Der Bundestag muss nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts über Wahleinsprüche »zeitnah« entscheiden. Die Karlsruher Richter teilten in einem Beschluss mit, es sei nicht ersichtlich, warum das Parlament die erforderlichen Schritte für die Prüfung der Bundestagswahl nicht unverzüglich nach seiner Konstituierung einleitete.
Das Wahlprüfungsverfahren ist im Grundgesetz festgelegt und dient dazu, die Gültigkeit einer Wahl zu bestätigen. Dafür ist zunächst das Parlament zuständig. Einsprüche können bis zu zwei Monate nach der Wahl beim Bundestag eingereicht werden. Erst wenn der Bundestag darüber entschieden hat, kann eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben werden.
Verfassungsgericht verwirft Beschwerde gegen Fünf-Prozent-Klausel
Im vorliegenden Verfahren hatte der Bundestag noch nicht über den Einspruch eines Beschwerdeführers entschieden, mit der er die Anwendung der Fünf-Prozent-Hürde bei der Bundestagswahl 2025 bemängelt. Inhaltlich äußerte sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung kaum zu der Sperrklausel und verwarf eine Beschwerde gegen sie, um die es in dem Verfahren hauptsächlich ging. Die Beschwerde sei nicht statthaft, weil der Bundestag noch nicht über den Wahleinspruch entschieden habe.
Laut Bundesverfassungsgericht war in dem Fall keine
Entscheidung über die vorliegende Wahlprüfungsbeschwerde notwendig. Allerdings wiesen die Richterinnen und Richter darauf hin, dass die Wahlprüfung ihren Zweck, die
Legitimation des Bundestages abzusichern, nicht verfehlen dürfe. Zwar
habe die Zahl der Wahleinsprüche in den vergangenen beiden Wahlperioden
erheblich zugenommen. Dennoch habe der Bundestag die Pflicht, seiner
Aufgabe »zeitnah und sachgerecht« nachzukommen.
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