
Zu den Plagiatsvorwürfen gegen den thüringischen Ministerpräsidenten Mario Voigt war jüngst in der „Berliner Zeitung“ zu lesen, es handele sich um Betrug. Nun steht die „Berliner Zeitung“ selbst im Mittelpunkt eines Plagiatsskandals. Auf Anfrage will die Geschäftsführung des hinter der Zeitung stehenden Verlags nichts sagen; ein Schweigen, das man bei Voigt noch kritisiert hatte („Von Mario Voigt hören wir jetzt erst mal gar nichts zu den Vorwürfen“).
Abgeschrieben wurde ein Text von Felix W. Zimmermann, Chefredakteur des Rechtsmagazins „Legal Tribune Online“ (LTO). Im April berichtete er über ein mehr als 30 Seiten langes Gerichtsurteil des Landgerichts Berlin II.
Darin wurde dem Medienunternehmen „Correctiv“ eine zentrale Aussage aus der Reportage zum Treffen in Potsdam verboten. In seinem Bericht hatte Zimmermann das Urteil analysiert und mit einer entgegengesetzten Entscheidung des Landgerichts Hamburg verglichen. Zimmermann beschrieb in seinem Artikel nicht nur, er wertete und bewertete auch. Was dann passierte, berichtet er im Interview.
Ein paar Stunden nach Ihrem Artikel veröffentlichte die „Berliner Zeitung“ einen Beitrag zum Thema. Dabei war die „Berliner Zeitung“ sehr nah an Ihrem Text. Wie nah?
Also ich war doch recht baff. Bis auf Einleitung und Schluss fand ich keine Passage in dem Artikel, die nicht entweder wörtlich oder sinngemäß aus meinem Artikel stammte. Damit meine ich natürlich nicht zitierte Urteilspassagen; die stammen vom Gericht und nicht von mir. Ich beziehe mich auf meine eigenen Analysen und Bewertungen, auch Kritik. Ich schrieb zum Beispiel, dass das Landgericht Berlin II die Frage, wie der Correctiv-Bericht von Medien verstanden wurde, „nicht einmal erwähnte“ und das Landgericht Hamburg diesen Aspekt „beiseiteschob“. Diese Formulierungen wurden wortwörtlich von der „Berliner Zeitung“ übernommen. Außerdem sprang mir ins Auge, dass ein Fehler von mir kopiert wurde. Der Arbeitsmodus des Redakteurs war offensichtlich, die wesentlichen Aspekte meines Artikels abzuschreiben und teilweise umzuformulieren.
Dass man unter Journalisten mal die ein oder andere Formulierung übernimmt, …
… das ist normal und völlig in Ordnung. Aber hier wurde der gesamte Text, Formulierungen und Gedankengänge als Selbstbedienungsladen verwendet, und das, ohne LTO als Quelle anzugeben.
Sie haben dann den Chefredakteur der „Berliner Zeitung“ kontaktiert. Wie war die Reaktion?
Ich appellierte an seine Berufsehre. Vergeblich. Ich bekam keine Antwort. Das erstaunte mich. Denn es sollte doch auch im Interesse der „Berliner Zeitung“ sein, dass eine solche Praxis nicht erlaubt ist, da das ja auch die eigenen Artikel betreffen kann. Es sei denn, der „Berliner Verlag“ sieht seine Zukunft eher im Abschreiben als im Selbstschreiben.
Dann gingen Sie zum Landgericht Hamburg und beantragten eine einstweilige Verfügung.
Richtig. Dabei war mir klar, dass der Fall kein Selbstläufer ist. Denn natürlich darf jeder über dasselbe Urteil berichten. Auch Gedanken und Informationen darf niemand monopolisieren. Der urheberrechtliche Schutz von Nachrichtentexten ist zwar anerkannt, war aber bislang, im Gegensatz etwa zu Poesie, nicht besonders hoch aufgehangen. Ich konnte das Gericht jedoch davon überzeugen, dass hier eine Grenze überschritten war. Das Gericht verbot der „Berliner Zeitung“ die weitere Veröffentlichung des Artikels (Landgericht Hamburg, Az.: 310 O 136/26).
Welche neue Rechtsprechung im Urheberrecht hat Ihnen geholfen?
Kurioserweise hat mir eine Rechtsprechung zum Urheberrecht an Möbeln geholfen. Demnach darf es keine Unterschiede im Schutzniveau im Urheberrecht geben. Außerdem kommt es für die Urheberrechtsverletzung nun darauf an, ob kreative Elemente des Originals im neuen Werk wiedererkennbar sind. Das können auch vergleichsweise kleine Teile sein; bei Texten etwa einzelne nicht ganz gebräuchliche Formulierungen. Diese neue Rechtsprechung war hilfreich für mich.
Wieso ist die Entscheidung, die Sie nun erstritten haben, so relevant?
Dass ein fremder Text nicht wortgleich übernommen werden darf, war schon vorher klar. Soweit ich es erkennen kann, hat mit diesem Urteil ein deutsches Gericht aber erstmals entschieden, dass Zeitungen auch dann nicht voneinander abschreiben dürfen, wenn sie den übernommenen Text kürzen, umstellen und leicht umformulieren. Wird das Urteil rechtskräftig, bedeutet das eine klare Stärkung des Schutzes der Arbeit von Journalistinnen und Journalisten und von Qualitätsmedien.
Was ist das Besondere an der Arbeit von Qualitätsmedien im Vergleich zu, beispielsweise, der „Berliner Zeitung“?
Auch wenn es nur um wenige Zeilen geht, guter Journalismus kostet Zeit. Nicht nur für die Recherche, sondern für das Ringen um die richtige Formulierung, um Aufbau, Auswahl, Gewichtung und Gedankenführung. Der Journalist der „Berliner Zeitung“ hat an dem Tag des Erscheinens „seines“ Beitrags insgesamt elf Artikel veröffentlicht. Er hatte nicht die Zeit bekommen, sich in das komplexe Urteil einzuarbeiten. Medien, die ihren Redakteuren diese Zeit geben, stehen in der Wettbewerbssituation doof da, wenn andere Medien ihre „teure“ Berichterstattung einfach übernehmen.
Hat die „Berliner Zeitung“ den Artikel inzwischen geändert?
Ja, aber auf eine Art und Weise, die mich fassungslos macht. Die „Berliner Zeitung“ hat eine der vom Gericht beanstandeten Passagen gestrichen und bei den anderen nun sogar meinen Originalwortlaut eingesetzt. Damit wird meine Rechtsverletzung noch intensiviert. Was sie sich dabei gedacht haben, ist mir rätselhaft. Wegen der Missachtung des Urteils habe ich mich nun erneut an das Gericht gewendet.
Was ist Ihr persönliches Fazit?
Wenn sich aufwendig erarbeiteter Journalismus in Sekunden umschreiben und übernehmen lässt, müssen Verlage ihre Inhalte konsequenter schützen. Die neue Entscheidung ist dafür ein wichtiger Baustein: Sie macht deutlich, dass journalistische Leistung nicht allein dadurch frei verfügbar wird, dass man sie sprachlich etwas anders verpackt. Die nächste spannende Rechtsfrage ist für mich noch grundsätzlicher. Was gilt, wenn die Formulierungen durch KI vollständig verändert werden, aber die Gedankenführung übernommen wird? Diese Frage konnte das LG Hamburg noch offenlassen. Wenn mir so ein Fall begegnet, werde ich ihn ebenfalls vor Gericht bringen.
