
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig erfordert ein Umdenken und Umsteuern in der Nutztierhaltung. „Die Intensivputenmast in ihrer bisherigen Form wird nur Bestand haben, wenn sie auf deutlich verbesserte, tierschutzkonforme Systeme umgebaut wird“, sagt der Agrarrechtler José Martínez. Das „Putenurteil“ zähle zu den wichtigsten und weitreichendsten Gerichtsentscheidungen zur Tierhaltung in der deutschen Landwirtschaft, bestätigt der geschäftsführende Direktor des Instituts für Landwirtschaftsrecht an der Georg-August-Universität Göttingen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil klar, dass die freiwilligen Vereinbarungen der Branche („Puteneckwerte“), nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes genügen (Urteil vom 23. April, Az.: 3 C 2.25). Es werde nicht sichergestellt, dass die Puten „ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen verhaltensgerecht“ untergebracht werden, rügen die höchsten Verwaltungsrichter. In den Leitlinien der Branche fehlten hinreichende Erläuterungen und wissenschaftlich fundierte Begründungen für tierschutzgerechte Haltungsbedingungen, vor allem zur Herdengröße, dem Platzangebot für das individuelle Tier sowie zur Gestaltung der Putenställe.
Urteil mit „bundesweiter Leitwirkung“
Das Urteil gilt unmittelbar nur für den beklagten baden-württembergischen Mastbetrieb sowie für das zuständige Veterinäramt. Das Amt muss nun über „zumutbare Maßnahmen“ für eine tierschutzkonforme Putenhaltung in dem Betrieb entscheiden. Nur: Auf welcher Grundlage soll die Behörde mögliche Auflagen erteilen? Der Agrarrechtler Martínez verweist auf fachwissenschaftliche Erkenntnisse, Gutachten und Empfehlungen zur Putenhaltung, etwa des Europarates.
Verbindliche rechtliche Regelungen speziell zur Putenhaltung, wie sie die Bundestierärztekammer seit Langem fordert, gibt es bislang jedoch nicht. Dass die obersten Verwaltungsrichter nun Maßnahmen zum Tierschutz einfordern, zu denen der Gesetzgeber bislang schweigt, bringt nicht nur das Veterinäramt im Kreis Schwäbisch-Hall in Schwierigkeiten. Das Urteil entfalte „bundesweite Leitwirkung“, sagt Agrarrechtler Martínez. So sieht es auch der Bundesverband der beamteten Tierärzte.
„Jedes Veterinäramt ist gefordert, das Urteil zu interpretieren und in jeder individuellen Putenhaltung durch Prüfung von Stallbau, Tierbesatz und Management mittels Verfügung umzusetzen“, sagt Verbandspräsidentin Christine Bothmann. Die Amtstierärztin bewertet das Judikat als „ein deutliches Zeichen für das Versagen der deutschen Tierschutzgesetzgebung“. Seit mehr als 20 Jahren dringe man darauf, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Nutztierhaltung überarbeitet und präzisiert werden müssten, beklagt sie. Nun sei durch eine Verbandsklage von Tierschützern anhand eines einzelnen Falls ein Exempel statuiert worden. Aus Sicht ihres Verbandes ist das „zutiefst undemokratisch und stellt grundsätzlich nicht die Aufgabe der Judikative dar“.
Kein generelles Verbot der Putenmast
Rechtsprofessor Martínez hingegen findet es angesichts der jahrelangen Untätigkeit des Gesetz- und Verordnungsgebers „plausibel“, dass die Rechtsprechung den Vollzugsbehörden deutlichere Leitplanken vorgebe und die wissenschaftlich nicht hinreichend unterlegten Branchenstandards nicht länger als Referenzrahmen akzeptiere. Ein generelles Verbot der Putenmast enthalte das Urteil ausdrücklich nicht, hebt er hervor. Das Urteil stehe weniger für ein „Richterrecht gegen den Gesetzgeber“, sondern für die gerichtliche Durchsetzung eines „längst bestehenden, aber durch informelle Selbstregulierung systematisch unterlaufenen Mindestniveaus des Tierschutzrechts“.
Martínez beobachtet im Agrarumwelt- und Agrartierschutzrecht seit Jahren „eine Flucht des Gesetzgebers in die Unbestimmtheit“. Dies geschehe in der Erwartung, die Gerichte würden die weit gefassten, offenen Tatbestände im Zweifel „landwirtschaftsfreundlich“ auslegen. Das funktioniere aber nur, solange die gesellschaftliche Kritik an bestimmten Bewirtschaftungs- und Tierhaltungssystemen vergleichsweise leise sei. Mit wachsender Sensibilität für Umwelt- und Tierschutz verschiebe sich der Auslegungsrahmen der Gerichte. „Genau diese Verschiebung macht das Putenurteil sichtbar – und sie fällt nun auf den Gesetzgeber zurück“, sagt Martínez.
Erhöhte Prozessrisiken für die Veterinärbehörden
Solange die Politik nicht handele, bestünde Rechtsunsicherheit. Das Bundeslandwirtschaftsministerium von Alois Rainer (CSU) will zunächst die Urteilsbegründung abwarten. Das rechtliche Vakuum bringe auch erhöhte Prozessrisiken für die Veterinärbehörden mit sich, sagt der Göttinger Rechtsprofessor. „Anordnungen ohne ausdrückliche Spezialverordnung werden Putenhalter voraussichtlich mit Klagen angreifen, unter anderem mit dem Argument mangelnder wissenschaftlicher Fundierung oder Unverhältnismäßigkeit“, prophezeit er. Umgekehrt sei aber auch mit weiteren Klagen von Tierschutzverbänden gegen Putenbetriebe zu rechnen, zumal das Bundesverwaltungsgericht nicht über eine „Extremhaltung“ geurteilt habe, sondern über einen Betrieb mit typischen Strukturen der Intensivtierhaltung.
Tierschutzverbände können allerdings nicht bundesweit klagen. Im Bundesrecht gibt es zwar die Verbandsklage für anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen. Sie können gerichtlich prüfen lassen, ob die Behörden bei bestimmten Zulassungsentscheidungen Umweltvorschriften eingehalten haben. Nach bisheriger Rechtsprechung wird der Tierschutz aber nicht vom Umweltverbandsklagerecht erfasst. Doch hat die Hälfte der Länder Tierschutzverbandsklagen eingeführt, so auch Baden-Württemberg. Anerkannte Tierschutzverbände können außerdem in Berlin, Bremen, Hamburg, Rheinland-Pfalz, im Saarland sowie in Schleswig-Holstein in bestimmten Fällen Behörden verklagen, um die Einhaltung von Tierschutzbestimmungen sicherzustellen.
Abschaffung der Tierschutzverbandsklage
In Nordrhein-Westfalen hatte die damalige rot-grüne Landesregierung unter Ministerpräsidentin Hannelore Kraft (SPD) die Tierschutzverbandsklage eingeführt. Die schwarz-gelbe Landesregierung unter Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) hat sie jedoch auslaufen lassen. Politisch sei damit die Botschaft verbunden gewesen, die Tierschutzdogmatik solle nicht über Verbandsklagen getrieben werden, sagt Agrarrechtler Martínez. Doch nun sei es anders gekommen: Über die baden-württembergische Verbandsklage entfalte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leitwirkung auch in den Ländern, die Tierschutzverbänden kein Klagerecht zugestehen, erläutert der Rechtsprofessor. Die von der damaligen nordrhein-westfälischen Landesregierung unerwünschte Rechtsfortbildung zum Tierschutz komme damit gleichsam „durch die Hintertür“.
