
Soll die Leugnung des Existenzrechts Israels strafrechtlich neu geregelt werden? Über diese Frage wird seit Langem debattiert. Nun liegt ein neues Rechtsgutachten zu einem hessischen Gesetzentwurf vor, dem der Bundesrat bereits am 10. Juli zugestimmt hatte. Der Entwurf sieht vor, die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe zu stellen, wenn sie dazu geeignet ist, „die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern“. 14 der 16 Länder schlossen sich Hessens Forderung an.
Hessens Justizminister Christian Heinz (CDU) will damit eine Strafbarkeitslücke schließen. „Der Nationalstaat des jüdischen Volkes wurde ebendeshalb gegründet, um die Opfer der Schoa und ihre Nachfahren vor erneuter Verfolgung und Entmenschlichung zu schützen“, sagte Heinz am Montag in Berlin. Aus genau diesem Grund sei die Sicherheit Israels auch deutsche Staatsräson.
Antisemitische Straftaten sind seit dem 7. Oktober 2023 um das Vier- bis Sechsfache gestiegen. Der Beauftragte der Hessischen Landesregierung für jüdisches Leben und den Kampf gegen Antisemitismus, Uwe Becker, verwies darauf, dass die antisemitischen Straftaten allein in Hessen zwischen 2022 und 2025 von 179 Fällen auf 1099 gestiegen sind. Hart ausgedrückt, fuhr Becker fort, ist „die grundgesetzlich verbürgte Religionsfreiheit für jüdisches Leben nicht mehr gewährleistet“.
Verfassungsrechtliche Bedenken
Allerdings gibt es verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Gesetzentwurf. Schon im Mai bezeichneten Völkerrechtler und Rechtswissenschaftler ihn als verfassungswidrig. Die Meinungsfreiheit könne nach Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes nur durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden. Das Verbot einer bestimmten Meinung, wie es der Entwurf vorsehe, sei nicht zulässig. Das Bundesverfassungsgericht habe nur für die Verherrlichung, Billigung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft eine Ausnahme anerkannt. Im sogenannten Wunsiedel-Beschluss wende sich das Gericht gegen die Verallgemeinerung der Ausnahme.
Andere Kritiker sehen keinen Regelungsbedarf. Heinz dagegen hält diesen für gegeben. Es sei „allerhöchste Zeit, zu handeln“. Gerichte hielten es für zulässig, den Davidstern in der Mülltonne oder eine Landkarte des Nahen Ostens zu zeigen, auf der Israel ausgestrichen ist. Das könne nicht so weitergehen.
Die Bundesregierung hatte am 26. August zum hessischen Gesetzentwurf Stellung genommen und teilt „uneingeschränkt die dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Einschätzung, dass Deutschland eine besondere Verantwortung im Kampf gegen Antisemitismus und für den Schutz jüdischen Lebens trägt“. Der Bund will den Gesetzentwurf prüfen, ist jedoch der Auffassung, dass die mit der konkreten Ausgestaltung des Gesetzentwurfs beabsichtigte Einführung der Tatbestandsvariante der Leugnung des Existenzrechts und des Aufrufs zur Beseitigung des Staates Israel in Paragraph 130 des Strafgesetzbuchs „ein erhebliches verfassungsrechtliches Risiko birgt“.
Wird die Leugnung durch andere Paragraphen erfasst?
Bei der weiteren Prüfung sei zu berücksichtigen, ob die Fälle der Leugnung des Existenzrechts Israels und des Aufrufs zur Beseitigung des Staates Israel bereits nach geltendem Recht erfasst würden. Je nach Einzelfall komme eine Strafbarkeit insbesondere gemäß der Paragraphen 80a (Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression), 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen), 111 (Aufforderung zu Straftaten), 130 (Volksverhetzung) und 140 des Strafgesetzbuchs (Belohnung und Billigung von Straftaten) in Betracht. Die Bundesregierung beobachte die Strafanwendungspraxis weiterhin intensiv, heißt es in der Stellungnahme.
Ob Paragraph 130 des Strafgesetzbuchs der richtige Ort für eine gesetzliche Regelung ist, bezweifelt in Berlin auch der Präsident des Zentralrats der Juden, Josef Schuster. Sinnvoller erscheine ihm, Aufrufe zur Zerstörung oder Beseitigung eines anderen Staates im Bereich der Straftaten gegen ausländische Staaten zu regeln. Unzweifelhaft für Schuster ist allerdings auch, dass etwas geschehen muss.
Der Ausruf „From the river to the sea“ habe sich seit dem 7. Oktober 2023 immer stärker zum Einfallstor des Antisemitismus in Deutschland entwickelt. „Es gibt für uns Juden keinen Rückweg in die Normalität, es gibt eine neue Normalität“, sagte Schuster in Berlin. Die Bundesregierung stehe nun in der Pflicht, die Bundesratsinitiative aus Hessen nicht nur zu kommentieren, sondern eventuell auch mit einem eigenen Vorschlag weiterzuentwickeln, um dem Antisemitismus in seinem neuen Gewand Einhalt zu gebieten, forderte der Zentralratspräsident.
Augsberg sieht keine besseren Regelungsmöglichkeiten
Um die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzentwurfs zu prüfen, hat die Hessische Landesregierung den Gießener Professor für Öffentliches Recht Steffen Augsberg mit einem Rechtsgutachten beauftragt. Augsberg bekräftigte am Montag in Berlin, dass die Äußerung einer Meinung gerade nicht für die Strafbarkeit genügt. Es gebe schon jetzt kein grenzenloses Recht zur freien Meinungsäußerung. Vielmehr müsse die Leugnung oder der Aufruf dazu geeignet sein, „die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern“. Die Kombination von Meinungsäußerung und Rechtsgutsgefährdung soll also strafbar werden, und der Gesetzentwurf bilde „eine taugliche Schranke der Meinungsfreiheit“, argumentiert Augsberg.
Ausgangspunkt des Gesetzentwurfs ist laut Augsberg die sogenannte Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2009. Der Beschluss eröffnet die Möglichkeit, bestimmte Äußerungen und Parolen unter Strafe zu stellen. Konkret geht es um solche, die die „Verfassungsidentität“ der Bundesrepublik Deutschland berühren und zu ihr im Widerspruch stehen. Der grundgesetzliche Auftrag sieht eine gesellschaftliche Ordnung im Sinne eines Gegenentwurfs zur Gewalt- und Willkürherrschaft des Nationalsozialismus vor. Äußerungen, die diesen fundamentalen Grundsätzen widersprechen – dazu gehört die Leugnung des Existenzrechts des Staates Israel – können demnach sanktioniert werden.
Der Gesetzentwurf könne mit Blick auf seinen Sonderrechtscharakter zwar kritisiert werden, im Ergebnis schlage die Kritik aber nicht durch. „Wer gegen die Einführung des neuen § 130 Abs. 4 StGB votiert, müsste konsequenterweise auch die normstrukturell mindestens sehr ähnlichen anderen Varianten des § 130 StGB in Frage stellen und eine grundlegende Reform einfordern“, schreibt Augsberg in seinem Gutachten. Auch bei der Meinungsfreiheit seien kollidierende Regelungen nicht ausgeschlossen.
Die Verhältnismäßigkeit der Norm hält er für gegeben, mildere, in gleicher Weise geeignete Maßnahmen kann er nicht erkennen. Es genüge nicht, auf das vorhandene Regelungsgefüge zu verweisen und eine bessere Rechtsanwendung zu fordern. „Wenn wir nicht wollen, dass es eine neue Normalität für Juden gibt, müssen wir handeln“, so Augsberg.
Nach der Prüfung durch die Bundesregierung müsste ein möglicher Gesetzentwurf vom Bundestag beschlossen werden. Sollten sich die Bundesregierung und eine Mehrheit im Bundestag dazu entschließen, einen anderen Weg zu gehen, könne er damit auch gut leben, sagte Heinz. „Ich kann nur nicht damit leben, dass wir jetzt seit drei Jahren darüber sprechen, dass man mal irgendetwas tun müsste.“
