Wer gemeinsam erbt, erbt oft auch gemeinsam Konflikte. In Deutschland gehen viele Nachlässe auf mehrere Erben gemeinschaftlich über – es entsteht eine Erbengemeinschaft. In der Praxis ist das häufig der Beginn eines komplexen Mit- oder Gegeneinanders. Denn das Vermögen gehört fortan allen gemeinschaftlich. Entscheidungen müssen einstimmig getroffen werden, sei es beim Verkauf einer Immobilie oder bei der Aufteilung einzelner Vermögenswerte. Dass solche Konstellationen schnell eskalieren können, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. März (II R 10/23).
Dieser Text stammt aus der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung.
Nach dem Tod eines Erblassers ging dessen Vermögen – unter anderem Mietwohngrundstücke – auf mehrere Erben über. Zwei Jahre später war das Miteinander derart belastet, dass ein Antrag auf Auflösung der Erbengemeinschaft gestellt wurde, juristisch heißt das Erbauseinandersetzung. Scheitert eine einvernehmliche Aufteilung, muss der Nachlass veräußert und der Erlös auf die Miterben verteilt werden – über eine Teilungsversteigerung. Spätestens hier wird aus einer familiären Angelegenheit ein rechtliches Verfahren, und das selten ohne anwaltliche Begleitung. Solche Verfahren ziehen sich und sind teuer.
15.000 Euro Nachlassverbindlichkeiten sind absetzbar
Hier schließen sich auch steuerliche Fragen an, zum Beispiel: Mindern die entstandenen Anwaltskosten die Erbschaftsteuer? Derzeit dürfen 15.000 Euro als Nachlassverbindlichkeiten ohne Nachweise abgezogen werden. Darüber hinausgehende Kosten müssen nachgewiesen und besonders voneinander abgegrenzt werden. Denn das Gesetz unterscheidet zwischen Nachlassregelungskosten und Nachlassverwaltungskosten. Erstere sind steuerlich abziehbar: Dazu zählen Kosten, die unmittelbar der Abwicklung oder Verteilung des Nachlasses dienen. Letztere hingegen, also Kosten der Verwaltung oder Bewirtschaftung des Nachlasses, bleiben steuerlich unberücksichtigt.
Das Finanzamt erkannte die im Streitfall sechsstelligen Anwaltskosten nicht an, da sie vom Erben selbst verursacht und außerdem nicht alternativlos seien. Die Richter hingegen sahen das für einen Großteil der Kosten anders. Die Rechtsanwaltskosten für die Teilungsversteigerung dienten aus Sicht des BFH unmittelbar der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, also der Verteilung des Vermögens. In diese Kategorie fallen nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch Kosten für anwaltliche Beratung sowie für gerichtliche Verfahren – vorausgesetzt, sie stehen in direktem Zusammenhang mit der Aufteilung des Nachlasses. Anders beurteilte das Finanzgericht hingegen die Rechtsanwaltskosten für die Aufteilung der Mietkonten. Diese stuften die Richter als nicht abziehbare Nachlassverwaltungskosten ein. Während die Teilungsversteigerung auf die endgültige Vermögensverteilung zielte, betraf die Kontoaufteilung lediglich die laufende wirtschaftliche Abwicklung. Diese für den Kläger nachteilige Würdigung der ersten Instanz hat der Kläger akzeptiert, sodass der BFH hierüber nicht befinden musste.
Die Kernbotschaft ist klar: Nur wenn Aufwendungen dazu dienen, den Erben in den Besitz „seiner“ letztlich zugewiesenen Vermögensgegenstände zu bringen, sind sie steuerlich begünstigt. Die Abgrenzung ist oft fließend und hängt vom Einzelfall ab. Wer in einer Erbengemeinschaft landet und keine einvernehmlichen Lösungen erzielt, sollte daher prüfen, ob ein Rechtsbeistand nicht auch gleich mit der Beendigung der Erbengemeinschaft beauftragt werden sollte. Erbschaftsteuerlich kann ein Ende mit Schrecken wirtschaftlicher sein als ein Schrecken ohne Ende.
