Vor rund zwei Jahren trieb eine Recherche der Journalistengruppe Correctiv über einen „Geheimplan gegen Deutschland“ Hunderttausende auf die Straßen, um gegen Rassismus und Ausgrenzung zu demonstrieren. Der Hintergrund: In einem Potsdamer Hotel sollen sich Personen aus dem rechten und rechtsextremen Spektrum getroffen haben, um die Vertreibung von Millionen Menschen mit Migrationshintergrund aus Deutschland zu planen, berichtete damals Correctiv.
Aber was wurde in der Villa Adlon wirklich besprochen? Schmiedeten die Teilnehmer tatsächlich einen „Masterplan“ zur Ausweisung deutscher Staatsbürger? Gerichte in Berlin und Hamburg haben diese Frage zuletzt ganz unterschiedlich beantwortet: Während die Hamburger Richter eine Klage gegen Correctiv abwiesen, erklärten ihre Berliner Kollegen gleich drei Passagen der Correctiv-Recherche für rechtswidrig.
Die AfD-Fraktion im Bundestag forderte mit Verweis auf das Urteil aus Berlin, dass der Bund „jegliche institutionelle oder projektbezogene“ Förderung von Correctiv einstellen solle. Einen entsprechenden Antrag hat der Bundestag am Donnerstag jedoch abgelehnt. In der Plenardebatte bezeichnete Götz Frömming (AfD) die Berichterstattung von Correctiv als „einen der übelsten politischen Rufmorde in der Geschichte der Bundesrepublik“.
Berliner Urteil rückt den „Masterplan“ in den Mittelpunkt
Ottilie Klein (CDU) sprach sich hingegen klar für die Pressefreiheit aus, mahnte aber auch: „Eine fehlerhafte Berichterstattung wird niemals dadurch gut, dass sie sich gegen den vermeintlich Richtigen richtet.“ SPD und Grüne verwiesen darauf, dass bislang noch kein Verfahren gegen Correctiv einen rechtskräftigen Abschluss gefunden habe.
Das Berliner Urteil, auf das sich der Antrag der AfD stützte, rückt das Kernstück der Correctiv-Recherche in den Mittelpunkt. Der Bericht hatte zumindest nahegelegt, dass ein „Masterplan“ zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern gefasst worden war. Ganz konkret ist in dem Correctiv-Artikel von einem „Masterplan zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern“ die Rede, einem „Plan, um die Artikel 3, Artikel 16 und Artikel 21 des Grundgesetzes zu unterlaufen“.
Gegen diesen als „Epilog“ betitelten Passus der Recherche hatte die AfD-Bundestagsabgeordnete Gerrit Huy geklagt. Sie ist nicht die einzige Teilnehmerin des „Geheimplan-Treffens“, die sich sowohl gegen Correctiv selbst als auch gegen die an der Recherche beteiligen Journalisten gerichtlich zur Wehr gesetzt hat.

Erst im vergangenen Dezember entschied das Landgericht Hamburg über eine Klage des Initiators des Treffens, Gernot Mörig, und des Juristen Ulrich Vosgerau, der am Treffen teilgenommen hatte – und gab Correctiv und den mitverklagten Journalisten recht.
Dass zuletzt in Berlin und nicht erneut in Hamburg verhandelt wurde, hat einen prozessrechtlichen Hintergrund: Im Grundsatz muss ein Kläger seine Klage vor dem Gericht erheben, in dessen Bezirk der Verletzungserfolg eingetreten ist. Der Verletzungserfolg bezeichnet die tatsächliche Beeinträchtigung eines Rechtsguts, etwa Leben, Gesundheit, Eigentum oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Dieser Grundsatz stößt im Bereich des Presserechts jedoch an Grenzen: Über das Internet sind digitale Inhalte von überall aus abrufbar. Infolgedessen kann ein individueller Ort, an dem der Verletzungserfolg eintritt, unmöglich bestimmt werden. Für Kläger ist das aber kein Nachteil: Weil die Inhalte bundesweit abrufbar sind, können sie ihre Klage gegen eine Presseberichterstattung vor jedem ordentlichen Gericht in Deutschland erheben. Juristen bezeichnen das als fliegenden Gerichtsstand.
Bericht für den „verständigen Leser“
In der Sache bewerteten die Gerichte in Hamburg und Berlin die entscheidenden Passagen der Correctiv-Berichterstattung unterschiedlich: Wo endet eine Tatsachenbehauptung, und wo beginnt eine Meinungsäußerung? Diese Abgrenzung gilt als neuralgischer Punkt des Presserechts. Und genau an dieser Stelle gingen die Richter getrennter Wege.
Die Hamburger Pressekammer hatte argumentiert, der Bericht zeichne den Ablauf des Treffens und die Äußerungen der Beteiligten an vielen Stellen mit wörtlichen Zitaten und indirekter Rede detailliert nach. Der verständige Leser erkenne, welche Passagen die Wiedergabe des Gesagten und welche lediglich dessen redaktionelle Zusammenfassung oder Bewertung seien. Bei den infrage stehenden Äußerungen, auch zum „Masterplan“, handele es sich um Meinungsäußerungen.
Anders das Landgericht Berlin: Die streitigen Äußerungen erhöben „einen faktischen Anspruch“, seien auf einen konkreten Vorgang bezogen und dadurch dem Beweis zugänglich. Es handele sich daher um Tatsachenbehauptungen, die im Übrigen unwahr und daher auch nicht schutzwürdig seien.
Dass Pressekammern einen Sachverhalt unterschiedlich beurteilen, ist nicht ungewöhnlich. „Im Presserecht geht es viel um Abwägung. Die Fälle sind daher oft nicht schwarz oder weiß“, sagt Rechtsprofessor Christian Gomille von der Universität des Saarlandes. Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig, und in beiden Verfahren wurde bereits Berufung eingelegt. Am Zug sind jetzt das Oberlandesgericht Hamburg und das Kammergericht Berlin.
Die Sache könnte aber sogar noch höhere Instanzen beschäftigen: „Beide Seiten fahren – auch kommunikativ – eher eine Strategie der Eskalation“, sagt der Medienrechtler Tobias Gostomzyk von der Technischen Universität Dortmund. Wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung sei daher gut denkbar, dass der Fall eines Tages zum Bundesgerichtshof geht.
