
Die Deutsche Eisschnelllauf- und Shorttrack-Gemeinschaft (DESG) ist mit ihren Unterlassungsansprüchen gegen eine ARD-Berichterstattung vor dem Landgericht Hamburg weitgehend gescheitert. Wesentliche Teile der „Sportschau“-Veröffentlichungen über Missstände bei der DESG sind nach einer Entscheidung des Gerichts weiter zulässig.
In vier von fünf Aspekten weist das Gericht den Einspruch ab
Die ARD hatte sich geweigert, eine vom Verband geforderte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Das Landgericht Hamburg wies das Begehren der DESG jetzt in vier Aspekten ab, in einem Fall muss die ARD ihre Berichterstattung korrigieren. Dabei geht es um die Dauer der Auszahlung von Prämien durch die DESG an Athletinnen und Athleten.
Beim Rezipienten sei laut Gericht durch den ARD-Bericht der Eindruck entstanden, „dass in mehreren Fällen Prämien erst nach Ablauf von mehr als einem Jahr ausgezahlt worden seien“. Dies stimme so nicht. „Unstreitig habe es in lediglich einem Fall einen Zeitablauf von mehr als einem Jahr gegeben, bis eine Prämie ausgezahlt worden sei“, stellte das Hamburger Landgericht fest.
In den anderen strittigen Aspekten bestehe hingegen kein Unterlassungsanspruch gegen die ARD. „Insoweit handele es sich um zulässige Meinungsäußerungen“, entschied das Gericht.
Für die DESG teilte Rechtsanwalt Norman Buse auf Anfrage des Sportinformationsdienstes (SID) mit, dass man gegen die Entscheidung des Landgerichts vorgehen werde. „Weitere Punkte wurden nur deshalb nicht untersagt, weil es sich hierbei nach der Auffassung des Gerichts nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungsäußerungen handelte. Gegen diese unzutreffende Rechtsauffassung werden wir für unseren Mandanten Beschwerde einlegen, so dass das OLG Hamburg in 2. Instanz über das weitere Verbot entscheiden wird“, erklärte Buse.
