
Enteignung und Vergesellschaftung werden auch im politischen Sprachgebrauch häufig synonym verwendet. Rechtlich handelt es sich jedoch um zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute – wenngleich beide in das Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 des Grundgesetzes eingreifen und für beide ein sogenanntes Junktim erforderlich ist: Das Gesetz, das eine Enteignung oder Vergesellschaftung vorsieht, muss die Voraussetzungen und den Umfang der Entschädigung hinreichend bestimmen.
Der entscheidende Unterschied zwischen Enteignung und Vergesellschaftung liegt in ihrer jeweiligen Zielsetzung. Die Enteignung zielt auf den Entzug eines einzelnen Vermögensgegenstands – etwa eines Grundstücks, das für die Fertigstellung eines Autobahnabschnitts benötigt wird. Hier soll die Enteignung die Durchführung eines konkreten Vorhabens, wie den Bau einer Autobahn, im öffentlichen Interesse ermöglichen. Die Enteignung ist also regelmäßig auf einen bestimmten Gegenstand und einen konkreten Zweck bezogen.
Es geht um die Eigentumsstruktur einer ganzen Branche
Die Vergesellschaftung richtet sich hingegen auf die Überführung von Grund und Boden, Produktionsmitteln, Unternehmen oder ganzen Wirtschaftszweigen in Gemeineigentum oder andere Formen der Gemeinwirtschaft. Im Mittelpunkt steht nicht der Zugriff auf einen einzelnen Vermögensgegenstand, sondern die Neuordnung eines bestimmten Wirtschaftsbereichs. Die wirtschaftliche Betätigung soll stärker am Gemeinwohl als an der privaten Gewinnerzielung ausgerichtet werden. Anders als bei der klassischen Enteignung geht es also nicht nur darum, einem konkreten Vorhaben den Weg zu ebnen. Vielmehr soll sich die Eigentums- und Wirtschaftsstruktur eines ganzen Bereichs dauerhaft verändern.
Während die Enteignung – vor allem beim Bau von Infrastruktur – ein alltägliches Instrument ist, hat die Vergesellschaftung in der Geschichte der Bundesrepublik bislang keine praktische Rolle gespielt. Mehr noch: Schon die Weimarer Reichsverfassung von 1919 – die Erfahrungen der Kriegswirtschaft lagen noch nicht lange zurück – räumte dem Reich die Möglichkeit ein, „für die Vergesellschaftung geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen in Gemeineigentum“ zu überführen. Tatsächlich wurde davon in den Zwischenkriegsjahren aber kaum Gebrauch gemacht.
Und dennoch fand die Vergesellschaftung im Mai 1949 auch Eingang in das Bonner Grundgesetz. Dies geschah vor allem auf Drängen der Sozialdemokraten. Sie maßen der Vergesellschaftung grundsätzliche Bedeutung für die Ausgestaltung der künftigen Wirtschaftsordnung bei. Diese Erwartung erfüllte sich in der Bundesrepublik allerdings nicht. Die FDP forderte deshalb immer wieder, die Vergesellschaftung aus dem Grundgesetz zu streichen. Dies lehnten jedoch auch CDU und CSU ab.
Die Unternehmen müssen entschädigt werden
Sollte in den kommenden Monaten ein von der Linken geführter Senat tatsächlich eine Vergesellschaftung von Immobilienkonzernen vorantreiben, würde Berlin rechtliches Neuland betreten. Orientierung bietet der Abschlussbericht der Kommission zu dem im Jahr 2021 erfolgreichen Volksentscheid „Deutsche Wohnen & Co enteignen“. Die Autoren des Gutachtens, an dem neben zahlreichen namhaften Professoren auch die ehemalige Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) mitgearbeitet hat, kommen darin unter anderem zu dem Ergebnis, dass dem Land Berlin die Kompetenz für eine Vergesellschaftung von Immobilienkonzernen zukommt. Zugleich geben sie Hinweise darauf, wie ein entsprechendes Gesetz verfassungskonform ausgestaltet werden könnte.
Dem Bericht lässt sich allerdings auch entnehmen, dass die betroffenen Unternehmen entschädigt werden müssten. Die Kostenschätzungen für eine solche Vergesellschaftung lagen zuletzt – abhängig vom Verkehrswert der Immobilien und von der konkreten Ausgestaltung der Entschädigung – zwischen zehn und bis zu 40 Milliarden Euro. Zum Vergleich: Der laufende Landeshaushalt von Berlin beläuft sich auf rund 45 Milliarden Euro. Hinzu kämen mögliche Folgekosten, etwa für die Verwaltung und Bewirtschaftung der übernommenen Bestände. Sollte Berlin also tatsächlich den Weg einer Vergesellschaftung einschlagen, stellten sich neben rechtlichen vor allem praktische und finanzielle Fragen.
Darüber hinaus könnten die Vergesellschaftungspläne – neben der ungeklärten Finanzierung – auch noch vom Bund durchkreuzt werden. Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) hat am Montag abermals bekräftigt, Enteignungen per Bundesgesetz verbieten zu wollen. CSU-Generalsekretär Martin Huber unterstützt die Pläne und spricht von einem „sozialistischen Himmelfahrtskommando“.
Allerdings bestehen Zweifel daran, ob der Bund ein solches „Verhinderungsgesetz“ überhaupt verabschieden dürfte. Entsprechende Pläne hatte Bundeskanzler Merz erstmals im Sommer angekündigt. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) äußerte damals Bedenken gegen ein „pauschales Verbot“. Konkretisiert nun also die Linke in den kommenden Wochen ihre Pläne und schlägt der Bund zugleich mit einem Verhinderungsgesetz Pflöcke ein, droht ein politisches – und verfassungsrechtliches – Kräftemessen.
