
Unter der Überschrift „politisch und religiös motivierte Kriminalität“ führen die hessischen Sicherheitsbehörden derzeit eine mittlere zweistellige Zahl von Personen als sogenannte Gefährder. Hinzu kommt eine ähnlich große Gruppe sogenannter relevanter Personen – Menschen, die zwar nicht unmittelbar als Täter eingestuft werden, aber als Unterstützer, Logistiker oder enge Kontaktpersonen von Gefährdern im Visier der Behörden stehen. Das hat das Hessische Landeskriminalamt in Wiesbaden auf Anfrage mitgeteilt.
Die Zahlen haben sich im Vergleich zu den Vorjahren nicht wesentlich verändert, was aus Sicht der Sicherheitsbehörden aber keinen Anlass zur Entwarnung gibt. Das Bundeskriminalamt zählt nach eigenen Angaben insgesamt 420 islamistische Gefährder, von denen aktuell 155 in Deutschland auf freiem Fuß seien.
Manche Gefährder derzeit im Ausland
Den größten Anteil unter den Gefährdern stellen islamistische Extremisten: Rund 20 Personen sind in Hessen der Kategorie der sogenannten religiösen Ideologie zugeordnet. Eine niedrige einstellige Zahl von ihnen hält sich mutmaßlich im Ausland auf. Von den islamistischen Gefährdern, die sich tatsächlich in Hessen aufhalten, befindet sich nach Angaben des Landeskriminalamts eine hohe einstellige Zahl in Untersuchungs- oder Strafhaft, ist in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht.
Etwa ein Viertel aller hessischen islamistischen Gefährder besitzt keinen deutschen Pass. Eine kleine Zahl von ihnen wurde nach dem Aufenthaltsgesetz ausgewiesen und mit dem jeweils rechtlich längstmöglichen Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt. Die verbleibenden, auf freiem Fuß befindlichen Personen stünden unter intensiver Beobachtung der Sicherheitsbehörden, berichtet das Landeskriminalamt.
Unter den Rechtsextremisten ist den Angaben zufolge eine niedrige zweistellige Zahl von Personen als Gefährder eingestuft, von denen sich wiederum eine mittlere einstellige Zahl derzeit in Haft befindet. Von den bekannten Linksextremisten seien derzeit keine Personen als Gefährder eingestuft.
Was ist ein Gefährder?
Der Begriff des Gefährders ist kein gesetzlich verankerter Terminus, sondern ein polizeiinterner Arbeitsbegriff, der bundesweit einheitlich definiert ist. Als Gefährder gilt demnach eine Person, „zu der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie politisch motivierte Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird“ – insbesondere solche, die unter den Katalog des Paragraphen 100a der Strafprozessordnung fallen, also schwere Delikte wie Mord, Terroranschläge oder die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat.
Relevante Personen hingegen müssen nicht selbst als potentielle Täter eingeschätzt werden. Sie können auch als Führungspersonen, Unterstützer oder Logistiker extremistischer Strukturen erfasst sein – oder schlicht als enge Kontakt- oder Begleitpersonen von Gefährdern. Auch bei dieser Kategorie gilt: Rund 20 Personen entfallen auf den islamistischen Bereich, eine mittlere einstellige Zahl von ihnen sitzt in Untersuchungs- oder Strafhaft. Eine kleine Zahl besitzt keinen deutschen Pass.
Zu der Frage, wie viele der Gefährder tatsächlich in konkrete Anschlagsplanungen verwickelt sind und wie viele lediglich aufgrund ideologischer Nähe oder von Unterstützungsleistungen erfasst würden, macht das Landeskriminalamt „aus taktischen Gründen“ keine Angaben. Grundsätzlich gelte jedoch: Die Einstufung als Gefährder setzt konkrete Tatsachen voraus, die eine Straftatprognose rechtfertigen; eine bloße Sympathie für extremistische Ideologien reicht dafür nicht aus.
Die hessische Polizei reagiert auf Gefährder und relevante Personen sowohl mit präventiven als auch mit repressiven Mitteln, also einerseits mit Observation, Gefährderansprachen und dem Einleiten von aufenthaltsrechtlichen Schritten, andererseits mit strafprozessualen Instrumenten, sofern Straftaten nachweisbar sind. Die Einstufung wird fortlaufend überprüft: Entfallen die Voraussetzungen – etwa durch eine glaubhafte Distanzierung, eine veränderte Gefährlichkeitsprognose oder nach Verbüßung einer Strafe –, werden die gespeicherten Daten nach den gesetzlichen Vorgaben gelöscht. Eine Rückkehr aus einem Konfliktgebiet oder eine Haftentlassung lösen nach Angaben der Behörden stets eine erneute Bewertung aus.
