Während einzelne Mitglieder der Letzten Generation sich wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung vor Gericht werden verantworten müssen und selbst von legitimem Widerstand sprechen, wenn Schulstreiks im Herbst 2025 als Mittel des zivilen Ungehorsams gegen die angeblich wiedereingeführte Wehrpflicht dienen sollen, dann geht es um das zentrale Verhältnis von Rechtsgehorsam und Widerstand gegen geltendes Recht.
Können sich die Querdenker und Gegner der Corona-Politik ebenso wie Klimaaktivisten ernsthaft auf Martin Luther King oder – in Verkennung der drohenden Gefahr der tödlichen Verfolgung – auf die Geschwister Scholl berufen? Wie steht es um das Spannungsverhältnis von Gehorsamspflicht und Widerstandsrecht? Oder suggeriert die Fragestellung schon eine Gleichsetzung von totalitärem Unrechtsstaat und demokratischem Verfassungsstaat?

Wann darf der Einzelne, dessen Gewissensentscheidung durch das Grundgesetz in Art. 4 GG garantiert wird, den Gehorsam gegenüber dem für alle geltenden Gesetz aufkündigen? Oder noch schärfer formuliert: Gibt es ein Recht auf Rechtsbruch im demokratischen Verfassungsstaat?
Aus Wutbürgern werden Widerstandskämpfer
Diese Frage ist eine der ältesten überhaupt, zielt sie doch zum einen auf den Geltungsanspruch von Recht und zum anderen auf die Gehorsamspflicht gegenüber der Herrschaft des Rechts. Zudem geht es um die nicht minder bedeutsame Frage, ob die Sehnsucht nach dem Rechtsbruch aus vermeintlich guten Motiven nicht in Wahrheit der sichere Weg in die Beliebigkeit der Argumentation ist, weil sie jedem das Recht in die Hand gibt, die jeweils für richtig angesehenen Ziele durchzusetzen, selbst wenn die Mehrheit diese Ziele nicht teilt oder ihre Berechtigung nicht anzuerkennen bereit ist? „Ziviler Ungehorsam“ und Widerstand gegen die Obrigkeit also allerorten und zu jeder Zeit; jeder ruft zum Widerstand auf. Aus dem Wutbürger der Verhinderungsdemokratie wird der Widerstandskämpfer.
Es ist bemerkenswert, wie schnell politische Partizipation als legitime Widerstandshandlung interpretiert wird und damit politische Entscheidungen, die in einem förmlichen Verfahren (und zwar sowohl im parlamentarischen Raum als auch in sich regelmäßig anschließenden gerichtlichen Verfahren) ihre demokratische Legitimation erfahren haben, durch eine Minderheit infrage gestellt werden.
Kapitulation des Rechtsstaats
Die Beispiele stehen für eine Kapitulation des Rechtsstaats vor der Macht der Straße, oder, etwas schärfer formuliert, für ein Versagen der Befriedungsbedeutung des Rechtsstaats gegenüber einer inszenierungsmächtigen Minderheit. Sie stehen für ein eklatantes Versagen der Durchsetzungskraft und -macht des Rechtsstaats und seiner Entscheidungen. Hier erodiert der Rechtsstaat, wenn geltendes Recht aus Gründen falsch verstandener politischer Opportunität nicht durchgesetzt wird.
Schon die vorstehenden Ausführungen dürften gezeigt haben, dass es mehr als fragwürdig erscheint, zivilen Ungehorsam als „Element einer reifen politischen Kultur“ (Habermas) zu bezeichnen. Vielmehr dürfte es sachgerecht sein, die gewollte Gesetzwidrigkeit der jeweiligen Aktion, verharmlosend in aller Regel auch noch als Regelverstoß bezeichnet, als das bestimmende Merkmal des zivilen Ungehorsams zu sehen. Davon zu unterscheiden ist neben dieser angeblich ethisch-moralisch zu rechtfertigenden Verhaltensweise die prinzipielle Aufkündigung des Rechtsgehorsams überhaupt.
Entscheidend muss aber die Akzeptanz staatlicher Entscheidungen sein (und dazu gehört, dass abschließende Entscheidungen in ihrer Verbindlichkeit akzeptiert und nicht etwas immer wieder infrage gestellt werden). Der Staat muss – das ist im Übrigen Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols – Entscheidungen auch durchsetzen, gegebenenfalls auch gegen den Willen einer Minderheit, der als Opposition kein Verhinderungsrecht im Sinne eines absoluten Vetos zukommt.
Selbstgerechtigkeit und moralische Überhöhung
Zivilem Ungehorsam geht um die undemokratische, weil nicht im Parlament beschlossene Durchsetzung individueller und partikularer Vorstellungen. Die Protagonisten des zivilen Ungehorsams treten im Ergebnis mit dem Anspruch auf, selbst entscheiden zu können, wann der demokratische Verfassungsstaat versagt, nämlich immer dann, wenn der Prozess der politischen Willensbildung in staatlichen Organen zu Ergebnissen führt, die keine Billigung durch die in diesem Prozess unterlegene Minderheit findet.
Das aber ist dann Selbstgerechtigkeit und moralische Überhöhung, die weder unter moralischen noch unter rechtlichen Gesichtspunkten diskutabel erscheint. Die oft vernommene Behauptung, Akte zivilen Ungehorsams seien zu rechtfertigen, verkennt die zentrale Bedeutung von Rechtsfrieden und Rechtsgehorsam im demokratischen Rechtsstaat. Wer ohne Not dramatische Situationen annimmt und inflationär Gewissensentscheidungen, die keine Alternative gestatten, vorgibt, der wertet solche Entscheidungen ab und verweigert sich zudem jedem demokratischen Diskurs durch die Absolutheit der eigenen Position.
Ein Diskurs, der auf der Prämisse beruht, nur die eigene Ansicht sei gewissenskonform, während alle anderen gewissenlos handeln, verdient nicht mehr die Bezeichnung Diskurs; er ist Diktatur der moralisch überhöhten Subjektivität. Um dies zu verhindern, wird man den Rechtsbruch – sei es als Widerstand, sei es als zivilen Ungehorsam – nur dann akzeptieren können, wenn der Schutz der Menschenwürde bedroht ist. Gehorsam endet, wenn er zur Gleichgültigkeit gegenüber elementaren Menschenrechtsverletzungen führt.
Gerechtigkeit setzt Gehorsam voraus
Entscheidend ist daher die rechtsstaatliche Frage nach dem Rechtsgehorsam. Auch dieser ist ein Postulat des Rechtsstaats, zeigt doch die klassische Staatsrechtslehre, dass gerade die Unterwerfung unter die Herrschaft des Rechts seit John Locke und Thomas Hobbes ein zentraler Grund für die Ausbildung moderner Verfassungsstaatlichkeit ist. Gesetzesgehorsam ist Voraussetzung von Gesetzlichkeit. Der Verzicht auf die Ausübung von Gewalt und die gesellschaftsvertragliche – und damit Rousseau vorwegnehmend – Begründung eines staatlichen Gewaltmonopols zur Einhegung individueller Machtausübung sind nichts anderes als die Verpflichtung zum Rechtsgehorsam, wenn das Recht in den dafür vorhergesehenen Kategorien herausgebildet wird.
Ist Recht rechtsförmlich entstanden, so ist es zu befolgen; mag man dies hinterfragen, so stehen einem jeden Rechtsunterworfenen die entsprechenden verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Aber entscheidend für die Akzeptanz des Rechts ist am Ende, dass es nach Abschluss eines entsprechenden Verfahrens befolgt und nicht mehr unter Hinweis auf para- oder metarechtliche Parameter infrage gestellt wird.
Widerstand gegen Unrecht im Rechtsstaat – dieses Dilemma stellt sich im Rechtsstaat nicht, weil das Verfassungsrecht selbst mit seiner Bindungskraft der Garant dafür ist, dass die Mittel von Widerstand und zivilem Ungehorsam in der Asservatenkammer des Rechts ruhen können. Wer heute wohlmeinend mit Alleinvertretungsanspruch für die angebliche Richtigkeit seiner Auffassung den offenen Rechtsbruch fordert, anderen seinen Willen aufzwingt und damit den demokratischen Grundkonsens aufkündigt, der trägt selbst zu den Gefährdungen und schleichenden Aushöhlungen des Gemeinwesens bei, die er eigentlich zu verhindern sucht.
