
Die Debatte um einen baldigen Abschalttermin für UKW in Deutschland erreicht die Gerichte: Die Audiotainment Südwest verklagt die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein (MA HSH) vor dem Verwaltungsgericht. Die Medienaufsicht weigere sich, so der Vorwurf, freigewordene UKW-Frequenzen auszuschreiben. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung lässt das bundesweite Medienhaus, das unter anderem die Programme bigFM, Rock FM, RPR1 und Radio Regenbogen verantwortet, gerichtlich überprüfen.
Im November 2025 stellte das Programm delta radio die Verbreitung seines Programms über UKW ein. Dadurch wurden UKW-Kapazitäten in Schleswig-Holstein frei. Dazu gehören auch Frequenzen in Hamburg, die das klagende Medienunternehmen nutzen wollte. Nach Ansicht der Medienaufsicht steht einer Ausschreibung jedoch der Medienstaatsvertrag von Hamburg und Schleswig-Holstein entgegen. Dieser bestimme, dass in Schleswig-Holstein frei werdende UKW-Übertragungskapazitäten nicht neu zugeordnet oder neu ausgeschrieben werden. Die Behörde könne solche Kapazitäten nur an Rundfunkveranstalter im selben Verbreitungsgebiet vergeben, soweit dies zur Verbesserung der Versorgung erforderlich sei.
Kai Fischer, Vorsitzender der Geschäftsführung der Audiotainment Südwest, bestreitet die Rechtmäßigkeit dieser Festlegung: „Die Rundfunkfreiheit schützt nicht nur bestehende Programme, sondern auch den chancengleichen Zugang zu knappen Übertragungskapazitäten. Genau diesen Zugang kappt der Staatsvertrag: Frei werdende UKW-Frequenzen werden nicht neu ausgeschrieben, sondern dem Markt entzogen.“ Das sei nichts anderes als eine Marktzutrittssperre. Der Zuweisungsstopp beschränke die Möglichkeit, Programme über die vorhandene technische Infrastruktur zu verbreiten, was notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung der Rundfunkfreiheit ist, und wirke sich unmittelbar auf die Vielfalt der Anbieter und Programme aus.
Heißt weniger UKW automatisch mehr DAB+?
„Wir klagen nun gegen diesen Bescheid und auf Neuausschreibung. In der Sache geht es aber selbstverständlich um die gesetzliche Grundlage“, sagt Fischer im Gespräch mit der F.A.Z. Die Medienaufsicht erkläre, gesetzlich gebunden zu sein. Deshalb werde das Gericht auch überprüfen, ob die gesetzliche Regelung verfassungsrechtlich Bestand habe.
Die Audiotainment Südwest bezweifelt, dass das politische Ziel einer beschleunigten Digitalisierung des Hörfunks durch das Brachliegen von Frequenzen überhaupt erreicht wird. Nach Ansicht von Fischer beruht die Regelung auf der Fehlannahme, dass weniger UKW automatisch mehr DAB+ bedeute. Genau das sei weder empirisch belegt noch medienpolitisch überzeugend. Die Folge sei weniger Zugang, weniger Wettbewerb und weniger Angebotsvielfalt. „Besonders deutlich wird die vom Gesetzgeber geschaffene Problematik dadurch, dass selbst die MA HSH in ihrem Bescheid festgestellt hat, eine Ausschreibung der freigewordenen Kapazitäten würde hier einen signifikanten Beitrag zu Angebots- und Medienvielfalt leisten. Wenn diese Frequenzen trotzdem brachliegen sollen, dann wird Vielfalt aus unserer Sicht nicht gefördert, sondern aktiv verhindert.“
Für Nina Gerhardt, stellvertretende Vorsitzende des Fachbereichs Radio und Audiodienste im Privatsenderverband Vaunet und Chefin von RTL Radio Deutschland, hat die Klage grundsätzliche Bedeutung: „UKW ist nach wie vor der meistgenutzte Übertragungsweg mit der größten wirtschaftlichen Relevanz für die meisten Privatradios in Deutschland. Eine politisch auferlegte UKW-Abschaltung bedeutet eine Schwächung der Medienvielfalt, erhebliche Mindereinnahmen für Anbieter und einen Abbau journalistischer Arbeitsplätze.“ Die privaten Radios müssten selbst entscheiden können, auf welchem Verbreitungsweg sie ihre Hörer erreichen und wie lange sie UKW nutzen wollen.
