
In Zeiten von Künstlicher Intelligenz und digitaler Kommunikation steigt das Haftungsrisiko für Manager in vielen Unternehmen. Wer bei fragwürdigen Zahlungsvorgängen nicht argwöhnisch reagiert oder die vom Unternehmen standardmäßig vorgegebenen Compliance-Maßnahmen bewusst missachtet, muss mit Konsequenzen rechnen. Aktuell sorgt der Kündigungsstreit eines „Head of Global Treasury“ – also eines Leitenden Angestellten im Finanzwesen eines internationalen Unternehmens – für viel Aufsehen.
Laut einem nun veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom Juli 2026 soll der Mann den Schaden eines sogenannten Chefbetrugs („CEO Fraud“) in Höhe von 50 Millionen Euro komplett selbst tragen – eine spezielle Haftpflichtversicherung greift nach Ansicht der Arbeitsrichter in seinem Fall nicht (Az. 8 SLa 603/25).
Haftpflichtpolice bis zu 150 Millionen Dollar Schaden
Der Finanzmanager war für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers verantwortlich. In dieser Leitungsfunktion hatte er weitreichende Befugnisse bei Überweisungen. Schon vor seinem Dienstantritt hatte das Unternehmen für ihn eine Managerhaftpflichtversicherung, auf Englisch „Directors & Officers Liability“ (D&O), mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Millionen Dollar vereinbart. In solchen Fällen schließt ein Arbeitgeber eine Police mit einem oder mehreren Versicherern für Schäden ab, die ein Vorstandsmitglied oder ein ranghoher Manager im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verursacht. Für Spitzenkräfte ist der D&O-Schutz ein essenzieller Bestandteil des Anstellungsvertrags, da er passiven Rechtsschutz bietet und die versicherte Person vor Haftungsansprüchen des Arbeitgebers schützt.
Dem Mann wurde vorgespielt, sein Vorgesetzter plane die Gründung einer Gesellschaft in Asien, ihm selbst wurde die Position des künftigen Finanzvorstands in Aussicht gestellt. Für den ersten Kontakt nutzten die Betrüger die im dienstlichen Telefonverzeichnis hinterlegte Rufnummer seines Vorgesetzten. Die Kriminellen hatten sich im Wege des sogenannten Caller-ID-Spoofings Zugang verschafft. Der Kontakte wurde also unter einer vorgetäuschten rufenden Nummer geführt über einen Messengerdienst auf die private Mobilfunknummer des Angestellten. Einen persönlichen Austausch mit dem Vorgesetzten oder eine Rückversicherung gab es zu keinem Zeitpunkt.
Dutzende Überweisungen ohne Rücksprache mit dem Vorstand
Innerhalb von 25 Tagen veranlasste der Manager 60 Überweisungen in Höhe von mehr als 50 Millionen Euro auf verschiedene Konten. Als der Schwindel aufflog, sprach der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aus und verlangte den kompletten Schaden von seinem Mitarbeiter zurück. Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Finanzmanagers und gab der Klage des Arbeitgebers auf Schadensersatz statt.
Eine Haftungserleichterung zugunsten des Angestellten lehnte das Gericht ab. Denn eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schütze den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung, heißt es in dem Urteil vom 31. Juli. Es bestehe daher kein Anlass, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von einer vollen Haftung des Angestellten abzuweichen. Der Rechtsstreit soll vor dem Bundesarbeitsgericht fortgesetzt werden, dort ist eine Revision anhängig (Az. 2 AZR 164/26).
Managerhaftung vor einer echten Belastungsprobe
Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung stellt auch das System der Managerhaftpflichtversicherung auf die Probe. Denn die Crux könnte sein, dass die Versicherung die Deckungszusage verweigert, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde – wie es offenbar nach Lesart des Landesarbeitsgerichts Köln geschehen ist. Dem Unternehmen bliebe dann nur noch die Möglichkeit, die Spitzenkraft persönlich in Regress zu nehmen.
Längst schließen Geschäftsführer und leitende Organe über Makler einen zusätzlichen individuellen Schutz ab. Für Vorstände einer Aktiengesellschaft schreibt das Gesetz einen Eigenanteil an der Entschädigung vor: Dieser Selbstbehalt beträgt laut Aktiengesetz mindestens zehn Prozent des Schadens, ist aber auf mindestens das Anderthalbfache der festen Jahresvergütung begrenzt. Im Fall eines GmbH-Geschäftsführers besteht die Pflicht nicht, dort ist der Selbstbehalt Verhandlungssache. Auch hier kann es seitens des Versicherers Ausschlüsse für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln geben.
Erfurt muss entscheiden: Liegt ein Präzedenzfall vor?
Arbeits- und Haftungsrechtler sprechen bereits davon, dass das Landesarbeitsgericht Köln in Deutschland einen neuen Präzedenzfall für die Arbeitnehmerhaftung geschaffen hat. Soweit ersichtlich, liegt noch keine letztinstanzliche Entscheidung zum „CEO-Fraud“ vor. Bisher galt unter Anwälten eine Entscheidung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts von Juni 2017 (Az. 3 Sa 556/16) als Maßstab. Damals bejahte das Gericht die erhebliche Pflichtverletzung einer langjährigen Finanzdirektorin, die durch mehrere Überweisungen an falsche Chefs einen Schaden in Höhe von 420.000 Euro verursacht hatte.
Die Beklagte aus Sachsen musste sich anlasten lassen, dass sie sich bewusst über Befugnisse hinweggesetzt und andere Mitarbeiter daran gehindert hatte, Compliance-Vorgaben einzuhalten. Insgesamt sollte die Finanzdirektorin 150.000 Euro Schadenersatz zahlen. Weil man sich außergerichtlich einigte, kam es nicht mehr zur Revision beim Bundesarbeitsgericht.
