
Wer sich vom Brummen einer Wärmepumpe auf dem Nachbargrundstück gestört fühlt, muss die Geräusche hinnehmen, solange die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten sind. Ein Ehepaar wohnt seit 1976 in einem Einfamilienhaus. Auf dem Nachbargrundstück entstand 2022 ein Doppelhaus mit einer Wärmepumpe, deren Ventilatoren zum Grundstück des Paares zeigen. Die Eheleute klagten auf Unterlassung.
Vor allem nachts seien tiefe Brummtöne im Schlafzimmer zu hören, sogar die Möbel vibrierten. Sie berichteten von Schlafstörungen und Erschöpfung. Ein Sachverständiger nahm daraufhin Messungen an mehreren Stellen vor, insbesondere bei voller Leistung der Pumpe.
Wie laut darf die Wärmepumpe werden?
Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab. Ein Nachbar muss Einwirkungen dulden, die sein Grundstück nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Ob eine Störung wesentlich ist, richtet sich nicht danach, wie empfindlich der Betroffene ist, sondern danach, was ein verständiger Durchschnittsmensch noch hinnimmt. Werden die Richtwerte eingehalten, spricht das regelmäßig gegen eine wesentliche Störung.
So lag es hier: Die Messwerte blieben deutlich unter den nächtlichen Grenzwerten, auch bei den tiefen Tönen. Der Betrieb der Pumpe hob den Lärmpegel am Haus des Paares kaum an, weil ohnehin eine Autobahn und eine Bundesstraße zu hören sind. Eine auffällige Messung stammte aus der Bauphase und blieb eine Ausnahme. Die Vorerkrankungen der Eheleute durften keine Rolle spielen.
Ob Lärm zu dulden ist, entscheidet sich also an messbaren Werten, nicht am persönlichen Empfinden. Wer gegen eine Anlage vorgehen will, braucht belastbare Messungen über einen längeren Zeitraum – einzelne Ausreißer genügen nicht (Landgericht Bielefeld, Urteil vom 30. Juni 2026, Aktenzeichen: 1 O 310/24).
Veronika Thormann ist Rechtsanwältin der Kanzlei Bethge in Hannover.
