
Die Formfehler seines Versorgers haben einen Kunden, der seine Rechnung schon eine ganze Weile nicht bezahlt hat, vorerst davor bewahrt, dass ihm der Strom abgeschaltet wird.
Die unzulänglichen Formulierungen, die ihm nun aus der Patsche halfen, hatte zunächst das Landgericht Wiesbaden entdeckt. Es hatte im Juni über einen Eilantrag entschieden, mit dem der Versorger Zugang zur Wohnung des Schuldners erzwingen wollte, um ihm den Zähler abzuklemmen. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Nach einer Beschwerde darüber hat sich dann auch der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts der Einschätzung angeschlossen, das die Abschaltung nicht zulässig ist. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Um welchen Versorger es sich handelte und wie hoch die Schuldensumme war, ist in der Mitteilung nicht angegeben.
Der Postweg ist auch zulässig
An der Absicht des Versorgers, wegen der Ausstände die Stromlieferung einzustellen, gab es grundsätzlich keine Kritik, wie das Gericht in seiner nun veröffentlichten Entscheidung ausführt: Vier Wochen nach der letzten Mahnung kann ein solcher Schritt erfolgen. Allerdings muss der Versorger korrekt und verständlich darauf hinweisen, dass der säumige Kunde das Recht habe, Gründe darzulegen, „die zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung führen“.
Im Brief des Versorgers fand sich dazu die Formulierung, der Kunde habe die Möglichkeit, „Gründe mitzuteilen, die eine(r) Sperre entgegenstehen, wenn eine Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde“. Damit würden aber andere Gründe unterschlagen, die eine „Unverhältnismäßigkeit“ begründen, entschied das Gericht: Diese könnten sich laut Gesetz beispielsweise aus gesundheitlichen und altersbedingten Bedürfnissen ergeben. Auch dass der Betroffene seine Einwände ausschließlich per E-Mail hätte einreichen sollen, hält das Gericht für unzureichend, im Schreiben hätten die Kontaktadressen für ein Schreiben per Brief oder Fax gefehlt.
