
Persönliche Daten sollen nicht unkontrolliert und schon gar nicht missbräuchlich erhoben werden. Deswegen gibt es die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Wer dagegen verstößt, muss womöglich Schadenersatz leisten. Es gibt aber eine wichtige Ausnahme: Die DSGVO gilt nicht, wenn es um ausschließlich „persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ geht. Diese „Haushaltsausnahme“ soll das familiäre und private Umfeld der Bürger schützen. Dort müssen sie sich nicht an den Regeln der DSGVO messen lassen. Doch wo genau verlaufen die Grenzen zum öffentlichen, beruflichen und kommerziellen Bereich, in dem die Datenschutzregeln anzuwenden sind? Was gilt, wenn private Nachrichten oder Bildaufnahmen gezielt an den Arbeitgeber oder die Polizei geleitet werden? Über zwei markante Grenzfälle hat der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe zu entscheiden. Am Donnerstag schaltete er den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ein.
In dem einen Rechtsstreit beschwerte die Angestellte einer Arztpraxis sich über einen Messengerdienst bei einer damaligen Freundin über ihren Arbeitgeber und dessen Lebensgefährtin. Die Freundin kannte beide. Der Chef sei ein „Bastard“ und seine Lebensgefährtin, die Managerin der Arztpraxis, sei „falsch“ und „Todes dumm“, schrieb die Angestellte. Diese Nachrichten leitete die Freundin nach einem Streit an die Officemanagerin der Praxis weiter. Daraufhin verlor die Angestellte ihren Job.
OLG: Keine Ansprüche wegen Weiterleitung der Chatnachrichten
Die hintergangene Frau zog gegen ihre einstige Freundin vor Gericht. Sie verlangt unter anderem 7500 Euro Entschädigung. Vor dem Landgericht gewann sie, das Oberlandesgericht (OLG) wies die Klage ab: Die DSGVO sei nicht anwendbar. Die beklagte Freundin sei ausschließlich persönlich tätig geworden, als sie die Chatnachrichten an die Officemanagerin weitergeleitet habe. Sie habe dies nicht im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit getan. Dass die Aktion negative berufliche Konsequenzen für die Klägerin hatte, war aus Sicht des OLG unerheblich, selbst wenn die Ex-Freundin bezweckt haben sollte oder zumindest damit gerechnet habe, dass es zur Kündigung kommt.
Der BGH hingegen hat Zweifel, ob das so richtig ist, der Klägerin also keine Ansprüche wegen der Weiterleitung der Chatnachrichten aus der DSGVO zustehen. Klarheit soll der EuGH schaffen, dem der erste Zivilsenat mehrere Fragen zur Reichweite der Haushaltsausnahme vorlegte (Az.: I ZR 256/25). Unklar sei vor allem, wie die Begriffe „persönlicher und familiärer Tätigkeit“ zu verstehen seien, erläuterte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch. Hier stelle sich unter anderem die Frage, ob es eine Rolle spiele, zu welchem Zweck Daten weitergeleitet würden. Hat das OLG tatsächlich recht, wenn es meint, darauf komme es nicht an? Stehen der Klägerin also wegen der Haushaltsausnahme keine Ansprüche nach der DSGVO zu, obwohl die Übermittlung der beleidigenden Nachrichten an die Officemanagerin Bezug zur beruflichen Tätigkeit in der Praxis hatte? Der BGH möchte außerdem wissen, welche Bedeutung die Grundrechte der betroffenen Personen haben: Müssen diese gegeneinander abgewogen werden, wenn es um die Frage geht, ob der Schutz nach der DSGVO wegen der Haushaltsausnahme nicht greift?
Heimliche Videoaufnahmen in der Küche
Komplizierte Fragen zur Reichweite der DSGVO stellen sich auch in dem zweiten Datenschutzfall, den der erste Zivilsenat am Donnerstag aufrief (Az.: I ZR 289/25). Geklagt hatte eine mittlerweile gestorbene Frau gegen ihre Tochter und ihren Schwiegersohn. Die Erben der Frau führen den Rechtsstreit fort. Die Klägerin lebte auf der oberen Etage im Haus des Paares, das unten wohnte. In der Wohnküche, welche die Mutter mitbenutzen durfte, hatte das Paar heimlich eine Videokamera angebracht. Die Tochter leitete Aufnahmen von ihrer Mutter in der Küche an die Polizei weiter. Dies geschah im Zusammenhang mit einer Strafanzeige, in der die Tochter ihrer Mutter Diebstahl von Geldmünzen aus der Küche vorwarf. Die Mutter behauptete, die Tochter habe die Videoaufnahmen außerdem mit ihrer zweiten Tochter geteilt.
Die Mutter klagte unter anderem auf Auskunft, Unterlassung und Löschung der Videoaufnahmen sowie auf Schmerzensgeld. Die Vorinstanzen vereinten einen Verstoß gegen die DSGVO, weil die Wohnküche zum privaten Lebensbereich gehöre und damit die Haushaltsausnahme greife. Der BGH sieht aber Klärungsbedarf, was unter „ausschließlich familiärer Tätigkeit“ zu verstehen ist. Der erste Zivilsenat möchte vom EuGH außerdem wissen, welche Folgen es hat, wenn die Erhebung von Daten (im Streitfall durch die heimlichen Videoaufnahmen) nicht gerechtfertigt ist: Führt das dann ohne Weiteres dazu, dass auch die Weiterverarbeitung der Daten (im Streitfall durch Übermittlung der Aufnahmen an die Polizei) rechtswidrig ist?
Der BGH hat beide Verfahren ausgesetzt. Bis der EuGH klärt, ob im Streit über die Weiterleitung der Chatnachrichten und über die Videoaufnahmen in der Küche die Schutzregeln der DSGVO greifen oder die Haushaltsausnahme gilt, können ein bis zwei Jahre vergehen.
