AfD-Mitglieder aus Bundesländern, in denen die Partei als gesichert rechtsextremistisch oder als Verdachtsfall eingestuft ist, könnten bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst in Hamburg Schwierigkeiten bekommen.
Zwar sei die AfD in Hamburg kein Verdachtsfall, sagte der Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, Torsten Voß, der Deutschen Presse-Agentur. Nach der von der Bürgerschaft beschlossenen Regelabfrage, die ab dem 1. August zur Anwendung kommt, würden aber auch Informationen aus anderen Bundesländern zu möglichen verfassungsfeindlichen Aktivitäten von Bewerbern an das Hamburger Personalamt weitergegeben.
Allerdings reicht die einfache Mitgliedschaft in der Partei für eine Speicherung nicht aus. Vielmehr müssen dafür individuelle tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Person Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gezeigt hat.
Regelanfrage geht an bundesweites Informationssystem
Als gesichert rechtsextrem eingestuft sind die AfD-Landesverbände in Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Brandenburg. Als Verdachtfall beziehungsweise Beobachtungsobjekt gilt die Partei in Bremen, Bayern, Baden-Württemberg und Hessen.
«Die Regelabfrage wird nicht nur für Hamburg durchgeführt», sagte Voß. «Wir als Verfassungsschutzbehörden nutzen das gemeinsame nachrichtendienstliche Informationssystem NADIS. Und da fragen wir natürlich alle Länder ab, ob der- oder diejenige, die hier in Hamburg Beamtin oder Angestellte der Stadt werden möchte, in einem anderen Bundesland als Extremist – egal in welchem Phänomenbereich – gespeichert wurde.»
Infos über gespeicherte Extremisten werden weitergegeben
Diese Informationen würden dann zur Entscheidung an das Personalamt weitergeleitet. «Es ist jetzt also nicht zwingend davon abhängig, ob die AfD in Hamburg hochgestuft wird oder nicht. Wir teilen generell dem Personalamt auch gespeicherte Extremisten aus anderen Ländern mit, die dort in NADIS gespeichert sind.»
Laut dem Mitte Juni von der Bürgerschaft beschlossenen Gesetz muss der Verfassungsschutz dem Personalamt nicht nur mitteilen, ob der Bewerber in dem System gespeichert wurde, sondern auch mit welchen Informationen.
In Hamburg kein Verdachtsfall – Warten auf Gerichtsentscheidung
Die AfD wird in Hamburg zwar nicht beobachtet. Im aktuellen Hamburger Verfassungsschutzbericht ist aber festgehalten, dass nach wie vor die größte Gefahr für den Rechtsstaat vom Rechtsextremismus ausgeht, da in mehreren Bundesländern als rechtsextrem eingestufte Landesverbände der AfD ihren Weg in die Parlamente und damit in die politische Willensbildung gefunden haben.
Im März hatte das Kölner Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD vorerst nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen darf. Der Inlandsnachrichtendienst behandelt die Partei daher vorerst weiterhin als Verdachtsfall im rechtsextremistischen Spektrum. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht aber noch aus.
Die könnte sich auch auf Hamburg auswirken. «Wenn das Gericht nun zu dem Schluss käme, dass die Bundespartei als gesichert extremistisch einzustufen ist, wäre zu prüfen, was das für Auswirkungen auf die Landesverbände hätte», sagte Voß. «Dazu müsste man sich die Begründung genau anschauen und gegebenenfalls neu bewerten, ob man dann noch den jeweiligen Einstufungsgrad in den jeweiligen Ländern halten kann.»
Verfassungsschutzchef rechnet nicht mit schnellem Urteil
Nach dem kürzlich vorgelegten Gutachten der Gesellschaft für Freiheitsrechte zu einem möglichen Verbot der AfD rechnet Voß nicht mit einer schnellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. «Ich prognostiziere mal, dass das Gericht nun noch länger braucht, weil es das Gutachten in seine Entscheidung einbeziehen dürfte.»
In dem Gutachten, das einem Verbotsverfahren gute Chancen einräumt, begründen die acht Autorinnen und Autoren ihre Einschätzung besonders mit Verstößen der AfD gegen das Demokratieprinzip und die Garantie der Menschenwürde. «Eine innerparteiliche Strömung, die sich öffentlich und dauerhaft gegen die radikalen Kräfte in der AfD stellt, existiert nicht mehr», heißt es darin.
Einen Antrag auf ein Parteiverbot beim Bundesverfassungsgericht können ausschließlich der Bundestag, der Bundesrat oder die Bundesregierung stellen. Die Politik ist sich in dieser Frage aber nicht einig.
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