
Die EU-Staaten und das Europäische Parlament haben sich am Montagabend auf eine neue Rückführungsverordnung verständigt, die Abschiebungen erleichtern soll und Betroffenen neue Pflichten auferlegt. Wie eine Sprecherin der zyprischen Ratspräsidentschaft am Abend bestätigte, wurde bei Verhandlungen in Brüssel auch der letzte noch offene Punkt geklärt.
So soll die Verordnung unverzüglich in Kraft treten – zusammen mit der EU-Asylreform, die vom 12. Juni an angewendet werden kann. Für einzelne Bestimmungen soll eine Übergangsfrist von einem Jahr gelten, in einem Fall auch von zwei Jahren. Während das Parlament auf eine rasche Anwendung drang, machten die Staaten geltend, dass sie mehr Zeit für die Umsetzung benötigten.
Diese Konstellation zeigt, wie sehr sich die Rollen verschoben haben. Das Parlament steht nicht mehr auf der Bremse, sondern treibt die Staaten sogar vor sich her, seit sich eine neue Allianz auf der Rechten geformt hat. So hatten die Christdemokraten im März gemeinsam mit den drei Fraktionen rechts von ihnen das Mandat für die Verhandlungen mit dem Rat beschlossen.
Deutschland und vier weitere Staaten suchen Partnerländer
Dass die EVP sich dabei auch mit der AfD abstimmte, sogar in einer internen Chatgruppe, hatte Kritik nach sich gezogen. Allerdings erleichterte es die Verhandlungen mit dem Rat, weil sich die rechte Mehrheit wie die Staaten für Verschärfungen einsetzte.
Mit der Verständigung wird es nun grundsätzlich möglich, dass Personen ohne Schutzanspruch in Drittstaaten abgeschoben werden, entweder um dort dauerhaft zu bleiben oder als Zwischenstation für die Rückkehr in ihr Heimatland („Return Hubs“). Diese Bestimmung gilt sofort nach Inkrafttreten der Verordnung. Die Mitgliedstaaten dürfen dazu Vereinbarungen mit interessierten Staaten schließen, sofern diese internationale Menschenrechtsstandards einhalten und Betroffene nicht an andere Staaten überstellen, in denen ihnen eine Verletzung ihrer Menschenrechte droht. Die Vereinbarungen müssen das Überstellungsverfahren, die Aufenthaltsbedingungen und die Modalitäten für die Rückführung in andere Länder spezifizieren und einen Überwachungsmechanismus vorsehen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind nur unbegleitete Minderjährige, vorbehaltlich einer Altersprüfung, nicht aber Familien mit Kindern. Deutschland, die Niederlande, Dänemark, Österreich und Griechenland suchen gemeinsam nach aufnahmewilligen Staaten; bis Jahresende sollen konkrete Verhandlungen beginnen.
Rückkehranordnungen für die ganze EU
Grundsätzlich soll es künftig eine in der gesamten EU gültige Rückkehranordnung geben, die von einem Mitgliedstaat ausgestellt wird und von den anderen unmittelbar vollzogen werden muss. Betroffene können dann nicht mehr nationale Entscheidungen unterlaufen, indem sie Verfahren in einem anderen Land beginnen.
Die Mitgliedstaaten konnten aber einen Übergangszeitraum von zwei Jahren durchsetzen, in denen sie dies nur freiwillig vollziehen. Anschließend soll die EU-Kommission beurteilen, ob alle Voraussetzungen für den Übergang zu einer verpflichtenden Anerkennung gegeben sind. Ab sofort gilt dagegen eine Bestimmung, die es der Europäischen Union erlaubt, Entwicklungshilfe und Handelsvorteile als Druckmittel einzusetzen, wenn Staaten ihre Bürger nicht zurücknehmen.
Verschärft werden die Mitwirkungspflichten, Haftgründe und Haftfristen für Personen, die ein EU-Land wieder verlassen müssen. Drittstaatsangehörige müssen zunächst einmal auf dem Territorium des Mitgliedsstaats bleiben, der für die Rückführung zuständig ist. Ihr Aufenthalt darf auf einen bestimmten Raum eingeschränkt werden.
Die Betroffenen müssen Dokumente zu ihrer Identität vorlegen, Angaben über ihren Reiseweg machen und biometrische Daten erfassen lassen. Sie dürfen auch durchsucht werden. Wer nicht mit den Behörden kooperiert, muss sich auf Sanktionen einstellen, darunter die Streichung von Zuwendungen auf das Lebensnotwendige.
Zulässige Haftdauer wird auf zwölf Monate verlängert
Bisher dürfen Personen inhaftiert werden, wenn Fluchtgefahr besteht oder sie das Abschiebeverfahren umgehen. Künftig kann schon ein Verstoß gegen Aufenthaltsbeschränkungen oder eine Reise in ein anderes Land als „Fluchtgefahr“ gewertet werden. Im Einzelfall können die Behörden dies auch feststellen, wenn Betroffene gegen andere Bestimmungen ihrer Mitwirkungspflicht verstoßen, also etwa falsche Angaben machen oder Meldeauflagen nicht einhalten.
Zudem wird die zulässige Haftdauer verlängert. Bisher sind es sechs Monate, künftig zwölf Monate. Dies darf, wie jetzt auch, im Einzelfall um weitere zwölf Monate ausgedehnt werden. Die Mitgliedstaaten setzten zudem durch, dass die Haft noch einmal um sechs Monate verlängert werden kann, also auf maximal zweieinhalb Jahre, wenn die Gefahr besteht, dass eine Person abtaucht oder eine begründete Aussicht auf ihre erfolgreiche Abschiebung besteht.
Wie stets bedarf der Kompromiss noch der formalen Annahme durch Rat und Parlament. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse stellt das aber nur eine Formalie dar.
