
Über einen solchen Schritt nachzudenken, ist legitim. Eine solche Sanktion ist gesetzlich möglich, und dass Höckes völkische Vorstellungen mit den Werten und Rechten des Grundgesetzes in Einklang zu bringen sind, kann man bezweifeln.
Spahns Vorstoß ist untauglich
Dennoch ist Spahns Vorstoß untauglich. Das fängt schon mit der Form an. Der Unionsfraktionsvorsitzende formuliert nicht eine begründete Forderung, er plaudert: „Wie wär’s denn, wenn wir einfach mal ein Verfahren machen und gucken . . .“
Das Verfahren ist aber nicht einfach, und man kann es nicht „mal machen“. Hier geht es immerhin um einen Grundrechtsentzug. Ein Verfassungsorgan müsste die Aberkennung initiieren, das Bundesverfassungsgericht müsste sie mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Anders als bei Parteiverbotsverfahren gab es bislang keinen erfolgreichen Antrag, nur abgewiesene.
Gescheiterte Verfahren aber bergen die Gefahr, Märtyrer zu erzeugen, ohne sie unschädlich gemacht zu haben. Sollte es Spahn darum gehen, Gerüchte abzuweisen, er wolle mit der AfD anbandeln, reichen seine Worte aus: „Wer für Putin unterwegs ist, für China spioniert, extrem und radikal in der Sprache ist, von dem grenze ich mich klar ab.“
