
Als „Bekämpfungsplan gegen den Wolf“ betrachten der hessische Bund für Umwelt und Naturschutz sowie die Gesellschaft zum Schutz der Wölfe den Managementplan für das Jagdjahr 2026/2027. Wie die Vorsitzenden Jörg Nitsch und Björn Sepke mitteilten, haben die beiden Organisationen beim Verwaltungsgericht Kassel Klage gegen den Plan erhoben, den das Regierungspräsidium am 30. Juni 2026 als Allgemeinverfügung veröffentlicht hat.
Die Behörde setzt damit übergeordnete Gesetze um, deren höchste Entscheidungsebene die europäische ist. Der Herabstufung des Schutzstatus entspricht die Aufnahme des Tiers in das Bundesjagdgesetz. Es verpflichtet die einzelnen Länder, das Bestandsmanagement mit einem „revierübergreifenden Management“ zu regeln.
Übergeordnete Gesetzgebung
Diese Aufgabe erfüllte das hessische Landwirtschaftsministerium, nachdem der Landtag zuvor ein neues Jagdgesetz beschlossen hatte. Der letzte Schritt war die Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums in Kassel.
Sie wurde vorläufig außer Kraft gesetzt, nachdem gegen die für den Lahn-Dill-Kreis vorgesehene Entnahme von zwei Welpen aus dem Revier ein Hängebeschluss des Gerichts erwirkt wurde. Völlig zu Recht, meinen Nitsch und Sepke. Ursprünglich habe das Regierungspräsidium sogar vier Welpen zum Abschuss freigegeben.
Nur wegen zweier Totfunde sei die Zahl halbiert worden. „Wären die beiden Wölfe erst nach dem Abschuss der vier Welpen gefunden worden, wären sogar sechs Wölfe in Hessen zu Tode gekommen.“ Die von Nitsch und Sepke angekündigte Klage reicht über den Lahn-Dill-Kreis hinaus.
„Vorsorgeprinzip missachtet“
„Hessen hat keine Management-, sondern eine Bekämpfungsplanung vorgelegt“, heißt es in der Mitteilung der beiden Kläger. „Eine Jagdzeit auf Wölfe führt nicht zu weniger Nutztierrissen.“ Mit der generellen Abschussquote von 40 Prozent der Jungwölfe werde der Bestand „langfristig ausgerottet“. Die nun festgelegte Entnahme sei inakzeptabel. „Welpen reißen keine Schafe.“
Bei hohen Mortalitätsraten in Verbindung mit Katastrophenereignissen könne es zum Aussterben der Population kommen. Der hessische Wolfsmanagementplan-Entwurf habe das Vorsorgeprinzip nicht beachtet. Wenn der Plan zum Abschuss von 40 Prozent der Wolfswelpen innerhalb der Jagdzeit vom 01.07. bis 31.10. erfüllt werde, komme es nach dem Ende der Jagdzeit durch Verkehrsopfer oder aus anderen Gründen sterbende Wölfe zur Überschreitung der Schwelle.
Bei einer Beachtung des Vorsorgeprinzips hätte die maximale Grenze aus der Sicht der Kläger deutlich unter der 40-Prozent-Schwelle liegen müssen. Das Vorsorgeprinzip werde in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt und in Artikel 34 Absatz 1 des Einigungsvertrags als Selbstverpflichtung des Gesetzgebers ausdrücklich geregelt.
Damit sei es geltendes Bundesrecht. Minister Ingmar Jung (CDU) wolle den „kaum vorhandenen Wolfsbestand“ weiter dezimieren. Dabei gehe vom Wolf in Hessen keine existenzielle Gefahr für die Schafhaltung aus. Das Ziel der Landesregierung sei es, die Entwicklung der Wolfspopulation aktiv und maßvoll zu steuern, hieß es dazu aus dem Landwirtschaftsministerium.
Man halte ein aktives Bestandsmanagement der Wolfspopulation im Einklang mit den Anforderungen des Artenschutzes für erforderlich, um die Weidetierhaltung in Hessen zu schützen und die Akzeptanz des Wolfes in der Bevölkerung zu erhalten. Dieses Ziel verfolge man mit Augenmaß und unter Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Landesregierung strebe eine baldige gerichtliche Klärung an.
