
Nach einem Sturz erhält ein Mann aus Südhessen, der seitdem unter einer Lähmung leidet, im Rechtsstreit mit seiner Unfallversicherung 15.000 Euro – und damit nur etwa ein Zehntel des Betrags, den der Versicherte zunächst gefordert hatte. So ist es in einem Vergleich vor einem Senat des hessischen Oberlandesgerichts (OLG) in dessen Außenstelle in Darmstadt festgelegt worden.
Die Richterinnen des Senats hatten am Mittwoch den Vergleich angeregt und den Betrag vorgeschlagen. Dem stimmten die Versicherung und der Kläger zu, sodass der Rechtsstreit endet. Im Vergleich wurde weiter festgelegt, dass damit alle Ansprüche des Klägers abgegolten sind und er in Zukunft kein Geld mehr von der Versicherung verlangen kann. Zuvor hatte die Versicherung nach Angaben des Gerichts lediglich einen vierstelligen Betrag für den Vergleich angeboten, während der Kläger rund 132.000 Euro gefordert hatte.
Der für Zivilrecht zuständige Darmstädter Senat des OLG verhandelte in zweiter Instanz über den Streit mit der Versicherung. Vorher hatte das Landgericht Darmstadt zugunsten der Versicherung entschieden und die Ansprüche des Versicherten abgewiesen.
Mit Kopf auf Bodenfliesen aufgeschlagen
Der Unfall war am Ostermontag des Jahres 2022 passiert, wie der Kläger Benno Muhly der F.A.Z. berichtete. Auf dem Balkon seiner Wohnung in Groß-Umstadt habe er in der Sonne gelegen und sei danach aufgestanden. Daraufhin sei ihm schwindelig geworden, und er sei zunächst auf die Liege und dann auf den Boden gefallen. Sein Kopf sei dabei auf den Fliesen aufgeschlagen.
Danach habe er nicht mehr aufstehen können und habe 20 Stunden auf dem Balkon gelegen, bis Freunde ihn gefunden hätten. In der Universitätsklinik in Mainz seien ein Schädelbruch und eine Einblutung festgestellt worden. 124 Milliliter Blut seien ins Schädelinnere eingedrungen. Die Einblutung habe das Bewegungszentrum im Gehirn geschädigt. Seit dem Unfall leide er unter einer Hemiparese, einer unvollständigen Lähmung des linken Arms und des linken Beins. Die Unfallversicherung habe behauptet, es habe ein Schlaganfall vorgelegen, und die Zahlung verweigert, sagte der Kläger.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Einblutung Folge oder Ursache des Sturzes war, wie die Vorsitzende des Darmstädter Senats am Mittwoch ausführte. Dies sei maßgebend für die Frage, ob die Versicherung für die Folgen aufkommen müsse oder nicht. Wenn die Einblutung zuerst passiert sei, dann sei der Sturz durch einen Hirninfarkt, einen Schlaganfall, ausgelöst worden. Eine Klausel der Unfallversicherung lege aber fest, dass durch Schlaganfall verursachte Unfälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. In diesem Fall müsse das Versicherungsunternehmen nicht zahlen.
Der Kläger selbst habe im Krankenhaus gesagt, er habe schon vor dem Sturz ein Taubheitsgefühl im linken Bein empfunden. Das passe zur Annahme, dass die Einblutung zuerst passiert sei. In diesem Fall sei das Eindringen von Blut ins Schädelinnere die Ursache des Sturzes und nicht dessen Folge. Eine Zahlung stehe dem Versicherten dagegen zu, wenn der Sturz zuerst geschehen sei und der Aufschlag auf den Boden die Einblutung ausgelöst habe. Eine weitere Bedingung müsse allerdings auch noch erfüllt sein. Einen Anspruch könne der Versicherte nur geltend machen, wenn er eine dauerhafte Schädigung erlitten habe.
Dem Gericht lägen Berichte und Atteste verschiedener Ärzte vor, sagte die Vorsitzende. Darin sei mal bescheinigt, der Unfall sei die Ursache der Einblutung gewesen, mal sei ein Dauerschaden genannt. Es gebe aber nicht ein einzelnes Attest, mit dem beides zusammen belegt werde. Außerdem hätte ein solches Attest in einer Frist von zwei Jahren nach dem Unfall vorliegen müssen. Die Richterin bezeichnete die Sache als „Grenzfall“. Deshalb schlage der Senat einen Vergleich vor, um den Streit beizulegen.
