
Der Rundfunkkommission der Bundesländer liegt bei ihrer Sitzung am Mittwoch ein 182 Seiten umfassender Entwurf für den „Digitale Medien-Staatsvertrag“ vor, der den Einfluss von Online-Angeboten auf die Meinungsbildung in ganz neuer Weise regelt. Die Vorschläge der Rundfunkreferenten der Staatskanzleien stellen einen Paradigmenwechsel dar. Es ist der Versuch, erstmals einen kohärenten Rechtsrahmen für alle Mediengattungen zu schaffen. Abweichend von der klassischen Gesetzgebung für Rundfunk, Presse und Online wird digitaler Content jetzt abhängig von seinen Inhalten reguliert. Entscheidend ist, was auf den Benutzeroberflächen abgebildet wird. Die Regulierung folgt einem abgestuften Verfahren, je nachdem, wie relevant die Inhalte für die Meinungsbildung sind. Je mehr das Angebot auf die Meinungsbildung Einfluss nimmt, desto größer müssen die Sorgfalt bei der Erarbeitung und die Transparenz sein. Meinungsvielfalt soll durch Medienpluralismus und redaktionelle Unabhängigkeit erreicht werden.
Die Regelungen betreffen die Online-Inhalte klassischer Medien, von Telemedien, Intermediären, Plattformen, Benutzeroberflächen und KI-Informationssystemen, die zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Einbezogen sind auch Einzelinhalte aus Angeboten der Medienplattformen.
Das 30 Jahre alte Medienkonzentrationsrecht fällt
Gänzlich neu fasst der Entwurf, der der F.A.Z. vorliegt, das Medienkonzentrationsrecht. Abweichend von der bisherigen fernsehzentrierten Regelung, die eine Bedrohung der Medienvielfalt ab einem bestimmten Anteil an den Zuschauerreichweiten erkennt, orientiert sich das neue Gesetze am Umsatz beziehungsweise dem Gewinn eines digitalen Anbieters. Klargestellt wird, dass jeder bezahlte Inhalt Werbung ist. Auch in Telemedien gilt damit ein Trennungs- und Kennzeichnungsgebot. Jede Form gekaufter und damit fremdgesteuerter Inhalte muss gekennzeichnet werden. Das gilt ebenso für staatliche Informationen.
Der Entwurf des Staatsvertrags nimmt erstmals eine Begriffsbestimmung für journalistisch-redaktionell verantwortete Angebote vor. Die Definition umfasst sowohl Rundfunk als auch Telemedien, sofern diese regelmäßig nach journalistischen Grundsätzen erstellt werden und eine erkennbare redaktionelle Verantwortung besteht. Der Staatsvertrag gilt auch für nicht klassische Mediengattungen wie Youtube-Kanäle oder Podcasts. Eine Zulassung durch eine Landesmedienanstalt ist nicht geplant. Formuliert werden Sorgfaltspflichten. Dazu gehören transparente Verantwortlichkeiten und Entscheidungswege sowie, bei Nachrichten, interne Standards zur Korrektur von Fehlern. Neu ist auch der Paragraph 19a, der untersagt, durch den Einsatz entsprechender Software die Zahl der Nutzer künstlich nach oben zu treiben.
Ausführlich befasst sich der Staatsvertrag mit Angeboten, die einen hohen Vielfalt fördernden Aufwand betreiben. Hier soll der Begriff „allgemeines Interesse“ das unscharfe „Public Value“ ersetzen. Jedes „journalistisch-redaktionell verantwortete Angebot“, heißt es, muss grundsätzlich auffindbar sein. Investitionen, die einen darüber hinausgehenden, spezifischen Mehraufwand darstellen, sollen besonders geschützt und diese Inhalte durch die Landesmedienanstalten auf Antrag bestimmt werden. Antragsberechtigt sein sollen Anbieter beispielsweise von Inhalten für Kinder, mit einem hohen Anteil an selbst erstellten Inhalten und an internationalen oder lokalen Nachrichten. Was das für die Presse und die Rundfunksender bedeutet, ob sie sich eine „Zulassung“ besorgen sollen, erscheint indes unklar.
Neue Regeln für KI-Systeme sollen die Vorschriften für „Intermediäre“ – also die bekannten Plattformgiganten – ergänzen. Sie gelten für Systeme, die im Durchschnitt mehr als eine Million Nutzer erreichen: „Die automatisierte und für den jeweiligen Nutzer individualisierte Zurverfügungstellung neuer Inhalte“, heißt es da, „unterscheidet sich etwa maßgeblich von einer bloßen Präsentation ausgewählter Angebote Dritter, weshalb eine Anwendung oder auch nur punktuelle Anpassung der Intermediärvorschriften dem Phänomen nicht gerecht würde. Umgekehrt sind bestimmte KI-Angebote auch nicht ausschließlich als ‚eigene Inhalte‘ zu klassifizieren, da sie in ihrem Output gerade auf Inhalten Dritter aufbauen und diese beispielsweise zusammenfassen.“ Zu den Forderungen gehören Transparenz, Verantwortung für den Inhalt und Quellenangaben.
Mit einer Abgabe können sich Anbieter „freikaufen“
Grundsätzlich neu fasst der Staatsvertragsentwurf, wie „vorherrschende Meinungsmacht“ ermittelt und verhindert werden soll. Bislang schaut der Medienstaatsvertrag – nach einem fast 30 Jahre alten Maßstab – darauf, dass ein (privater) Fernsehsender oder Rundfunkkonzern die Meinungsbildung nicht dominiert. Zurate gezogen wird hierfür die Zuschauerreichweite. Nun soll es nicht um einen fernsehzentrierten, sondern wirkungsorientierten Maßstab des Medienkonzentrationsrechts gehen. Und zwar in drei Stufen: Werbe- und Vertriebserlöse gelten als objektivierbarer Indikator für Reichweite und Ressourcenmacht. Bei Erreichen eines Schwellenwerts wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet. Der Anbieter kann diese Annahme durch Maßnahmen zur Vielfaltssicherung entkräften. Wird vorherrschende Meinungsmacht festgestellt, sind freiwillige Änderungen vorgesehen; bleiben diese aus, folgen strukturelle Entflechtungen – also eine Aufspaltung.
Die Vorschrift verbindet einen objektiven wirtschaftlichen Schwellenwert mit einer materiellen Einzelfallbetrachtung. Der Entwurf räumt als Möglichkeit ein, dass sich Anbieter durch eine Abgabe von Werbeerlösen an die Landesmedienanstalten „freikaufen“ können. Mit diesem Geld sollen beispielsweise lokale Angebote gefördert werden. Aber auch bei diesem Abschnitt fehlt noch die exakte Bestimmung, ab welcher Summe das Gesetz greift. Im vorliegenden Papier ist von einem Umsatzerlös von vier Milliarden Euro die Rede.
Die neuen oder veränderten Paragraphen sollen in den Medienstaatsvertrag und in den Jugendmedienschutzstaatsvertrag Eingang finden. Ob diese europaweit teilweise beispielgebenden Regelungen den Einfluss destruktiver Online-Angebote auf die Meinungsbildung bremsen, muss sich zeigen. Bisher haben betroffene Plattformen gegen deutsches Medienrecht geklagt, weil ihrer Meinung nach das europäische Recht gilt.
Ob der Digitale-Medien-Staatsvertrag jemals in Kraft tritt, ist fraglich. Sollte in Sachsen-Anhalt eine AfD-geführte Landesregierung ans Ruder kommen, dürfte diese nicht nur, wie angekündigt, die bestehenden Medienstaatsverträge kündigen, sondern den neuen Vertrag blockieren. Ein Staatsvertrag tritt bislang erst in Kraft, wenn ihn die Ministerpräsidenten unterzeichnet und alle 16 Landesparlamente bestätigt haben.
