
Unter Führungskräften und Haftungs- und Kartellrechtsexperten wird seit Jahren eine Frage diskutiert: Wer muss für Geldbußen aufkommen, die das Bundeskartellamt gegen ein Unternehmen wegen wettbewerbswidriger Absprachen verhängt? Und kann das Unternehmen die Geldbuße von seinem Geschäftsführer zurückfordern – also im Wege des sogenannten Innenregresses?
In dieser Woche hat sich Maciej Szpunar, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), in seinen Schlussanträgen zu einem deutschen Verfahren mit dieser umstrittenen Frage der Geschäftsführerhaftung befasst. Nach seiner Auffassung kann ein Unternehmen die gezahlte Geldbuße nicht von seinem früheren Leitungsorgan zurückfordern – jedenfalls nicht, soweit es um die Geldbuße selbst geht. Ein solcher Rückgriff könne die Wirksamkeit der von der Behörde verhängten Geldbuße beeinträchtigen. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den EuGH nicht bindend, der Gerichtshof folgt ihnen jedoch häufig.
Kartellamt verhängt Bußgeld in Millionenhöhe
Ausgangspunkt des Streits sind Preisabsprachen des sogenannten Edelstahlkartells. Das Bundeskartellamt verhängte 2018 und 2021 Geldbußen in Höhe von insgesamt 355 Millionen Euro gegen zehn Edelstahlunternehmen, zwei Branchenverbände und 17 verantwortliche Personen. Zu den betroffenen Unternehmen zählt auch die Zapp Precision Metals GmbH, eine Tochtergesellschaft der Zapp AG. Deren früherer Geschäftsführer war zugleich Vorstandsmitglied der Zapp AG. Auch er hatte sich an den Preisabsprachen beteiligt. Das Bundeskartellamt verhängte gegen die GmbH eine Geldbuße von 4,1 Millionen Euro und gegen den Manager persönlich eine Geldbuße von 126.000 Euro.
Anschließend verlangte die Tochtergesellschaft vom früheren Geschäftsführer Ersatz der Unternehmensgeldbuße. Die Zapp AG forderte zudem Ersatz für IT-, Aufklärungs- und Rechtsanwaltskosten. Das Landgericht Düsseldorf wies im Dezember 2021 die Zahlungsanträge ab, gab dem Feststellungsantrag zu weiteren möglichen Schäden aber teilweise statt. Im Juli 2023 bestätigte der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Entscheidung im Wesentlichen. Der Streit gelangte daraufhin zum Bundesgerichtshof. Dieser setzte das Revisionsverfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob das Unionsrecht einem solchen Regress entgegensteht.
An dem Verfahren vor dem EuGH sind nach dessen Angaben auch der Haftpflichtversicherer AIG und das Bundeskartellamt beteiligt. Die Zapp AG hatte für ihr früheres Vorstandsmitglied eine D&O-Versicherung abgeschlossen – kurz für „Directors and Officers Liability“. Die Deckungssumme belief sich den Angaben im Verfahren zufolge auf 25 Millionen Euro. D&O-Versicherungen können unter bestimmten Voraussetzungen Haftungsansprüche gegen Organmitglieder und deren Verteidigungskosten abdecken. Ob die Police im konkreten Fall greift, insbesondere bei einem vorsätzlichen Kartellverstoß, hängt jedoch von den Versicherungsbedingungen und möglichen Ausschlüssen ab.
„Existenzielle Bedeutung“ für Vorstände und Geschäftsführer
„Für den Vorstand und die Geschäftsführung ist die Frage angesichts der Höhe von Kartellbußgeldern im Millionenbereich von existenzieller Bedeutung“, sagt Lorenz Jarass, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Noerr.
In seinen Schlussanträgen argumentiert Generalanwalt Szpunar, es würde den Sanktionszielen einer Geldbuße zuwiderlaufen, wenn ein Unternehmen die Möglichkeit erhielte, die Geldbuße nach einem Wettbewerbsverstoß von einem Mitglied seines Leitungsorgans zurückzufordern. „Ein solches Recht mindert die Wirksamkeit der von der Behörde verhängten Geldbuße, anstatt diese zu ergänzen.“ Geldbußen müssten nicht nur angemessen sein, sondern auch abschreckend wirken.
Jarass sagt, seiner Auffassung nach betrifft diese nur den Ersatz desjenigen Schadens, der ausschließlich durch die Zahlung des Kartellbußgelds entstanden ist. „Unabhängig von der Frage eines Innenregresses für Bußgelder bleiben Geschäftsführer und Vorstände also weiterhin dem Risiko eines Innenregresses für Schadenersatzforderungen ausgesetzt, wie beispielsweise bei Klagen kartellgeschädigter Kunden“, betont der Anwalt von Noerr.
Entscheidung könnte für Klarheit im Meinungsstreit sorgen
Ein Urteil des EuGH könnte den langjährigen Meinungsstreit über den Innenregress weiter klären. Das Lager, das einen Regress befürwortet, verweist auf die Reichweite der Organhaftung: Wer vorsätzlich kartellrechtswidrig handelt und seinem Unternehmen dadurch einen Schaden zufügt, müsse grundsätzlich dafür einstehen. Ohne einen möglichen Regress müssten die Anteilseigner die finanziellen Folgen des rechtswidrigen Handelns des Managements tragen. Der zivilrechtliche Anspruch solle die behördliche Sanktion nicht ersetzen, sondern den Vermögensnachteil der Gesellschaft ausgleichen.
Die Gegenposition betont dagegen die Abschreckungswirkung der Geldbuße. Dieses Lager dürfte sich durch die Schlussanträge des Generalanwalts bestätigt sehen. Auch das Steuerrecht wird in der Debatte als Vergleich herangezogen: Der EuGH hat sich schon mit der Frage befasst, dass Geldbußen wegen ihres Strafcharakters steuerlich nicht geltend gemacht werden können.
