
Die gegenwärtige Fassung des Medieninvestitionsgesetzes (MedienInvestVG), das Investitionsverpflichtungen für private und öffentlich-rechtliche Streamingplattformen vorsieht, ist nicht verfassungskonform. Auch in Bezug auf die Kompetenz des Bundes, ein solches Gesetz zu verfassen, sieht der ehemalige Verfassungsrichter Udo Di Fabio in einem Gutachten „erhebliche kompetenzielle Bedenken“.
„Mit der Investitionsverpflichtung soll nicht nur ‚dauerhaft ein stabiles Investitionsvolumen‘ gewährleistet werden, sondern auch ‚Marktpluralität‘ in der Herbeiführung einer bestimmten ‚Struktur der europäischen und deutschen Filmwirtschaft‘. Eine solche Gewährleistung von Medienpluralität ist Ländersache“, stellt der Rechtswissenschaftler in seiner Analyse für „Amazon Prime Video“ fest, die der F.A.Z. vorliegt.
Lässt sich so Vielfalt für das Filmangebot sichern?
„Der Bund muss sich bei Investitionslenkungen in der Sache zurückhalten, um nicht die Länderzuständigkeit zu verletzen. Der vorgesehene ‚Rechterückfall‘ bedeutet eine gesetzliche Entziehung der Eigentumsrechte, der Urheberrechte, die am Filmwerk bestehen, und ihre Übertragung (,Rückfall‘) an die heimischen Filmhersteller.“ Damit, so Di Fabio im Gespräch mit unserer Zeitung, stünden die Rechte für die Auswertung in den Filmbibliotheken („Content-Library“) den Streamingplattformen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum zur Verfügung.
Man wolle so für das Filmangebot Vielfalt sichern. Das sind jedoch vor allem medienpolitische, kulturpolitische Ziele. Der Bund besitzt dafür nicht die Kompetenz, so der Rechtswissenschaftler. Dieser „Rechteentzug“ weise keinen sachlich zwingenden Zusammenhang mit der Investitionsverpflichtung auf und werde auch nicht vorausgesetzt.
Die gegenwärtige Fassung des MedienInvestVG könne sich insbesondere aufgrund der Koppelung der Investitionsverpflichtung mit dem kompetenzüberschreitenden Instrument eines medien- und kulturpolitisch motivierten Rechteentzugs nicht auf das Grundgesetz stützen. Der § 8 Abs. 2 des Entwurfs, der die an dem audiovisuellen Werk bestehenden Rechte entsprechend der Höhe des Eigenanteils des Herstellers nur zeitlich begrenzt an ihn übertragen will, ist als verfassungswidrig einzustufen, sagt der ehemalige Verfassungsrichter.
Ein intensiver Grundrechtseingriff
Seiner Ansicht nach führe der geplante sogenannte „Rechterückfall“ dazu, dass in bestimmten Fällen den Plattformen die Rechte an Produktionen, die sie ganz überwiegend finanziert haben, zugunsten eines Dritten entzogen werden. „Die Streamingplattformen leben ja davon, eine breit und attraktiv sortierte Bibliothek vorzuhalten. Ihnen dieses Verfügungsrecht nach einem zum Teil recht kurz bemessenen Zeitraum (zwischen drei und sieben Jahren) wegzunehmen, stellt einen recht intensiven Grundrechtseingriff dar.“
Zudem greife dieser Rechterückfall in die unionsvertraglich garantierten Grundfreiheiten von Anbietern audiovisueller Mediendienste ein. Der beabsichtigte Rechteentzug ist nicht durch Art. 13 Abs. 2 der AVMD-Richtlinie gedeckt und damit unionsrechtswidrig. Der Gesetzgeber, so Di Fabio, könnte auf die Anordnung des Rückfalls verzichten und würde sich auch im Hinblick auf eine fehlende Bundeskompetenz weniger angreifbar machen.
Der Entwurf des Gesetzes sieht neben einem Rechteentzug auch Quoten für den Anteil an deutschsprachigen Produktionen vor. Diese Bestimmungen griffen, so das Gutachten, in die Berufsfreiheit ein. International aufgestellte Mediendienstanbieter würden für kulturpolitische Förderziele zugunsten deutscher Produzenten in Dienst genommen, „ohne dass eine spezifische Sachnähe zu einer solchen Förderaufgabe besteht“. „Im Grundsatz sind auch nationale Subquoten ohne Rechtsverstoß möglich, allerdings abhängig von der konkreten Ausgestaltung. Es geht hier um eine politische Lenkung und Formung der Ergebnisse des Marktes. Damit verbunden ist immer ein Eingriff in Freiheitssphären: in die Berufs- und Gewerbefreiheit, in die Privatautonomie, das Eigentum oder die Vertragsfreiheit.“ Mit den im Entwurf hoch angesetzten deutschen Subquoten, insbesondere für Werke in deutscher Originalsprache, könnten auch europäische Grundfreiheiten betroffen sein. Solche Maßnahmen bedürfen einer kritischen Rechtskontrolle nach Eignung und Erforderlichkeit oder auch im Blick auf die Zumutbarkeit, erläutert der Jurist.
Di Fabio schlägt anstelle einer unflexiblen Quote einen „Carry-over“-Mechanismus vor, der durch Übererfüllung in einem Jahr zu einer Entlastung bei den Investitionsquoten im Folgejahr/den Folgejahren beitragen könnte. Eine solche Flexibilität würde der unsicheren Marktrealität von Mediendienstanbietern Rechnung tragen, die wegen des schwer kalkulierbaren Erfolgs von Filmen und Serien auf eine hinreichend reaktionsfähige Planung angewiesen seien. Das Gutachten äußert zudem Zweifel, ob der gesetzlich angeordnete Rechterückfall zulasten der Anbieter audiovisueller Medien geeignet ist, den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die deutsche Filmwirtschaft zu stärken, auch erreicht.
