
Wem gehört der Ferrari? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht in Frankfurt in einem zivilrechtlichen Verfahren beschäftigt und die Klage des früheren Besitzers abgewiesen. Der Sohn eines nach Gerichtsangaben wohlhabenden Unternehmers aus der Schweiz hatte von einem Autohändler aus dem Raum Gießen die Herausgabe des Sportwagens verlangt. Er habe diesem das Fahrzeug im Jahr 2012 nur zum Schein übertragen, argumentierte er – und scheiterte damit vor Gericht. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Dem Gericht zufolge investierte der Mann aus der Schweiz sein Vermögen unter anderem in Sportwagen. 1996 kaufte er demnach den betreffenden Ferrari, da sein verstorbener Vater einen baugleichen Typ gefahren hatte. Als der Wagen nicht mehr verkehrssicher gewesen sei, sei er zunächst abgemeldet und 2010 aus der Schweiz zu dem Kfz-Händler überführt worden. Dieser habe das Fahrzeug reparieren lassen.
Ferrari als Dank für gute Dienste?
2012 bestätigte der Unternehmersohn dem befreundeten Autohändler, dass dieser der Eigentümer des Ferrari sei. Der Beklagte ließ daraufhin das Fahrzeug auf sich zu und nutzte es, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Der Autohändler habe angegeben, der Ferrari sei ihm als Anerkennung für verschiedene Dienste übereignet worden.
Der frühere Ferrari-Besitzer habe in dem Verfahren nicht nachgewiesen, weiterhin Eigentümer des Wagens zu sein, begründete der Senat seine Entscheidung. Der Mann hatte angegeben, das Eigentum an dem Sportwagen nur zum Schein auf den Autohändler übertragen zu haben, damit dieser das Auto in Deutschland habe anmelden können.
Die Klage des Unternehmersohns auf Herausgabe des Ferraris war in der ersten Instanz vom Landgericht Gießen zugelassen worden. Der Rechtsweg ist mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts aber noch nicht vorbei. Per Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof beantragt werden.
