Ein jahrelanger Rechtsstreit über Religionszugehörigkeit als Einstellungskriterium ist beigelegt. Das Bundesarbeitsgericht erkannte keine Benachteiligung der Betroffenen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen einer Sozialpädagogin und der Diakonie zugunsten des kirchlichen Arbeitgebers entschieden. Wie die obersten Arbeitsrichterinnen und -richter in Erfurt urteilten, wurde die Klägerin nicht unzulässig benachteiligt.
Die Kirchenzugehörigkeit sei für die ausgeschriebene Stelle »für die
Wahrung des religiösen Selbstverständnisses geeignet, erforderlich und
angemessen« gewesen, teilte das Gericht weiter mit. Deshalb stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf eine Entschädigung zu.
2012 hatte sich eine konfessionslose Sozialpädagogin auf eine Stelle bei der Diakonie beworben, die eine Zugehörigkeit zur christlichen Kirche voraussetzte. Weil sie nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden war und sich diskriminiert sah, erhob sie Klage und forderte Entschädigung.
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