Methoden der Rechtsauslegung entscheiden indirekt über Rechtsinhalte. Vor allem entscheidet sich anhand der Methoden, wie im Rechtssystem mit Zeit umgegangen wird. Recht hat eine innere Zeitlichkeit, nimmt eine Entwicklung, die historische oder soziologische Beschreibungen des Rechts als selbstverständlich voraussetzen, wenn sie Veränderungen nachzeichnen. Die deutsche Rechtswissenschaft tat sich allerdings schon immer schwer damit, die Zeitlichkeit ihres Forschungsgegenstandes wissenschaftlich präzise einzufassen. Zu Entwicklungsprozessen im Recht unterhalb formaler Änderungsverfahren hat die Rechtsdogmatik, die wissenschaftlich den Inhalt des geltenden Rechts zu ermitteln sucht, bis heute keinen normativen Zugang gefunden. Und die zeitgebundenen Interpreten bleiben ohnehin unsichtbar.
Jannis Lennartz, Privatdozent am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Verfassungsrecht und Rechtsphilosophie an der Berliner Humboldt-Universität, hat diese erstaunliche Zeitlosigkeit nun in einem bemerkenswerten Beitrag in der „Juristenzeitung“ (81. Jahrgang, 2026, Heft 10) nicht nur als Wahrnehmungsdefizit identifiziert, sondern zugleich als Problem einer originär juristischen Ideengeschichte reformuliert. Kontrastiert man deutsches Verfassungsdenken mit dem der Vereinigten Staaten, fällt auf, dass Letztere ganz unter dem Schirm eines unterschiedlich nuancierten Originalismus stehen, während man sich hierzulande weitgehend einig ist, genau einen solchen Schutz nicht zu brauchen.
Der Text und nichts als der Text
Originalismus will die Verfassung so deuten, wie es einem subjektiven Willen des historischen Normsetzers entspricht. Der Mainstream der deutschen Verfassungsdogmatik akzeptiert zwar die legitimatorische Funktion der Normsetzung, sieht den Willen des Normgebers aber im Normtext objektiviert. Ein solcher von historischer Absichtsforschung entlasteter Textualismus ist durch seine Elastizität, wie Lennartz darlegt, leichter in der Lage, eine Verfassung dynamisch zu vergegenwärtigen. Das hat Vorteile wie Nachteile. Wer gar nicht sehen will, dass hier eine Alternative besteht, ist jedoch in jedem Fall schlecht beraten.
Verfassungswandel war im Kaiserreich resignativ erlebte Faktizität. In der saturierten bundesrepublikanischen Rechtsordnung lebt diese Resignation uneingestanden fort, wenn Verfassungswandel als Faktum festgestellt wird, weil man gar nicht erst versucht, Veränderungen der Interpretation rechtstheoretisch exakt zu beschreiben und inhaltlich zu rechtfertigen. Es gibt keine juristische Evolutionstheorie. Verfassungswandel als Argument lautet demgegenüber die Losung einer Bewegung, die meint, dass Fortschritt nur eine – die eigene – Richtung kennt. Wer heute immer noch nicht gesehen hat, dass dies ein Irrtum ist, wird der sozialen Verantwortung von Verfassungsinterpretation nicht gerecht. Methodenverantwortung lässt sich auch nicht an die Sprachphilosophie delegieren; sie ist ein innerjuristisches Problem, dem sich – so Lennartz zutreffend – schon die Rechtswissenschaft selbst stellen muss, zumal in einem demokratischen Rechtsstaat.

Mit eindrucksvoller Scharfsicht zeichnet Lennartz die mäandrierende Geschichte rechtswissenschaftlicher Methodendebatten nach. Methoden wurden immer auch als Instrument gesehen, Machtfragen indirekt zu entscheiden. Auf die heute in ihrer intellektuellen Dürftigkeit peinlich wirkende Naturrechtsrenaissance der Vierzigerjahre, die unbemerkt die Naturrechtsanaloga der NS-Rechtsdoktrin fortschreiben konnte, folgte in den Fünfzigerjahren ein Denken in „Werten“. Dessen altbackene Semantik verwendet heute zwar niemand mehr. In der Verfassungsdogmatik, die sich von ihren historischen Quellen radikal emanzipiert hat, wird aber das Verfassungsdenken der jungen Bundesrepublik untot gehalten. Mit der von Thomas Jefferson beschriebenen „dead hand rule“, nach der die Verfassung zum Instrument des Mitregierens der Toten mutiert, glaubt deutsches Verfassungsrecht nur deshalb nicht zu tun zu haben, weil es sich – in schlechter idealistischer Tradition – in höhere Ideen und Prinzipien geflüchtet hat. Wenn es konkret wird, sind diese Gedanken der Weichmacher, um in der juristischen Gefühlswelt Machtfragen bedarfsgerecht zu beantworten.
Der Umgang mit der Verfassung bleibt methodisch grob, wird dafür aber umso mehr funktionalistisch. Verfassungsanwendung muss funktionieren und damit vor allem sinnvolle, ja bestmögliche Antworten auf gegenwärtige Probleme liefern. „Und über das Beste entscheiden Zeitgenossen, nicht Gründerväter.“ Die Staatsrechtsszene ist daher, wie Lennartz pointiert feststellt, „mehr an normativer Kraft als an kraftvoller Normativität interessiert“.
Methodenbindung ist kein Glasperlenspiel formaler Rechtstheorie, sondern auch ein Selbstschutzprogramm. Für robuste Verfassungsinterpreten sollte es wiederkehrender Normalfall sein, zu Auslegungsergebnissen zu gelangen, die man politisch nicht goutiert. Oder mit den Worten von Lennartz: „Welchen Wert hat eine Methode, die nicht wehtut?“ Wenn die methodische Unbekümmertheit der deutschen Verfassungsrechtswissenschaft nur verdeckte Wehleidigkeit ist, legt diese Wissenschaft es wohl darauf an, typisch deutsch genannt zu werden.
