
Das ZDF hat den Prozess um die Ausgabe des „ZDF Magazin Royale“, in der Jan Böhmermann dem früheren Chef des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, über Umwege eine Nähe zu russischen Nachrichtendiensten unterstellte, auch in zweiter Instanz verloren. Das Oberlandesgericht München (OLG) bestätigte eine Entscheidung des Landgerichts München vom Januar 2025. Das Gericht hatte Böhmermann und dem „ZDF Magazin Royale“ vier Aussagen über Schönbohm untersagt (Az.: 18 U 217/26). Diese und zwei Äußerungen bei zdf.de kassierte das OLG nun ein. Eine Geldentschädigung sprach das Oberlandesgericht dem früheren BSI-Chef indes nicht zu.
Die Sendung des ZDF-Unterhalters Böhmermann vom 7. Oktober 2022 hatte für Schönbohm gravierende Konsequenzen. Sein Ruf wurde angegriffen, und die damalige Innenministerin Nancy Faeser (SPD) versetzte ihn auf einen anderen Posten. Böhmermann hatte ihn in seiner üblichen, vermeintlichen Witzigkeit als „Floppy, der Diskettenclown“ und „Cyberclown“ verspottet und behauptet, Schönbohm habe die Cybersicherheit Deutschlands gefährdet. Ein Disziplinarverfahren, um das Schönbohm selbst gebeten hatte, ergab, dass ihm keine dienstlichen Vergehen nachzuweisen waren. Mit einer Klage gegen das Bundesinnenministerium wegen Mobbings und Verletzung der Fürsorgepflicht scheiterte Schönbohm indes vor dem Verwaltungsgericht Köln.
Ein „typisches Stilmittel der Satire“?
Das Oberlandesgericht München befand nun, die Äußerungen in Böhmermanns Show seien „vom Publikum so zu verstehen“ gewesen, dass Schönbohm „bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe“. Das sei eine unwahre Äußerung, die Schönbohm in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, deshalb sei sie zu unterlassen.
Auch eine satirische Äußerung müsse sich „an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen“, wenn es um „den Tatsachenkern der Aussage“ geht. Das ZDF hatte, wie das Oberlandesgericht angibt, ins Feld geführt, Böhmermanns Sendung habe „in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik“ am BSI und Schönbohm geübt. Es sei ein „typisches Stilmittel der Satire, dass mit Uneindeutigkeiten gespielt werde und dadurch zum Beispiel Lücken in einer Argumentation oder einer Stellungnahme offengelegt würden“. Damit wusste der Sender die Richter nicht zu überzeugen.
Die geforderte Entschädigung von 100.000 Euro sprach das Gericht – wie schon die erste Instanz – Schönbohm nicht zu. Dafür hätte er seinen Anspruch „frühzeitiger nach Ausstrahlung der Sendung geltend machen“ müssen und „damit möglicherweise seine Absetzung als Präsident des BSI verhindern können“. Zudem habe Schönbohms Anwalt in einem Interview wahrheitswidrig behauptet, das ZDF habe bei dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung angeblich durchblicken lassen, es gebe „Anknüpfungstatsachen dafür“, dass Schönbohm bewusst mit dem russischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe, obwohl das ZDF darauf verwies, dass man eine solche Behauptung nicht aufstelle. Revision hat das OLG München nicht zugelassen.
