
Wer die „wochentaz“ nicht liest, wird die dort beiliegende Zeitung „Kontext“ womöglich nicht kennen. Das vom „Verein für ganzheitlichen Journalismus“ im Jahr 2011 gegründete Blatt ist politisch eher links anzusiedeln und erscheint mittwochs und samstags. Jüngst wurde Chefredakteurin Anna Hunger vom „Medium Magazin“ als beste Chefredakteurin des Jahres in einer Kategorie ausgezeichnet. Grund war unter anderem ihr „unermüdlicher Kampf für journalistischen Quellenschutz“.
Dass dieser Quellenschutz auch zu Problemen führen kann, erlebt die Zeitung gerade vor Gericht. Im Mai 2018 hatte „Kontext“ einige Auszüge aus Facebook-Chats offengelegt, die ein damaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter zweier AfD-Landtagsabgeordneter mit AfD- und NPD-Funktionären, Burschenschaftern und Neonazis geführt haben soll, „teils über konkrete politische Vorgehen“, heißt es von der Zeitung: „Insgesamt geht es um Material, das ausgedruckt zehn Aktenordner füllt und das mehrere Monate intensiv auf Plausibilität geprüft worden ist.“
In den Chats ist beispielsweise zu lesen: „Nigger, Sandneger. Ich hasse sie alle.“ Über Muslime: „Dass sie generell eher zu untermenschlichem Verhalten neigen, liegt schon an der Rasse.“ Oder: „Ich wünsche mir so sehr einen Bürgerkrieg und Millionen Tote. Frauen, Kinder. Mir egal. Hauptsache es geht los. […] Tote, Verkrüppelte. Es wäre so schön. Ich will auf Leichen pissen und auf Gräbern tanzen. SIEG HEIL!“
Schwärmereien für den Attentäter Anders Breivik und für Hitler
In den Chats geht es auch um die Vernichtungsanstalt Hadamar, wo während der NS-Zeit Behinderte vergast wurden. Ebenso thematisiert werden steigende Kosten eines Zeitungsabos: „Einfach nur die Juden besteuern -> Problem (end)gelöst.“ Es finden sich Schwärmereien für den Attentäter Anders Breivik und für Hitler.
Der vermeintliche Verfasser dieser Aussagen, 1987 geboren, später Student der Politikwissenschaft, war bis 2013 Mitglied der NPD-Jugendorganisation. Vor Gericht erklärte er, er stehe fest auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und lehne extremes Gedankengut ab. Aus seiner Studienzeit schätze er einen aus Äthiopien stammenden (farbigen) Professor. Auch deshalb seien ihm Begriffe wie „Nigger, Sandneger“ fremd. Zudem sei es mindestens bis Mitte 2016 quasi kinderleicht gewesen, Facebook-Nachrichten zu manipulieren. Und genau das sei hier passiert.
Sodann begann ein langer gerichtlicher Streit darüber, ob die Chats aus den Jahren 2014 bis 2017 manipuliert waren. Seine echten Chats vermochte der AfD-Mitarbeiter nicht zu zeigen. Er hatte bei Facebook alles gelöscht, angeblich, um einen weiteren Zugriff Dritter zu vermeiden.
Revision beim BGH wurde nicht zugelassen
In den ersten Gerichtsverfahren gewann „Kontext“; die Richter urteilten, es sei auszuschließen, dass die Chats gefälscht sind. Das mit der Letztentscheidung beauftragte Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) beharrte jedoch darauf, mehr über die beiden Hacker, die die Chats an „Kontext“ übermittelt hatten, zu erfahren. Das lehnte die Redaktion ab. Daraufhin entschied das OLG zugunsten des AfD-Mitarbeiters.
Man könne die Echtheit der Chats nicht zweifellos feststellen. Die „Kontext“ vorgelegene HTML-Datei mit dem Facebook-Extrakt sei nicht fälschungssicher, hatte ein Sachverständiger festgestellt. „Auch wenn der Sachverständige keine IT-forensischen Fälschungsanzeichen bei der Untersuchung des USB-Datensticks feststellen konnte […] sowie die ihm überreichte Facebook-Datei […] alles enthielt, womit der Sachverständige beim Herunterladen eines Facebook-Accounts rechnete, lässt sich die Authentizität des vorgelegten USB-Sticks letztlich nicht in technischer Hinsicht beantworten.“
Eine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen, dagegen legte „Kontext“ Beschwerde ein. Diese Beschwerde hat der VI. Zivilsenat des BGH nun verworfen. Zur Begründung führt der BGH aus, dass eine Entscheidung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Das OLG habe sich, nach eigener Beweisaufnahme, von der Wahrheit der behaupteten Tatsachen keine Überzeugung verschaffen können, was jedenfalls zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Angaben zur Quelle aus Gründen des Informantenschutzes unmöglich
Eine Nichterweislichkeit geht zulasten der Zeitung, heißt es gegenüber der F.A.Z. Das bedeutet, „Kontext“ hätte belegen müssen, dass die Chats authentisch sind. Ergänzend teilt der BGH mit, dass der Artikel selbst als Verdachtsberichterstattung nicht zulässig gewesen wäre. „Kontext“ habe die erforderliche pressemäßige Sorgfalt nicht eingehalten, weil man dem AfD-Mitarbeiter keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hatte.
Auf Anfrage der F.A.Z. sagt „Kontext“ dazu, es gehe gar nicht um Verdachtsberichterstattung. „Diese greift, wenn es um die Richtigkeit einer Tatsachenäußerung geht. Vorliegend ist aber die Richtigkeit der Äußerung nicht streitig, streitig ist nur, von wem sie stammt.“ Auch das OLG hatte geurteilt, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung kämen nicht zur Anwendung.
Weshalb hat „Kontext“ dem Gericht keine weiteren Hintergrundinformationen zur Herkunft der Daten gegeben; auch nicht indirekt dargelegt, dass die Quelle seriös ist, ohne die Informanten zu nennen oder erkennbar zu machen? „Kontext“ meint, man habe vieles gesagt, noch konkretere Angaben zur Quelle wären aus Gründen des Informantenschutzes unmöglich. Nun muss „Kontext“ 25.000 Euro als Entschädigungsleistung aufbringen. Spenden sind bereits eingegangen. „Wir werden das finanziell stemmen können, als kleine Redaktion freuen wir uns natürlich sehr über weitere Unterstützung“, heißt es auf Anfrage. Die Verfahrenskosten muss „Kontext“ auch tragen, es sind mehr als 100.000 Euro.
So verwoben „wie in einem guten, dicken Roman“
Über die Instanzen hinweg gab es eine große mediale Aufmerksamkeit. In der Medienkolumne „Altpapier“ des MDR heißt es: „Möglicherweise wäre ein anderes Gericht zu einem anderen Ergebnis gekommen.“ Im „Übermedien“-Podcast „Holger ruft an“ erzählte „Kontext“-Chefredakteurin Hunger, dass auf zitierten Chatauszügen ganze Gespräche aufbauen und in den Dokumenten so viele private Dokumente seien, Fotos, Urkunden, Bankauszüge, dass eine Manipulation sehr unwahrscheinlich sei. „Kontext“-Anwalt Markus Köhler berichtete in der „taz“, dass die Dokumente durch gegenseitige Bezugnahmen und Querverweise so „strukturell miteinander verwoben sind – wie in einem guten, dicken Roman“, dass sie kaum fälschbar seien.
Vor Gericht hatte „Kontext“ dargelegt, es sei praktisch auszuschließen, dass ein Fälscher in die Datenbanken von Facebook eingedrungen sei und dort die Chats manipuliert habe. Jedenfalls die vom Mitarbeiter aufgezeigte Sicherheitslücke im Jahr 2016 gebe dies nicht her. Die umstrittenen Aussagen stammten ausweislich eines vor Gericht vorgelegten linguistischen Gutachtens mit hoher Wahrscheinlichkeit vom selben Urheber wie der Rest der Chats.
Die F.A.Z. konnte das linguistische Gutachten nicht einsehen, „Kontext“ gibt es auf Anfrage nicht heraus. Grund: Das Gutachten enthalte umfangreiche Zitate aus den Chatprotokollen, die nicht verbreitet werden dürfen. Der AfD-Mitarbeiter hatte vor Gericht argumentiert, schon grundsätzlich sei die Aussagekraft des forensisch-linguistischen Textvergleichs allenfalls auf ein vages Wahrscheinlichkeitsurteil beschränkt. Auch das OLG blieb skeptisch.
Ein anderes Gericht, das OLG Karlsruhe, hatte zuvor geurteilt, der Umstand, dass der Mitarbeiter im Rahmen seiner Ausbildung mit behinderten Menschen und einem aus Äthiopien stammenden Professor in Kontakt gekommen ist, lasse keine Rückschlüsse auf seine innere Haltung zu. Die frühere Mitgliedschaft in der Jugendorganisation der NPD und eine Vortragsreise zu einer neofaschistischen Partei nach Rom lasse „keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ablehnung von rechtsextremem und antidemokratischem Gedankengut erkennen“.
Insgesamt seien die Aussagen nicht der Privatsphäre zuzuordnen, denn sie beträfen den Meinungsaustausch über politische und gesellschaftliche Fragen sowie die frühere politische Betätigung. Diese Interaktionen vollziehen sich thematisch in der Sozialsphäre, bemerkt das OLG Karlsruhe: „Der Umstand, dass die beanstandeten Äußerungen in privaten passwortgeschützten Zwei-Personen-Gesprächen in Facebook-Chats gefallen sind, führt nicht dazu, dass sie im persönlichkeitsrechtlichen Sinn zur Privatsphäre gehören.“ Am Ende der juristischen Auseinandersetzung gibt diese Einschätzung freilich nicht den Ausschlag.
