
„Die Sache ist entscheidungsreif.“ Mit diesen Worten hat die Kammervorsitzende des Verwaltungsgerichts Wiesbaden am Montag einen Antrag der AfD abgelehnt, der das Urteil auf unbestimmte Zeit verschoben hätte. Der Anwalt der Partei hatte beantragt, ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren abzuwarten, indem es um die Frage geht, ob die AfD auf der nationalen Ebene zu Recht als Verdachtsfall behandelt wird.
Erst die Entscheidung darüber enthalte die „Spielregeln“ für die Auseinandersetzung in den Ländern. Darauf müsse man nicht warten, entschied die Kammer nach kurzer Beratung. Die einschlägige Rechtsprechung, auf deren Boden man verhandele, sei hinreichend gefestigt.
In Wiesbaden hatte der Verfassungsschutz die Partei im September 2022 als Verdachtsfall eingestuft und gemeinsam mit dem Innenministerium die Beobachtung der Partei in Hessen angekündigt. Dagegen hatte die AfD mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht 2023 einen Teilerfolg erzielt.
Die Kammer in Wiesbaden entschied, dass die Partei zwar beobachtet werden dürfe, aber die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung nicht korrekt gewesen sei. Sowohl die AfD als auch das Land Hessen zogen vor den Verwaltungsgerichtshof (VGH). Dieser schloss sich der Wiesbadener Eilentscheidung im September 2025 an.
„AfD will das Vertrauen der Bevölkerung in das Land erschüttern“
Danach darf der Landesverband der AfD als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft werden und muss die Beobachtung durch den Verfassungsschutz dulden. Es lägen Anhaltspunkte für Bestrebungen vor, die sich gegen die Menschenwürde von Ausländern richteten. Moniert wird außerdem der ethnische Volksbegriff.
Muslime würden offenbar pauschal herabgewürdigt. Einiges spreche dafür, dass die AfD das Vertrauen der Bevölkerung in das Land erschüttern und damit zugleich die freiheitlich demokratische Grundordnung in ihrer „Ausprägung als Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip fragwürdig erscheinen lassen“ wolle. Wie die Wiesbadener Kammer stellte aber auch der VGH fest, dass das hessische Verfassungsschutzgesetz keine Ermächtigung für die öffentliche Bekanntgabe der AfD-Beobachtung enthalte. Sie hat der Gesetzgeber inzwischen beschlossen.
Indem der Fall in dieser Woche wieder vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden aufgerufen wird, knüpft dieses an seine im September 2022 ergangene Eilentscheidung an. Ihr folgt in dieser Woche das Urteil in der Hauptsache.
Schlagabtausch der Anwälte
Für die vertiefende Erörterung in der mündlichen Verhandlung wurden in dieser Woche insgesamt drei Sitzungstage anberaumt. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auch der Antrag der AfD abgelehnt, 116 Personen zu hören, die in den bisherigen Entscheidungen des Gerichts zitiert werden. Der Begründung, dass es zur Schutzpflicht des Staates gehöre, sie anzuhören, folgte das Gericht nicht. Die Nennung der Namen habe keine Auswirkungen auf die individuelle Rechtsposition. Eine Anhörung sei „nicht zielführend“.
Einen längeren Schlagabtausch lieferten sich die Anwälte der beiden Seiten zu dem Zusammenhang zwischen Bundespartei und Landesverbänden. Die hessische AfD sei „autonom“, sagte deren Anwalt. Darum müsse er sich Äußerungen der Bundespartei nicht anrechnen lassen. Denn darauf habe er keinen Einfluss. Der Anwalt der Gegenseite widersprach mit Nachdruck.
Der Landesverband sei „integraler Bestandteil“ der Bundespartei, eine nur räumliche Teilorganisation. Dies erkenne man nicht nur an der Programmatik, sondern beispielsweise schon daran, dass ein AfD-Mitglied immer sowohl der Bundes- als auch der Landespartei angehöre.
Dass die Bundespartei nach einer inzwischen rechtskräftigen Entscheidung als Verdachtsfall gelte, betreffe darum auch die Landesverbände. Denn sie hätten ja die Möglichkeit gehabt, sich von den Positionen entschieden und glaubwürdig zu distanzieren. Nachdem der AfD-Anwalt zunächst erklärt hatte, so etwas sei nicht möglich, meldete sich der Ko-Vorsitzende Andreas Lichert zu Wort.
Er selbst und sein Parteifreund Robert Lambrou hätten wegen ihres Migrationshintergrundes erklärt, dass sie den ethnischen Volksbegriff ablehnten. Dabei habe es sich um einzelne Äußerungen gehandelt, entgegnete der Anwalt der Gegenseite, aber nicht um einen einheitlichen Beschluss der Partei. „Es gibt auch noch andere Positionen im hessischen Landesverband.“
