
Bayern unternehme einen „Angriff auf die Freiheit. Wir brauchen keine Geheimpolizei.“ So begründete Christian Lindner, damals Vorsitzender der FDP-Bundestagsfraktion, 2018 in einer Pressekonferenz die Klage gegen das reformierte bayerische Polizeiaufgabengesetz. Am Dienstag hat das Bundesverfassungsgericht über erweiterte Befugnisse für die Polizei im Freistaat verhandelt. Lindner war nicht zu der mündlichen Verhandlung erschienen. Für die bayerische Regierung verteidigte Innenminister Joachim Herrmann (CSU) die Verschärfung des bayerischen Polizeirechts: „Der Staat ist verpflichtet, sich bestmöglich um die Sicherheit seiner Bürger zu kümmern“, hob er hervor. Die Polizei dürfe nicht zur Untätigkeit verdammt sein, sagte Herrmann und verwies auf die zahlreichen Anschläge, bei denen in den vergangenen Jahren in Deutschland Menschen getötet und zu Schaden gekommen seien.
Zum Schutz „bedeutender Rechtsgüter“, so sieht es das bayerische Gesetz vor, dürfen die bayerischen Ermittler schon bei „drohender“ Gefahr tätig werden. Sie erhalten die Befugnis, bereits im Vorfeld zu handeln, um die Entstehung einer konkreten Gefahr für Leben und Freiheit zu verhindern. Die Ermittler müssen also nicht abwarten, bis sie konkrete Indizien für eine geplante Straftat haben. Zu den Maßnahmen, die sie ergreifen dürfen, gehören etwa die Sicherstellung von Post, Onlinedurchsuchungen und der Einsatz verdeckter Ermittler.
Gemeinsame Klage von Abgeordneten der FDP, Grünen und Linken
Lindner war einer von insgesamt 216 Bundestagsabgeordneten der damaligen Oppositionsparteien FDP, Grüne und Linke, die sich 2018 zu einer „Allianz für den Rechtsstaat“ zusammengeschlossen hatten, um die Reform des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes zu kippen. Wie ihr Bevollmächtigter, Rechtsprofessor Thorsten Kingreen von der Universität Regensburg, mitteilte, ist es das erste Mal, dass Abgeordnete von FDP, Grünen und Linken gemeinsam vor das Bundesverfassungsgericht zogen. Auch sei eine Normenkontrollklage von Bundestagsabgeordneten gegen ein Landesgesetz „die absolute Ausnahme“. Daran sehe man, welche Bedeutung der Streit über die erweiterten Polizeibefugnisse in Bayern habe.
Der Erste Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Stephan Harbarth befasste sich außerdem mit einer Verfassungsbeschwerde, die ein Bündnis zivilgesellschaftlicher Organisationen gegen das Polizeiaufgabengesetz auf den Weg gebracht hat. Zu den zehn Klägern, die eine Verletzung von Freiheitsrechten und des Rechtsstaatsprinzips rügen, gehören eine Journalistin, ein Arzt, ehrenamtliche Mitarbeiter aus der Fußballszene und Strafverteidiger. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hielt die umstrittene Regelung zur drohenden Gefahr 2025 für verfassungsgemäß. Allerdings machten die Richter im Wege verfassungskonformer Auslegung einschränkende Vorgaben, unter welchen Bedingungen die Ermittler schon im Vorfeld einer konkreten Gefahr tätig werden dürfen.
Gefährdung Unbeteiligter beim Einsatz von Handgranaten
In Karlsruhe wird außerdem über polizeiliche Befugnisse gestritten, die Bayern im Kampf gegen Terrorismus und Extremismus geschärft hat. Dazu gehört die verlängerte Möglichkeit des sogenannten Präventivgewahrsams auf maximal zwei Monate; vorher waren es 14 Tage gewesen. Umstritten sind außerdem erweiterte DNA-Analysen von Spurenmaterial unbekannter Herkunft, um etwa Informationen über Geschlecht oder Haar- und Hautfarbe von Personen zu bekommen. Beanstandet wird ferner, dass die bayerische Polizei die Befugnis erhielt, Explosivmittel wie Handgranaten auch dann einzusetzen, wenn erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Es stellten sich grundsätzliche Fragen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen hier gälten, sagte die Berichterstatterin, Verfassungsrichterin Yvonne Ott.
Die Neuregelung des Polizeiaufgabengesetzes war 2018 vom Bayerischen Landtag mit den Stimmen der CSU beschlossen worden. Damit sollte der Polizei ermöglicht werden, „auf die aktuelle Gefährdung durch vielfältige Formen des Terrorismus, Extremismus, aber auch durch anderweitig motivierte gewichtige Bedrohungslagen bis hin zu Cyberangriffen reagieren zu können“, hieß es in der Gesetzesbegründung. Die Erweiterung der Polizeibefugnisse war jedoch heftig umstritten. In vielen bayerischen Städten fanden Demonstrationen dagegen statt.
„Bayern ist nicht zum Polizeistaat geworden“
Am Dienstag monierte Rechtsprofessor Kingreen in seinen Eingangsbemerkungen vor dem Bundesverfassungsgericht, niemand könne erklären, wofür man die vorverlagerte polizeiliche Eingriffsschwelle der drohenden Gefahr brauche. Zugleich stellte der Bevollmächtigte der Bundestagsabgeordneten klar: „Bayern ist nicht zum Polizeistaat geworden.“ Nicht die aktuelle Vollzugspraxis des reformierten Polizeirechts sei das Problem, sondern „was passieren könnte“.
In scharfen Worten äußerte sich Rechtsprofessor Mathias Hong, Bevollmächtigter für die Verfassungsbeschwerde. Der bayerische Gesetzgeber wolle „Elemente des Kriegszustands ins Polizeirecht einführen“, kritisierte er mit Blick auf die erweiterten Möglichkeiten der Polizei, Explosivmittel einzusetzen. Bayern nehme die „Aufopferungstötung Unschuldiger“ als Kollateralschaden in Kauf; das widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz der Menschenwürde.
Eine wichtige Rolle im Streit darüber, ob die bayerische Polizei schon bei „drohender Gefahr“ tätig werden darf, spielt ein früheres Karlsruher Urteil. In der Kontroverse über Befugnisse des Bundeskriminalamtes (BKA) entschied der Erste Senat 2016, heimliche Überwachungsmaßnahmen setzten eine „konkretisierte Gefahr“ voraus; die abstrakte Gefährdung eines Rechtsguts reiche nicht. Im Streit über die bayerischen Regelungen stellt sich nun die Anschlussfrage: Entspricht die umstrittene Eingriffschwelle der „drohenden Gefahr“ den Anforderungen, die der Erste Senat im BKA-Urteil an die „konkretisierte Gefahr“ formulierte?
Nach Ansicht der Klägerseite ist das nicht der Fall. Innenminister Herrmann widersprach: Mit der Reform des Polizeiaufgabengesetzes habe man die Karlsruher Anforderungen aus dem BKA-Urteil umgesetzt. Deswegen sei es „reine Polemik“, wenn die Klägerseite Bayern einen Paradigmenwechsel im Polizeirecht vorwerfe. Das Bundesverfassungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Vorgaben für Eingriffsbefugnisse immer weiter verfeinert, bemerkte Herrmann. Seine Bitte an den Ersten Senat sei, dem Gesetzgeber die notwendigen Spielräume zum Schutz der Bürger zu erhalten. Die mündliche Verhandlung soll an diesem Mittwoch fortgesetzt werden.
