Die drei prononciert konservativen Habilitanden Ingo von Münch, Helmut Quaritsch und Roman Schnur fassten vor 65 Jahren den Entschluss, eine Tagung für die Jüngeren im Öffentlichen Recht auf den Weg zu bringen. Die damals begründete „Assistententagung“ mag von außen als sonderbare Aneignung der hochschulinternen Ämterordnung erscheinen, doch stand ihr innerhalb der liebevoll so bezeichneten Zunft eine bestimmte Institution Pate: die Staatsrechtslehrertagung. Für den Vorschlag zur Aufnahme in deren Trägerverein, die Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer, gegründet 1922 als ebenfalls schon nationalkonservatives Projekt republikferner Gelehrter, kommen bis heute grundsätzlich nur habilitierte Juristinnen und Juristen in Betracht. Gemäß einer der deutschen Rechtswissenschaft (damals?) eigentümlichen Kopplung von akademischer Hörigkeit und disziplinärem Sendungsbewusstsein musste also eine zwar subordinierte, zugleich aber klar anwartschaftlich konzipierte Etappentagung her.
Seit einigen Jahren heißt die Assistententagung nun „Junge Tagung Öffentliches Recht“ (JTÖR), und auch sonst hat sich viel geändert. Die konservative Färbung ist verblasst, die Teilhabe zieht weite Kreise (mittlerweile können interessierte Studierende teilnehmen), das generische Maskulinum ist zu Recht beseitigt, die Vorträge sind nach den vielen markant maskulinen Anfangsjahren paritätisch(er) verteilt. Und den Kosenamen „kleine Staatsrechtslehrertagung“ will man eigentlich nicht mehr hören.
Strategische Prozessführung
Die hervorragend orchestrierte 66. Junge Tagung in Göttingen firmierte unter dem Titel „Recht und Gericht“. Schon die Diskussionsrunde der Abendveranstaltung im Alten Rathaus der Stadt konnte von Ferdinand Weber (Göttingen) mit dem subtil ironisch intonierten Dauermodeprädikat „interdisziplinär“ anmoderiert werden, denn auf der Bühne saßen neben der ehemaligen Vizepräsidentin und Vorsitzenden des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts Doris König die Klimaaktivistin Carla Reemtsma und der Soziologe Matthias Meyer vom Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft aus Jena. Großes Thema des weitestgehend unkontroversen Gesprächs wie der nachfolgenden Fragen waren Möglichkeiten, Grenzen und Gefahren strategisch geführter Gerichtsprozesse – ein Gegenstand, dem sich in der soeben bei Mohr Siebeck erschienenen, von Frauke Brosius-Gersdorf, Klaus Ferdinand Gärditz und anderen herausgegebenen Festschrift zu 75 Jahren Bundesverfassungsgericht auch der schon etwas ältere Frankfurter Öffentlichrechtler Uwe Volkmann gewidmet hat.
Während Meyer vor der Instrumentalisierung durch ein rechtes Spektrum warnte, das „keine positiven Dinge durchsetzen“ wolle, kamen König und Reemtsma in der Einschätzung überein, dass dem Bundesverfassungsgericht mit dem Klimabeschluss von 2021 ein echter Coup gelungen sei. Das Grundgesetz beweise sich immer wieder als zu realisierendes Versprechen, was König, die am Beschluss nicht beteiligt gewesen war, mit Varianten der Aussage unterlegte, die Verfassung sei „in die Zeit zu stellen“. Der Maßstab „intertemporaler Freiheitssicherung“ aus dem Klimabeschluss habe dementsprechend ein entwicklungsoffenes „Saatkorn“ legen können, dessen dogmatische Auswüchse gegenwärtig keineswegs abzusehen seien. Die Verfassung in die Zeit zu stelle, bedeutet eben auch, dass jemand in zukünftiger Lage bestimmt, was an der Zeit ist. Das allerdings steht weder im Grundgesetz noch irgendwo anders.

Das Hauptprogramm der folgenden beiden Tage setzte sich aus sechs Panels mit insgesamt 17 Vortragenden zusammen, denen für ihren Auftritt stramme 15 Minuten zugeteilt waren. Die Themen erstreckten sich von einem „polyzentrischen“ Klimadialog, in dem Gerichte allerlei Gesprächspartner unterhalten sollen (Theresa List, Zürich), über eine im Pathos der Staatsreformsachlichkeit angebotene Vergleichsperspektive zu Österreichs zentralisierter Verordnungskontrolle (Martin Bernard, Wien) bis hin zum „Kern des Kerns“ der Verfassung, der da „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ heißt und nicht im dritten Absatz des 79. Grundgesetzartikels („Ewigkeitsklausel“) – sehr lustig: „Wer gegen das Bundesstaatsprinzip ist, könnte Franzose sein und nicht Verfassungsfeind“ –, sondern in der gar nicht mal so gradlinigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu KPD und NPD zu entdecken ist (Alice Bertram, Lüneburg/Genf).
Der Islam findet noch kaum statt
Aus dem Tagungsverlauf stachen dann vor allem drei Vorträge heraus: Benedikt Surmann (Wiesbaden) bestellte ein in der Rechtswissenschaft tendenziell marginales Feld, die empirisch-sozialwissenschaftliche Forschung. Im Anschluss an eine Studie von Wolfgang Kaupen aus dem Jahr 1969 präsentierte er eine neue Umfrage unter Richtern und Richterinnen dreier Bundesländer, die deren Herkunft und Einstellungsmuster neu zu vermessen sucht. Während Kaupen das Schlagwort von den „katholischen Beamtenkindern vom Land“ etabliert hatte, stellte Surmann jetzt eine Verunklarung dieses Befundes mit fortbestehenden Grundmustern fest. Beamtenkinder sind zwar weiterhin überrepräsentiert, ihr Anteil ist aber gefallen; die absolute Dominanz des Christentums (1969: 93 Prozent) ist auf einen weit niedrigeren, trotzdem noch signifikant überdurchschnittlichen Wert gesunken, der Islam findet auf den Richterbänken kaum statt. Ganz grundlegend könne von einem Konservatismus der Richterschaft nicht mehr gesprochen werden: Ihre kollektive (Selbst-)Verortung auf einer Links-rechts-Achse weiche vom Bevölkerungsdurchschnitt fast nicht ab.
Will man indessen dem Reduktionismus nicht das Wort reden, sind die Folgerungen aus diesen Daten keineswegs ausgemacht. Es gibt keinen guten Grund dafür und vielleicht sogar einige dagegen, dass die Richterschaft aus „Durchschnittsbürgern in Robe“ bestehen sollte. Seinem Begriff nach entscheidet ein Gericht nicht nach Individualmeinungen, sondern ist an Recht und Gesetz gebunden. Von genuin rechtswissenschaftlichem Interesse wäre also, inwiefern die erhobenen Merkmale und Positionen in die juristische Praxis hineinwirken – was von etlichen institutionellen, berufssoziologischen und rechtskulturellen Faktoren abhängen dürfte. Für deren Erforschung kann Surmann eine empirische Initialzündung liefern.
Genau diese Eigenlogik des Juristischen vertraten von zwei Seiten die Vorträge von Elisabeth Kaupp (München) und Chiara Skirl (Zürich). Kaupp nahm die institutionellen Entscheidungsbedingungen der Gerichte in den Blick, die in Europa unter dem hier historisch so zentralen Rechtsverweigerungsverbot stehen und daher jeden Konflikt grundsätzlich einer rechtlichen Würdigung zuführen müssen. Diese Würdigung aber sei notwendig begrenzt auf bestimmte Gesichtspunkte und insbesondere nicht geeignet, den politischen Widerstreit umfassend zu rezipieren. Man müsste an eine reibungslose Übersetzbarkeit von Politik in Recht(e) glauben, wollte man sich mit der Patentlösung Verhältnismäßigkeitsprinzip zufriedengeben.
Wie Selbstregierungsbedürfnisse gestillt werden
Kaupp tat das nicht und endete mit dem präzisen Satz, die Umwandlung in Rechtsfragen bedeute eine immer nur „fragmentarische Konfliktbearbeitung“. Das hat man in der Schweiz besser verinnerlicht, wie Skirl berichtete. Anders als in Deutschland setze man dort nicht auf verfassungsgerichtliche, sondern auf politische Problembewältigung. Das Schweizer Bundesgericht ist nicht in der Lage, Bundesgesetze zu kassieren. Mehrfach äußerte Skirl, es sei Deutschen häufig schwer vermittelbar, dass die politischen Kämpfe vor dem höchsten Gericht des Landes nicht einfach mit den gleichen Einsätzen weitergeführt werden könnten. Es gebe schließlich regelmäßige Plebiszite. Zuspitzend ließe sich ihr bereichernder Auftritt auf die Formel bringen: In Deutschland werden Selbstregierungsbedürfnisse mit der gerichtlich aufgemotzten Verfassungsbeschwerde gestillt, in der Schweiz wird halt abgestimmt.
Oberhalb der bespielten Einzelthemen ist die JTÖR aber von einer Reflexionshypertrophie geplagt, die eine gewisse kritische Unterbilanz in der Sache nicht verdecken kann. Bezeichnend ist die Einschätzung eines langjährigen Besuchers in der finalen Aussprache, bei der Jungen Tagung handele es sich im besten Fall doch um so etwas wie „die gute Version eines Klassentreffens“. Im Zentralorgan des Trägers, dem „JuWiss“-Blog, erschien begleitend zur Veranstaltung ein einziger Beitrag, der sich dem gravierenden Missstand annehmen zu müssen meinte, dass sich auf der Tagung vereinzelt gesiezt statt durchgehend geduzt wurde, während zu den verhandelten Themen nichts zu lesen ist.
Die Tendenz angestrengter Selbstbeschäftigung beherrscht die Beobachtungen der ungefähr vierten Ordnung: Sowohl, aber nicht ausschließlich am Anfang als auch am Ende wurde den Teilnehmenden eingeschärft, das Fach verorte, reflektiere, begreife sich mit der JTÖR selbst. Besonders prominent arbeitete darin eine Obsession mit dem Wort „Habitus“, die vor ein paar Jahren von dem Stiftungslehrstuhlinhaber einer privaten Hamburger Hochschule losgetreten wurde – als ob der Begriff an sich irgendetwas leisten könnte und als ob die Entlastungsfunktion dieser Debatte, bei der es immerzu nur um individuelle Codes und Distinktionen geht, nicht offen zutage läge. Das wurde schnell zu Kritik als Pose, die im Übrigen zu der auf der Tagung obwaltenden Dominanz eines inhaltlich distanzlosen Bundesverfassungsgerichtspositivismus in einem ziemlich schiefen Verhältnis stand.
Will die Junge Tagung mehr sein als die Selbstbespiegelungsavantgarde von habituellen Erfolgsmenschen oder solchen, die es werden wollen, muss sie das Wort „Klassentreffen“ als Schimpfwort verstehen und die kritischen Reflexionen nicht mehr vorrangig sich selbst, sondern der Sache widmen.
