
Am 21. April 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das im Juni 2021 vom ungarischen Parlament beschlossene Kinderschutzgesetz wegen seines LGBTQ-Personen evident diskriminierenden und stigmatisierenden Inhalts für unionsrechtswidrig erklärt. Das allein ist jedoch nicht der Grund dafür, dass künftige Lehrbücher über das EU-Recht den Fall als integrationsgeschichtlichen Wendepunkt behandeln werden. Der EuGH hätte es in seinem Urteil nämlich bei dem Nachweis ungarischer Verstöße gegen die Dienstleistungsfreiheit, gegen mehrere Richtlinien, Verordnungen und durch die Grundrechtecharta garantierte Rechte belassen können, ohne dass dies etwas an den Rechtsfolgen geändert hätte. Der Grund für die Aufnahme in die Annalen der Integrationsgeschichte ist ein anderer: Der EuGH legt eine neue Deutung der in Artikel 2 des EU-Vertrags (EUV) aufgelisteten Unionswerte vor und weitet damit seinen eigenen Zuständigkeitsbereich aus.
Die Union, so steht es in Artikel 2 EUV, gründet sich auf eine Reihe von Werten, darunter die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit. Bis vor zehn Jahren wurde diese Aufzählung als Teil einer programmatischen Selbstbeschreibung verstanden. Artikel 7 EUV verlieh der europäischen Politik eine Wächterfunktion über die Unionswerte: Der Rat durfte einzelne Mitgliedstaaten bei anhaltenden, schwerwiegenden Werteverstößen sanktionieren. Aus diesem Verfahren wurde der Gerichtshof bewusst herausgehalten. Niemand kam auf die Idee, bei den Unionswerten handle es sich um unionsrechtliche Bindungen der Mitgliedstaaten, die sich durch EuGH-Urteile durchsetzen lassen.
Ohne zwischenzeitliche Vertragsänderung stellt sich die Lage inzwischen völlig anders dar. Der Wandel vollzog sich schrittweise. 2018 erklärte der Gerichtshof den EU-Wert der Rechtsstaatlichkeit in einem portugiesischen Fall zu einer durchsetzbaren Norm. Artikel 19 EUV, der den Mitgliedstaaten wirksamen Rechtsschutz im Anwendungsbereich des Unionsrechts abverlangt, konkretisiert demnach Artikel 2 EUV. Diese Konstruktion brachte der EuGH nachfolgend bei seinen Interventionen zur Behebung der polnischen Rechtsstaatskrise in zahlreichen Urteilen zur Anwendung. Ebenso interpretierte der EuGH auch Artikel 10 EUV, der die repräsentative Demokratie als Arbeitsweise der Union definiert, im Lichte der Unionswerte. Im Ergebnis hat der Gerichtshof seinen Einflussbereich so auf Materien wie die mitgliedstaatlichen Justizordnungen ausgeweitet, die ihm bis dahin verschlossen geblieben waren. Stets war jedoch die Verbindung zu einer konkretisierenden, den Anwendungsbereich des Unionsrechts eröffnenden Norm notwendig, um einen Unionswert justiziabel zu machen.
Lebenslüge einheitlicher Werte
Bereits diese Linie der Rechtsprechung erforderte Mut zur kreativen Rechtsfortbildung. Das LGBTQ-Urteil zieht die Schraube nun ein gehöriges Stück weiter an. Die Kommission stützte sich in ihrem Vertragsverletzungsverfahren im entscheidenden (sechsten) Klagegrund nämlich auf die Unionswerte als alleinstehende Normen, ohne dass eine Verbindung zu anderen, konkretisierenden Vertragsbestimmungen hergestellt wurde. Diesen Ball nahm der EuGH gern auf. Nun also sind Unionswerte in isolierter Betrachtung Maßstäbe, an denen sich die Mitgliedstaaten messen lassen müssen.
Wahrscheinlich ist auch dieses jüngste Urteil lediglich eine Durchgangsstation. Denn im ungarischen Fall ging es um eine Konstellation, in der der Anwendungsbereich des Unionsrechts ohnehin eröffnet war und Rechtsverstöße so oder so vorlagen. Verletzungen der Unionswerte traten lediglich als zusätzliche „Meta-Verstöße“ hinzu. Der nächste Schritt liegt bereits in der Luft: Der EuGH könnte bald verkünden, dass die Unionswerte eigenständig in der Lage sind, den Anwendungsbereich des Unionsrechts zu eröffnen. Das Ergebnis wäre eine umfassende, die bisherige Kompetenzaufteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten auf den Kopf stellende Werteaufsicht der EU über mitgliedstaatliche Institutionen, Gesetze und Praktiken.
Nun mag man versucht sein, diese Selbstermächtigung des EuGH als Integrationsfortschritt zu feiern. Das greift jedoch zu kurz. Der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt die Vorstellung zugrunde, eine unionsweite Wertehomogenität liege im Grunde ohnehin vor. Der Wertevollzug müsse lediglich noch durch eine zentrale Instanz sichergestellt werden. Das jedoch ist eine Lebenslüge. Die Werteordnungen der EU-Mitgliedstaaten unterscheiden sich ganz erheblich. Das gilt etwa für den Stellenwert der Religion und ganz besonders für die familien-, gender- und sexualpolitischen Leitbilder. Man wünschte sich, das wäre anders. Die Annahme, die innereuropäische Werteheterogenität ließe sich mittels unionsrechtlich oktroyierter Anweisungen einebnen, ist aber naiv, ja gefährlich. Sie droht Spaltungslinien zwischen den Mitgliedstaaten zu vertiefen – in einer Phase, in der europäische Zusammenarbeit aus geopolitischen Gründen besonders dringend gebraucht wird und gepflegt werden sollte.
Vertiefung des Demokratiedefizits
Ein weiteres Problem der Wertejudikatur des EuGH liegt in ihrer Unvorhersehbarkeit. Werte sind vage und interpretationsoffen. Begriffe wie Gleichheit lassen sich ganz unterschiedlich verstehen. Genau deshalb werden Wertebedeutungen typischerweise gesellschaftlich ausgehandelt und erst danach durch die Politik in Rechtsnormen überführt. Wenn sich der Gerichtshof durch eigene Rechtsprechung ermächtigt, über die Bedeutung der Werte zu entscheiden, reklamiert er diskretionär einsetzbare Joker für sich, die sich künftig bei Bedarf quer zur Kompetenzaufteilung im europäischen Mehrebenensystem ausspielen lassen. Das ist das Gegenteil von Rechtssicherheit.
Die Artikel-2-Rechtsprechung beschädigt die demokratische Kontrolle des Integrationsgeschehens. Denn Entscheidungsmacht wird zentralisiert, ohne dass sich die Mitgliedstaaten auf demokratischem Wege zu einem Kompetenztransfer entschlossen hätten. Auf horizontaler Ebene verschiebt sich zudem die Balance zwischen Politik und Recht. Denn die neue Befugnis zur Werteaufsicht über die mitgliedstaatliche Politik wird nicht dem politischen System der EU zugeführt, sondern verbleibt beim unionalen Höchstgericht. Das Demokratiedefizit der neuen Rechtsprechung ist insofern paradox, als die Demokratie doch eigentlich gerade einer jener Werte ist, die durch sie zur Geltung gebracht werden sollen.
Noch paradoxer ist freilich die Gleichzeitigkeit von unionsrechtlicher Durchsetzung des Werts der Rechtsstaatlichkeit einerseits und der dafür notwendigen, rechtsstaatlich schwindelerregenden Kompetenzanmaßungen mittels Vertragsumdeutungen andererseits. Das Unionsrecht erweist sich wieder einmal als bemerkenswert flexibel und formbar. Das erzeugt Widerstände. Weil kein Gericht in der EU über dem Gerichtshof steht, kann ihm niemand widersprechen – so weit die Theorie. In der Praxis ist Recht aber stets auf die Legitimationszufuhr vonseiten seiner Adressaten angewiesen. Die Hyperkreativität des EuGH macht das Europarecht angreifbar. Möglicherweise erreicht die „Integration durch Recht“ nun einen Punkt, an dem sie dysfunktional überdreht, indem sie die Autorität des Unionsrechts untergräbt und der europäischen Integration damit letztlich einen Bärendienst erweist.
Was als Korrektiv der Wertejudikatur des Gerichtshofs fungieren könnte, ist unklar. In der Unionsrechtswissenschaft gibt es durchaus die eine oder andere kritische Stimme. Aber auch und gerade diese werden wohl zustimmen, dass das akademische Unionsrecht als kritischer Mahner im Großen und Ganzen ausfällt. Außerhalb der akademischen Fachdiskurse ist die Aufmerksamkeit für die neue Werterechtsprechung des EuGH gering. Das ist angesichts der Komplexität der Materie verständlich, demokratiepolitisch aber gefährlich.
Die Leserinnen und Leser mögen daher mitnehmen: Im neuen EuGH-Urteil Kommission/Ungarn geht es nur oberflächlich um LGBTQ-Rechte. Das skandalöse ungarische Kinderschutzgesetz hätte sich als unionsrechtswidrig qualifizieren lassen, ohne Artikel 2 EUV auch nur zu erwähnen. Unter der Oberfläche verbirgt sich eine Tiefengrammatik, in der die Machtverhältnisse in der Europäischen Union verhandelt werden.
Martin Höpner leitet am Kölner Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung die Forschungsgruppe „Politische Ökonomie der europäischen Integration“.
