
Die Schlagersängerin Helene Fischer hat zur Falschberichterstattung der „Bild“- Zeitung über die angebliche Hausgeburt ihres Kindes einen Teilerfolg errungen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Springer-Verlag versuchen muss, die von Fischer entdeckten, weiter abrufbaren digitalen Kopien der Falschmeldung im Internet zu beseitigen. Der Konzern habe eine „Hinwirkungspflicht“ gegen Dritte, wozu Internetarchive wie die „Wayback Machine“ gehörten (Az. VI ZR 157/24).
Anlass des Rechtsstreits war ein „Bild“-Artikel vom 5. Januar 2022 unter der Überschrift „Dieses Baby ist ihr Super-Hit – Helene Fischer . . . endlich Mama“. Darin hieß es, dass die Sängerin nicht in der Klinik entbunden habe: „Es war wohl eine Hausgeburt.“ Das Kind kam jedoch in einer Klinik zur Welt. Die „Bild“-Zeitung veröffentlichte im Mai 2022 eine Richtigstellung.
Fischer verlangt von Springer die Beseitigung der Artikel
Die Falschmeldung über die Hausgeburt wurde allerdings von Dritten kopiert und auf eigenen Internetseiten veröffentlicht. Das Internetarchiv Wayback Machine speicherte den Text ebenfalls. Andere Presseunternehmen griffen den „Bild“-Artikel auf und berichteten in eigenständigen Beiträgen, die man im Netz immer noch findet, sowohl Presseartikel als auch TV-Beiträge. Fischer verlangte von Springer die Beseitigung der falschen Artikel und Schadenersatz.
Der BGH befand, die Sängerin sei durch die Falschnachricht in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Sie habe dadurch auch mit nachteiligen Reaktionen rechnen müssen, denn das Thema werde kontrovers diskutiert. Eine Hausgeburt werde mitunter als „verantwortungslos“ eingestuft. Allerdings müsse Springer nur für die Beseitigung der falschen Erstberichterstattung geradestehen, die durch Verlinken, Teilen oder Kopieren weiterverbreitet wurde. Wo entsprechende Beiträge zu finden sind, müsse Fischer selbst recherchieren. Im Streitfall habe die Sängerin zu Recht die Beseitigung der in der Wayback Machine gespeicherten Originalnachricht verlangt. Dass dort gespeicherte Artikel nur gezielt und nicht über Suchmaschinen gefunden werden können, sei unerheblich.
Für eigenständige Artikel anderer Medien, die sich auf die „Bild“-Zeitung bezogen, könne der Medienkonzern nicht verantwortlich gemacht werden. Er hafte hier nicht als unmittelbarer Störer, da er diese Folgeberichte weder verfasst noch veröffentlicht habe. Diese fielen „grundsätzlich in den alleinigen Verantwortungsbereich“ des jeweiligen Mediums. Schadenersatz vom Springer-Konzern stehe Fischer nicht zu. Denn zahlreiche Anträge von ihr hätten sich auf die Folgeberichterstattung bezogen, für die Springer nicht haften müsse.
