dass „der Prozesserfolg nicht gesichert sei, andererseits durch das Verfahren der DRP aber ein durchaus unerwünschter propagandistischer Auftrieb gegeben werde“. Gleiches hätte sich hinsichtlich der KPD sagen lassen.
Wie die Erfolgsaussichten des mittlerweile ausgearbeiteten Antrags gewesen wären, lässt sich im Nachhinein nur schwer beurteilen. Jedenfalls wurde darin eindrücklich gezeigt, dass etwa zwei Drittel aller Kandidaten der DRP bei Bundes- und Landtagswahlen zuvor Mitglied der NSDAP oder SRP gewesen waren, darunter nicht wenige „alte Kämpfer“. Auch die von der DRP vertretene Reichsideologie und die Diffamierung demokratischer Parteien – zwei Gründe, die zum Verbot der SRP geführt hatten – gingen daraus hervor. Und nicht wenige Mitglieder der Partei verherrlichten weiterhin den Nationalsozialismus.
Vorerst blieb der Antrag aber in der Schublade, auch nach dem DRP-Parteitag im Mai 1954. Unter den strengen Augen des Verfassungsschutzes hatte sich die Partei dort – auch im Hinblick auf das gewählte Führungspersonal – deutlich gemäßigter gezeigt, um keine weiteren Gründe für ein Verbot zu liefern. Im Innenministerium hielt man eine Einreichung des Antrags daher für wenig opportun.
Das Tauschgeschäft
Für die Regierung stellte sich nun allerdings die Frage, wie sie die Angelegenheit gesichtswahrend ad acta legen konnte, nachdem sie etwas mehr als ein halbes Jahr zuvor vollmundig ein Verbotsverfahren angekündigt hatte. Auch die Chancen Adenauers, den noch ausstehenden Zivilprozess gegen die DRP zu gewinnen, sanken dadurch ganz erheblich.
Im Innenministerium unter Staatssekretär Hans Ritter von Lex sowie im Kanzleramt unter dessen Chef Hans Globke entstand daher die Idee, über einen Mittelsmann mit der DRP zu verhandeln. Ziel war ein klassisches Tauschgeschäft: Wenn die DRP sich öffentlich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekannte und ihre Klage beim Landgericht Hannover zurückzog, würde die Bundesregierung bei Wahrung strengster Geheimhaltung endgültig von einem Verbotsverfahren absehen.
Das BfV musste nicht lange nach einem geeigneten Vermittler suchen: Rudolf Aschenauer, ein Münchener Rechtsanwalt, übernahm die Aufgabe. Er hatte sich als Verteidiger von Kriegsverbrechern in der rechtsradikalen Szene der frühen Bundesrepublik einen Namen gemacht. Zugleich war er im katholischen München vernetzt und arbeitete als V-Mann für den Verfassungsschutz. Ob es um die SRP, die DRP oder Naumann ging: Zu allen Parteien und Personen der „nationalen Opposition“ pflegte Aschenauer beste Beziehungen. So gelang es über Aschenauer, einen Verhandlungserfolg mit der DRP zu erzielen.
Formulierungshilfen aus dem Innenministerium
Auf einer Sitzung des Parteivorstands Anfang Juli 1954 ergänzte die DRP ihre Satzung um einen Paragraphen, den das Innenministerium fast wortgleich vorformuliert hatte. Er forderte von den Mitgliedern bei Androhung eines Parteiausschlusses ein klares Bekenntnis zum Grundgesetz. Zudem stellte sie den Parteigrundsätzen eine ebenfalls vom Innenministerium angeregte Präambel voran, in der sie sich zum Grundgesetz und „zu den Grundsätzen einer ehrlichen freiheitlichen Demokratie“ bekannte. Die Klage gegen Adenauer zog die Partei alsbald zurück, woraufhin der Innenminister der DRP schriftlich zusicherte, keinen Antrag auf Verbot der Partei zu stellen, solange sich diese an die eben genannten Beschlüsse und Richtlinien halte.
Obwohl die Verhandlungen und Beschlüsse geheim bleiben sollten, wurde bereits am 24. September in der Presse bekannt, dass die Bundesregierung den Verbotsantrag nicht weiterverfolgte – ohne die pikanten Hintergründe zu kennen. Der „Spiegel“ berichtete Ende Oktober über erste Details des „Deals“.

Globke, selbst während der NS-Zeit einst höherer Beamter im Innenministerium, sah darin kein größeres Problem: Während der Verhandlungen hatte er intern bereits vorsorglich darauf hingewiesen, dass die angestrebte Einigung zur „Entgiftung der politischen Lage beitrage“ und selbst bei Bekanntwerden der Verhandlungen keine politischen Bedenken entstünden. Schließlich sei es „politisch durchaus zu rechtfertigen“, „radikale Parteien zur Aufgabe ihrer extremen Tendenzen zu veranlassen“. Globke hoffte also, die DRP zur Loyalität gegenüber der Bundesrepublik verpflichten zu können. Er selbst sah sich mittlerweile schließlich auch als loyalen Diener der Republik.
Diese Hoffnungen erfüllten sich nicht: Die angekündigte Zusatzbestimmung mit dem Bekenntnis zur Verfassung fand sich in der im November veröffentlichten Satzung nicht mehr. Neu aufgerollt wurde das Verfahren dennoch nicht. Erst nach der Schändung der Synagoge in Köln an Heiligabend 1959 durch zwei Mitglieder der DRP, die eine ganze Welle antisemitischer Folgetaten auslöste, kam abermals die Frage auf, ob ein Verbot der Partei doch vonnöten sei. Daraufhin verbot das Mainzer Innenministerium im Januar 1960 zumindest vorübergehend den DRP-Landesverband Rheinland-Pfalz, den es kurzerhand als „Ersatzorganisation“ der SRP einstufte.
Die Auswirkungen
Welche Auswirkungen ein Verbot der DRP gehabt hätte, ist schwer abzuschätzen. Es erscheint jedoch sehr plausibel, dass dies die Neubildung rechtsextremer Parteien (samt zugehörigem Milieu) kurz- und mittelfristig massiv gestört oder sogar vollständig verhindert hätte. So war die 1964 ins Leben gerufene NPD im Ergebnis eine Ausgründung der DRP. Zwar gab es Ende der 1960er-Jahre in der Bundesregierung Diskussionen, die „Nationaldemokraten“ verbieten zu lassen, doch nahm man von dieser Idee schnell wieder Abstand. Sieht man vom Sonderfall der Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei ab (sie wurde 1995 nicht als Partei, sondern als Neonazi-Verein verboten), blieb der 1953 gegen die DRP angekündigte Antrag bis zum ersten NPD-Verbotsverfahren (2001–2003) rund 50 Jahre lang der letzte ernsthafte Anlauf, eine Partei in der Bundesrepublik zu verbieten – und das ist erklärungsbedürftig.
Andreas Wirsching hat jüngst an dieser Stelle in der „Fundamentalliberalisierung“ der Republik einen der Gründe dafür ausgemacht (F.A.Z. vom 23. Februar), der insbesondere von 1989 an die „wehrhafte Demokratie“ geschwächt habe. Blickt man auf den Umgang mit der DRP oder auch der NPD, so dürfte viel dafür sprechen, den Beginn dieses Prozesses deutlich früher anzusetzen und in den Jahren um 1969 einen Wendepunkt zu identifizieren. In dem Maße, in dem sich in den langen 1960er-Jahren die Einsicht durchsetzte, in eine Phase ungekannter gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Stabilität eingetreten zu sein, entstand gleichermaßen das Selbstbild der Bundesrepublik als das einer gefestigten Demokratie, die nunmehr auf als autoritär empfundene Mittel der „wehrhaften Demokratie“ verzichten könne.
Wie sich die Auffassung von „wehrhafter Demokratie“ gewandelt hat
Extremismus von links und rechts – so lautete die Devise – bekämpft man durch gute Politik und das bessere Argument und nicht mit Verboten. Eindrücklich schilderte Sebastian Haffner 1980 das neue Selbstbild der Republik: „Diese geharnischten Artikel stehen alle noch im Grundgesetz, auch heute noch, sie sind immer noch geltendes Verfassungsrecht, aber man liest sie heute fast mit einem wehmütigen Lächeln; sie werden längst nicht mehr angewandt. So sicher fühlt sich die Bundesrepublik heute der Festigkeit ihrer Demokratie.“
Die Auseinandersetzung mit verfassungsfeindlichen Parteien verlagerte sich aus diesem Grund weg vom Bundesverfassungsgericht hin zu den Verfassungsschutzämtern. Eine Folge davon ist die immer häufigere Beschäftigung von Verwaltungsgerichten mit Fragestellungen, die ursprünglich domaine réservé des Verfassungsgerichts waren. Statt des „schärfsten Schwerts der wehrhaften Demokratie“ zückte die Politik nun lieber den stumpferen Dolch der smarten Extremismusbekämpfung.
Das BfV begann insbesondere mit seinen Berichten Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Die Devise dahinter lautete Extremismusbekämpfung durch Aufklärung. Sie war anschlussfähig an Willy Brandts Forderung nach Demokratisierung von Staat und Gesellschaft. Demokratisierung bedeutete in diesem Sinne eine Abkehr vom vermeintlich autoritären Verbots- und Nachtwächterstaat hin zum liberalen Hort der deliberativen Demokratie.
Diese Extremismusbekämpfung schien auf den ersten Blick zu funktionieren: So war in den Augen der Akteure das nicht weiterverfolgte DRP-Verbot samt „Deal“ insofern von Erfolg gekrönt, als die DRP unbedeutend blieb und damit das Ziel erreicht war. Gleiches ließ sich von der NPD, den Republikanern oder der DVU sagen, die kamen, aber – auch ohne Verbot – nicht blieben.
Auf den zweiten Blick erweist sich der bei der DRP erstmals praktizierte opportunistische Umgang mit einem Parteiverbotsverfahren als Beginn eines Erosionsprozesses. Die einst hochgehaltenen Prinzipien der „wehrhaften Demokratie“ wurden in den folgenden Jahren und Jahrzehnten sukzessive abgeschwächt – und das immer häufiger unter Berufung auf Prinzipien der liberalen Demokratie.
Das Urteil im zweiten NPD-Verbotsverfahren 2017 dürfte insofern auf einer trügerischen, historisch hergeleiteten Sicherheit beruht haben: dass es sich bei der Bundesrepublik weiterhin um ein hyperstabiles politisches Gemeinwesen handle, in dem rechtsextreme Parteien von selbst wieder verschwänden und insofern auch kein Potential zur Gefährdung der Demokratie entwickeln könnten. Die ursprüngliche Idee, wie sie sich anfangs im geplanten DRP-Verbot manifestiert hatte – Extremisten zu stoppen, bevor sie das Potential zur Gefährdung der Demokratie entwickelten –, ist dadurch obsolet geworden.
