
Am kommenden Sonntag ist es so weit: Vom 27. September an greift die strenge europäische Regulierung zu Klima- und Umweltschutzwerbung, kurz EmpCo („Empowering Consumers for the Green Transition“ – auf Deutsch etwa „Stärkung der Verbraucher für den Grünen Wandel“). Die EU möchte Kunden besser vor „Greenwashing“ schützen. Hersteller und Händler, die Produkte zum Beispiel als „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“ anpreisen, müssen detailliert belegen, dass das tatsächlich stimmt. Umweltlabel dürfen nur noch unter strengen Voraussetzungen verwendet werden.
Industrie und Handel stehen hinter der Grundidee, Greenwashing einzudämmen. Doch Branchenverbände warnen seit Monaten: Es fehlen Übergangsregelungen für Bestandsware, die den neuen Vorgaben nicht entspricht. Betroffen sind Produkte, die schon vor längerer Zeit produziert wurden, etwa Lebensmittelkonserven, Körperpflegemittel oder Artikel in Baumärkten. Unternehmen würden gezwungen, große Warenbestände zu vernichten, wenn die Politik nicht handle, mahnen etwa der Handelsverband Deutschland (HDE) und der Markenverband. Nicht nur der Wirtschaft drohe damit Schaden, auch das Ziel der Nachhaltigkeit werde konterkariert.
Deutsche Sondervorschrift kurz vor dem Stichtag
Kurz vor dem Stichtag ist Schwarz-Rot nun aktiv geworden, damit es nicht zu Vernichtungsaktionen kommt: Auf Betreiben der Unionsfraktion wurde eine befristete Sonderregelung für Bestandsware eingeführt. Unterlassungsansprüche wegen EmpCO-Verstößen sollen für zwei Jahre nicht durchgesetzt werden, sofern eine Interessenabwägung ergibt, dass die Rechtsdurchsetzung unverhältnismäßig wäre, etwa wegen hoher Kosten für die betroffenen Unternehmen oder Belastungen für die Umwelt. Die Sondervorschrift wurde am Donnerstagabend „huckepack“ zusammen mit dem Gesetz zur Modernisierung des Designrechts vom Bundestag beschlossen.
Der Handel reagierte erleichtert. „Es ist sehr gut und absolut notwendig, dass die Politik hier nachbessert“, sagte HDE-Hauptgeschäftsführer Stefan Genth. Nun, da Kosten und Umweltfolgen drohender Warenvernichtung zu berücksichtigen seien, könnten die Händler abwägen, ob sie weiterhin Produkte verkaufen, die den neuen Vorgaben nicht zu 100 Prozent entsprechen.
Julia Hentsch, Leiterin Rechts- und Verbraucherpolitik des Markenverbands, erläutert die Wirkung der geplanten Verschonungsregel an einem Beispiel: So dürften für die nächsten zwei Jahre Gemüsekonserven mit der Aufschrift „Bio“ weiterhin verkauft werden, auch wenn die Bionachweise fehlen, die nach den neuen EU-Vorgaben erforderlich sind. Es profitierten allerdings nur Produkte, die schon in den Ladenregalen stünden, hebt Hentsch hervor. Für Ware oder Verpackungsmaterialien am Lager gelte die Sondervorschrift nicht. „Es muss sichergestellt werden, dass alle Waren gleichbehandelt werden – egal, wo genau sie sich in der Vertriebskette befinden“, fordert Patrick Kammerer, Hauptgeschäftsführer des Markenverbands.
EU-Kommission lehnte Übergangsfristen ab
Der richtige Weg wäre aus Sicht der Verbände gewesen, dass die EU die neuen Regeln für Klima- und Umweltwerbung um Abverkaufsfristen für Bestandsware ergänzt. Die EU-Kommission lehnte das aber ab. Die EmpCo-Richtlinie sei schon im März 2024 in Kraft getreten. Unternehmen hätten zweieinhalb Jahre Zeit für Anpassungen gehabt, verteidigte ein Sprecher des Bundesumweltministeriums das Vorgehen Brüssels.
Das Ministerium verweist im Übrigen auf Empfehlungen der EU-Kommission, wie sich Produkte, die den neuen Vorgaben nicht entsprechen, doch noch vermarkten ließen: indem unbelegte Umweltversprechen überklebt werden oder Geschäfte in Aushängen darüber informierten, dass Umweltangaben nicht mehr rechtskonform sind.
Aus Sicht des HDE ist das nicht praktikabel. „Bei einem Sortiment mit bis zu 40.000 Artikeln ist es für die Unternehmen organisatorisch kaum möglich, jederzeit korrekt über einzelne, nicht rechtskonforme Produkte zu informieren.“ Im Übrigen wären solche Hinweise stigmatisierend und rechtlich unsicher, gibt der Verband zu bedenken.
Es drohen Abmahnungen und Klagen, auch von Wettbewerbern
Damit der Kampf der EU gegen Greenwashing nicht zur Vernichtung von Warenbeständen führt, wurde schließlich das europäische Netzwerk der Verbraucherschutzbehörden (CPC) aktiv: Im Juni verständigte sich das CPC-Netzwerk darauf, in der ersten Umstellungsphase vorrangig auf Aufklärung zu setzen, bevor Geldbußen wegen Verstößen gegen die EmpCo-Vorgaben verhängt werden. Aber abgesehen davon, dass ein faktischer Verzicht der Behörden auf Rechtsdurchsetzung nicht die passende Antwort auf Versäumnisse europäischer Regulierung sei, würden die Risiken für deutsche Unternehmen damit nicht beseitigt, schreibt die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BDE).
Denn die Stillhaltevereinbarung gilt nur für Behörden. Nach deutschem Recht können aber Konkurrenzunternehmen oder auch Umwelt- und Verbraucherverbände EmpCo-Verstöße geltend machen. Vor derartigen Abmahnungen oder Unterlassungsklagen soll nun die Sondervorschrift schützen, die der Bundestag am Donnerstag beschloss.
Auch wenn der Handel zunächst aufatmet, schafft die Regulierung doch für unbestimmte Zeit neue Prozessrisiken. Denn zahlreiche Detailfragen zu den Anforderungen der EmpCo sind noch nicht geklärt: Was, zum Beispiel, ist nötig, um eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachzuweisen? Wie ausführlich müssen Umweltangaben sein? Die EmpCo bietet Umwelt- und Verbraucherschutzverbänden eine große Angriffsfläche. „Da werden Rechtsstreitigkeiten auf die Unternehmen zukommen“, prophezeit Rechtsexpertin Hentsch.
