
Private Mietwagenvermittler wie Bolt, Uber und andere erschweren dem Taxigewerbe zunehmend das Geschäft. Während Taxen nach jeder abgeschlossenen Fahrt an Ort und Stelle einen neuen Fahrgast aufnehmen dürfen, müssen Chauffeur-Dienste zum Startort oder sogar an den Betriebssitz ihres Unternehmens zurückkehren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil von Anfang Juni bestätigt und damit die umstrittene Frage der sogenannten Rückkehrpflicht in Deutschland entschieden – zugunsten der Taxen (F.A.Z. vom 4. Juni, Az. I ZR 123/25).
Das jedenfalls war die Vorgabe des ersten Zivilsenats in Karlsruhe. Nun könnte es auf den Straßen und deutschen Innenstädten doch anders kommen. Und das hat mit dem Europarecht und dem Geschäftsmodell der Plattformbetreiber wie Bolt und Uber zu tun. Per App vermitteln sie Fahrten an Kunden und arbeiten dafür mit Fahrern von Drittunternehmen.
Bislang greift die Rückkehrpflicht
So operiert etwa die SafeDriver Group, die in dem Rechtsstreit am BGH auch Revisionsklägerin war, in mehreren deutschen Großstädten als Generalunternehmerin von Uber in Deutschland. Die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaften in Großstädten wie Berlin oder Köln stellen dann Autos und Fahrer – und melden diese Flotte bei den Plattformen an. Nach der Entscheidung des BGH ist klar: Agiert eine deutsche GmbH mit ihrer Flotte in Deutschland, dann greift die Rückkehrpflicht.
Rechtlich anders könnte es aussehen, wenn ein Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Deutschland tätig wird. Darauf jedenfalls hofft Bolt. „Wir sind der Meinung, dass die Rückkehrpflicht nicht mit EU-Recht vereinbar ist“, sagt Christoph Hahn, Deutschland-Chef von Bolt, im Gespräch mit der F.A.Z. Sollte der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen anderen, schon vor Gericht anhängigen Fall betrachten, sieht Hahn gute Chancen für die Mietwagenunternehmen.
Taxigewerbe wird durch Rechtssprechung privilegiert
Mietwagenflotten und Taxibetreiber sind rechtlich unterschiedlich einzuordnen. Schon eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus den 1960er Jahren hat geklärt, dass Mietfahrzeuge keine öffentlichen Verkehrsmittel sind. Sie unterliegen somit weder der allgemeinen Beförderungspflicht noch einer strengen Bindung an Beförderungspreise. Im Jahr 1989 präzisierten die Verfassungsrichter das bis heute bestehende Verbot, wonach Mietwagen „nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen taxenähnlich bereitstehen und dort Beförderungsaufträge annehmen“ dürfen.
Für das Taxigewerbe gelten wiederum andere Regeln, da die Anbieter eine Ergänzung zum öffentlichen Nahverkehr darstellen. So können freie Taxen aus dem fließenden Verkehr herangewunken werden. Wenn ein Fahrgast ausgestiegen ist, kann direkt der nächste Auftrag angenommen werden. Allerdings müssen Taxis auch wirtschaftlich unattraktive Aufträge ausführen, wie etwa innerstädtische Kurzfahrten.
An diesen, zum Teil 60 Jahren alten Leitsätzen, orientierte sich der BGH-Senat. Dafür ernteten die Bundesrichter Kritik von der Klägerin. Thomas Mohnke, Geschäftsführer der unterlegenen SafeDriver Group, bemängelte vor wenigen Wochen zudem, dass die europarechtliche Vereinbarkeit der Rückkehrpflicht für Mietwagen nicht geklärt wurde – auf die nun auch Hahn von der Wettbewerberin Bolt hinweist. In der von Bolt angeregten Konstellation könnte ein Fahrer zum Beispiel im niederländischen Kerkrade starten und seinen Kunden wenige Kilometer später in Aachen auf der deutschen Seite absetzen – und dann neue Fahrgäste aufnehmen. Denn der jüngst entschiedene Rechtsstreit betrifft nur Fahrten innerhalb Deutschlands.
Bolt will ausländische Flotten nach Deutschland holen
In dem Zusammenhang verweisen Mietwagenvermittler gerne auf eine Entscheidung zum europäischen Wettbewerbsrecht aus dem Jahr 2023. Damals bestätigte der EuGH, dass eine Lizenzbegrenzung für Mietwagenfahrten in Spanien nicht mit der Niederlassungsfreiheit in der EU vereinbar ist. Die bloße Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Taxigewerbes reiche nicht als hinreichender Gemeinwohlgrund für die Einschränkung der Grundfreiheiten von Mietwagenunternehmen aus, hieß es in der damaligen Entscheidung. Die Flottenbetreiber leiten daraus insbesondere für grenzüberschreitenden Fahrten eine Bestätigung ihrer Position ab – und stützen ihre künftige Expansion darauf.
So plane Bolt ohnehin, ausländische Flotten nach Deutschland zu holen, sagt Hahn: „Eine große Flotte aus Polen mit 1400 Autos hat großes Interesse daran, nach Deutschland zu expandieren. Das wird kommen.“ Auch baut Bolt sein Flottengeschäft um: „Generell kommen wir weg von vielen Kleinflotten- und Kleinflottenbesitzern hin zu Flotten mit unglaublich vielen Fahrzeugen. Es gibt bereits große europäische Flotten mit mehreren hundert Fahrzeugen.“
Wann kommt ein Fall nach Luxemburg?
Sollte durch dieses Geschäftsmodell die Rückkehrpflicht tatsächlich nicht mehr greifen, erhöht das den Druck auf die Taxiunternehmer. Michael Oppermann, Geschäftsführer des Bundesverbandes Taxi und Mietwagen, ist sich sicher, dass ein Fall früher oder später vor dem Europäischen Gerichtshof landen wird. „Ich sehe gute Chancen, dass der EuGH für die Rückkehrpflicht argumentiert“, sagt er der F.A.Z. Für ihn steht fest: „Die Mietwagen haben klar verloren.“
Eine rasche Klärung wäre diese jedoch nicht. Im Durchschnitt dauern solche Vorlageverfahren nach Luxemburg mehr als ein Jahr, in der Zwischenzeit würde der Prozess in Karlsruhe ruhen; im Übrigen könnte auch ein Landgericht oder ein Oberlandesgericht diesen Schritt gehen.
