
Liegt ein verkauftes Grundstück in einem Naturschutzgebiet, ist das ein Sachmangel, der den Kaufpreis mindern kann, wenn der Verkäufer dies verschweigt. Ein Landwirt kaufte 2019 eine rund drei Hektar große Ackerfläche für 727.600 Euro. Später zeigte sich, dass sie im Naturschutzgebiet „A“ liegt. Dort gelten besondere Regeln. Bestimmte Pflanzenschutzmittel sind verboten, auch Düngung und bauliche Maßnahmen sind eingeschränkt.
Der Käufer verlangte eine Herabsetzung des Kaufpreises. Zwar enthielt der Vertrag einen Haftungsausschluss. Er warf dem Verkäufer jedoch vor, die Lage im Schutzgebiet bewusst verschwiegen zu haben. Das Landgericht Münster wies die Klage ab.
In der Berufung gab das Oberlandesgericht Hamm dem Kläger teilweise recht. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen können einen Sachmangel darstellen. Maßgeblich ist, ob sich das Grundstück für die vereinbarte Nutzung eignet. Hier war eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen, die durch die Schutzvorschriften eingeschränkt ist.
Arglist setzt Vorsatz voraus. Es genügt nicht, dass sich ein Umstand hätte aufdrängen müssen. Der Verkäufer wusste von der Lage im Naturschutzgebiet und wies nicht darauf hin. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er zumindest in Kauf nahm, dass der Käufer ohne Kenntnis des Umstands kaufte. Ein Gutachter ermittelte einen Wert von 890.000 Euro ohne Schutzstatus und 800.000 Euro mit Schutzstatus. Auf den tatsächlichen Kaufpreis ergibt das eine Minderung von 73.577,53 Euro.
Verkäufer müssen über wesentliche Einschränkungen offen informieren. Käufer dürfen erwarten, dass sie über Umstände aufgeklärt werden, die Nutzung und Wert deutlich beeinflussen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18. September 2025, Aktenzeichen: 22 U 52/24).
Veronika Thormann ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.
