
Es ist schnell passiert. Jemand hat im Internet auf Rechnung eingekauft und dann einfach vergessen, zu bezahlen. Dann kommt das Erwachen, wenn ein Mahnschreiben im Briefkasten liegt. „Das kann immer mal passieren“, sagt Kirsten Thul-Kunsmann, Rechtsberaterin bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz: „Das ist auch nicht schlimm.“
Allerdings verzeichnen die Verbraucherschützer seit Längerem einen Anstieg der Beschwerden über unseriöse Inkassoschreiben. Weil die Welt immer digitaler wird, ist es auch für Kriminelle einfacher, an Adressen zu kommen. Oft sind es die Verbraucher selbst, die ihre persönliche Datentür öffnen, wie die Verbraucherschützerin anmerkt – sei es über das Akzeptieren von Werbe- und Tracking-Cookies oder die Nutzung bestimmter Apps.
Mit wenig Aufwand können Betrüger dann Tausende Mails oder Briefe mit Zahlungsaufforderungen gefälschter Inkassobüros verschicken und Geld für angebliche offene Rechnungen, etwa für Fake-Abos, einfordern. Dabei setzen sie die Empfänger massiv unter Druck, indem sie mit Schufa-Einträgen, Gerichtsvollziehern und Kontopfändung drohen.
Ist die Forderung berechtigt?
Grundsätzlich ist das Eintreiben offener Rechnungen über ein Inkassounternehmen nichts Unseriöses. Unternehmen versuchen es in der Regel zunächst selbst und schalten einen Dienstleister erst dann ein, wenn der Kunde nach der zweiten oder dritten Mahnung nicht reagiert und im sogenannten Zahlungsverzug ist.
Wer ein Schreiben bekommt, sollte sich aber nicht unter Druck setzen lassen, sondern erst in Ruhe prüfen, ob die Forderung berechtigt ist. Eine Mahnung im E-Mail-Postfach geht schließlich auch einmal unter. Ist man im Zweifel, fragt man beim Inkassounternehmen nach. Verbraucher haben das Recht, nähere Informationen zum Vertragsschluss in Textform zu erhalten. Stellt sich heraus, dass es tatsächlich einen Vertrag und eine offene Rechnung gibt, sollte der säumige Kunde diese selbstverständlich umgehend bezahlen, auch um weitere Kosten zu vermeiden. Denn mit jeder weiteren Mahnung wird es teurer.
Ist sich der Verbraucher jedoch sicher, dass kein Zahlungsanspruch besteht, dann sollte er zunächst prüfen, ob es sich bei dem Inkassodienstleister überhaupt um ein seriöses Unternehmen handelt. Das lässt sich nach Angaben der Juristin am besten über die Suche im Rechtsdienstleistungsregister herausfinden, über das das Bundesjustizministerium die Aufsicht hat. In Deutschland dürfen Inkassounternehmen nur tätig werden, wenn sie in dem Register eingetragen sind. „Ist das Inkassounternehmen nicht registriert, können Sie davon ausgehen, dass es unseriös ist“, sagte die Verbraucherschützerin.
Eindeutige Betrugsschreiben am besten ignorieren
Oft liefern die Inkassoschreiben selbst Indizien. Bei einem ausländischen Bankkonto, zu erkennen an der Länderkennung der IBAN-Nummer wie PL, ES oder LT, sollte der Empfänger hellhörig werden. Auch dann, wenn das Schreiben nicht darüber informiert, für welches Unternehmen das Geld eingetrieben wird, oder Angaben zum angeblichen Vertrag, dem Bestelldatum und der Rechnungsnummer fehlen. Zudem wird in betrügerischen Schreiben oft ein übertriebener Druck aufgebaut.
Handelt es sich um einen eindeutigen Betrugsversuch, sollten Verbraucher Mahnungen und Zahlungsaufforderungen ignorieren. Je nach Schwere können sie es auch der Polizei melden.
Anders ist es, wenn das Inkassounternehmen seriös ist, aber eine unberechtigte Forderung hat. In so einem Fall müssen Verbraucher unverzüglich reagieren und Widerspruch einlegen. Und zwar per Einwurfeinschreiben, um einen Nachweis zu haben. Danach müssen die angeblichen Schuldner nichts mehr unternehmen. „Sie haben ja reagiert“, sagt Thul-Kunsmann. „Und Sie sind in der vorteilhaften Position des Beklagten. Das heißt, das Unternehmen muss nachweisen, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht.“
Die Juristin empfiehlt noch aus einem anderen Grund, den Vorgang ruhen zu lassen. Je häufiger ein Inkasso-Empfänger schreibe, umso mehr dränge sich bei den unseriösen Dienstleistern der Eindruck auf, „dass es etwas bringt“. Und dann versuche er es immer wieder. Einen „Freund fürs Leben“ nennt sie das. „Die werden Sie dann nicht mehr los.“ Allerdings haben nach ihrer Erfahrung viele Betroffene nicht das „juristisch entspannte Nervenkostüm dafür“. Womöglich lässt sich der eine oder andere sogar dazu verleiten, einen Anteil der unberechtigten Forderung zu begleichen. Dumm gelaufen, muss man in dem Fall sagen. Denn das kann als Anerkennung der gesamten Forderung gewertet werden.
Abgesehen davon ist es auch möglich, dass ein seriöser Dienstleister mit einer unberechtigten Forderung an jemanden herantritt. Denn Inkassounternehmen handeln lediglich im Auftrag des Gläubigers und verlassen sich auf deren Angaben. Allerdings erwartet Thul-Kunsmann auch von seriösen Unternehmen eine „gewisse Prüfpflicht“. Forderungen müssten auch plausibel sein.
Ob berechtigte Forderung oder nicht – in jedem Fall lohnt sich ein Blick auf die in den Forderungsschreiben aufgelisteten Kosten. Laut Thul-Kunsmann sind bestimmte Posten nicht zulässig. Kosten für die Ermittlung einer Adresse oder für Nachfragen beim Einwohnermeldeamt sind nur dann gerechtfertigt, wenn ein Umzug erfolgt ist oder die Adressdaten über den Vertrag nicht ersichtlich sind. Kosten zur Überprüfung der Bonität des Schuldners muss dieser ebenfalls nicht bezahlen. Auch dürfen keine Kontoführungsgebühren in Rechnung gestellt werden.
Für die Inkassokosten selbst gelten gesetzliche Obergrenzen. Sie sind angelehnt an das Vergütungsgesetz der Rechtsanwälte. Neben dem Wert der Hauptforderung, die bei einem offenen Rechnungsbetrag zwischen 50 und 500 Euro zum Beispiel einheitlich bei 51,50 Euro liegt, kommen noch Gebühren – die Sätze richten sich nach dem Aufwand – und eine Auslagenpauschale hinzu. Macht bei einer offenen Rechnung für den Onlineeinkauf in Höhe von mehr als 250 Euro und einem einfachen Vorgang Inkassokosten von 55,62 Euro.
