
Drei CDU-Ministerpräsidenten und weitere der SPD stemmen sich gegen einen Ausstieg aus der abschlagsfreien Frührente für Versicherte mit 45 Beitragsjahren. Doch Annika Klose (SPD), einerseits Vertreterin des linken SPD-Flügels, andererseits Mitglied der Rentenreformkommission, hält an deren Konzept auch in diesem Punkt fest. Die Kommission habe das Aus der sogenannten Rente mit 63 empfohlen, „unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes“, sagte sie nun der Funke-Mediengruppe. Zugleich bekräftigte sie ihre Ansicht, dass für diesen Vertrauensschutz eine Umstellungsfrist von fünf Jahren nötig sei.
Sollte das Rentenreformgesetz 2028 in Kraft treten, fiele die umstrittene Sonderregelung damit wohl erst 2033 weg. Wer heute 59 Jahre alt ist und bis 2032 auf 45 Beitragsjahre kommt, erhielte seine Rente immer noch zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze von dann 67 Jahren abschlagsfrei. Für heute 58-Jährige wäre es damit vorbei. Zwar könnten auch sie noch vorzeitig Rente beziehen, dann aber nur noch mit den eigentlich dafür vorgesehenen Abschlägen von der Monatsrente. Derzeit sind das 0,3 Prozent je Monat, den man früher aufhört. Zwei Jahre mehr Rentenbezug „kosten“ also 7,2 Prozent.
Annika Klose für fünf Jahre, Ökonom Werding für maximal drei
Mit der Forderung nach einer fünfjährigen Frist bewegt sich Klose am oberen Rand dessen, was die Rentenkommission diskutiert hat. Der Ökonom Martin Werding, ebenfalls Mitglied der Kommission, plädiert für „ein bis maximal drei Jahre“. Im Abschlusspapier der Kommission steht es so: Die Sonderregel solle „unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgeschafft werden“.
Einen rechtlichen Orientierungspunkt hatte die Kommissionsvorsitzende und Verwaltungsrechtlerin Constanze Janda schon Ende Juni benannt: Im Jahr 2004 hatte das Bundesverfassungsgericht über Vertrauensschutz bei der Abschaffung der abschlagsfreien vorgezogenen Altersrente für Frauen zu entscheiden – und befand die dafür vorgesehene Frist von fünf Jahren für verfassungskonform. „Die Regelung ist auch zumutbar“, schrieb das Gericht. Dieser Zeitraum könne „als noch ausreichend angesehen werden, um schon getroffene Dispositionen an die neue Rechtslage anzupassen“.
Ende der Rente ab 60 für Frauen dient heute als Musterfall
Damals ging es aber um einen noch stärkeren Einschnitt als heute. Denn zuvor konnten Frauen schon mit 60 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, fünf Jahre früher als Männer. Diesmal geht es nur um einen Unterschied von zwei Jahren: Die Regelaltersgrenze steigt bis 2031 auf 67 Jahre. Die Grenze für die 2014 als „Rente mit 63“ eingeführte abschlagsfreie Frührente steigt nach heutiger Rechtslage auf 65.
Im damaligen Fall stützte das Gericht die Änderung auch mit dem Argument, dass ein Renteneintritt mit 60 für Frauen ja weiterhin möglich sei – wenn auch um den Preis der Abschläge für fünf Jahre, also einer Minderung der Monatsrente um 18 Prozent. Da es im aktuellen Fall um weniger geht, sind laut Janda nun auch kürzere Vertrauensschutzfristen denkbar.
Verfassungsgericht erkennt auch die Interessen der Zahler an
Damals benannte das Gericht zudem sehr klar den ökonomischen Zielkonflikt, der eine Rentenreform mit Einschnitten für Versicherte rechtfertige: „Den für Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt nachteiligen Folgen des massiven Anstiegs der Ausgaben der Rentenversicherungsträger steht aufseiten der betroffenen Frauen ein Eingriff in eine Rentenanwartschaft und nicht in einen schon bestehenden Rentenanspruch gegenüber“, legte es dar.
Anwartschaften, also erwartete Rentenansprüche, sind demnach nicht in gleichem Ausmaß garantiert wie Renten, die schon fließen. Im konkreten Fall versperrte es der Beschwerdeführerin den Weg in eine abschlagsfreie Rente mit 60. Die gesetzliche Übergangsregelung stellte sie vor die Wahl, Abschläge von 7,5 Prozent in Kauf zu nehmen oder ihre Rente erst mit 62 Jahren zu beziehen, dann abschlagsfrei.
Dieser Übergang hatte aber zwei Elemente. Im Hinblick auf die „Rente ab 63“ heute war bisher nur von einem die Rede – der Frist vom Gesetzesbeschluss bis zum Inkrafttreten. Die 1996 beschlossene Angleichung der Altersgrenze für Frauen trat jedoch 2001 nicht sofort in Kraft, sondern stufenweise bis 2009. Auch heute könnte sich also noch die Frage stellen, was genau nach der bis zu fünfjährigen Übergangsfrist passieren soll. Klar ist aber auch: Jedes Strecken des Zeitplans treibt die Beitragslast für Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiter hoch.
