
Unser offener Brief zur Reform des Ehegattensplittings hat eine breite Debatte ausgelöst. Wir schlagen vor, das heutige Vollsplitting in ein begrenztes Realsplitting für Ehepartner zu überführen. Die dadurch entstehenden steuerlichen Mehreinnahmen sollten vollständig an Familien zurückgegeben werden durch eine Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags. Diese Reform verbindet drei Ziele miteinander: die steuerliche Anerkennung der Ehe, eine gezieltere Förderung von Familien mit Kindern und bessere Erwerbsanreize für Zweitverdienende.
Neben viel Zustimmung aus Wissenschaft, Politik und Zivilgesellschaft gab es auch Kritik – aus Teilen der Politik, von Familienverbänden und von Kolleginnen und Kollegen, die den Reformbedarf anerkennen, aber zu anderen Schlussfolgerungen kommen. Das nehmen wir ernst. Im Folgenden möchten wir auf die wichtigsten Einwände eingehen und erläutern, warum wir dennoch überzeugt sind, dass unser Vorschlag ein guter Weg nach vorn ist.
Widerspricht der Vorschlag dem Grundgesetz, das Ehe und Familie unter besonderen Schutz stellt?
Nein. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen nicht zu benachteiligen – er schreibt aber kein bestimmtes Steuersystem vor, um dieses Ziel zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass das Ehegattensplitting eine verfassungskonforme Ausgestaltung ist, nicht jedoch die einzig mögliche. Unser Vorschlag hält an der steuerlichen Anerkennung der Ehe fest, begrenzt diese steuerliche Anerkennung jedoch auf den Übertragungsbetrag, den das Steuerrecht auch für getrennt lebende oder geschiedene Ehepaare als Unterhaltshöchstbetrag anerkennt. Dass zwei ehemalige Richterinnen des Bundesverfassungsgerichts den Brief mitunterzeichnet haben, spricht für sich.
Führt das Modell dazu, dass verheiratete Paare mehr Steuern zahlen müssen als unverheiratete Paare?
Nein. Auch in dem von uns vorgeschlagenen Modell eines begrenzten Realsplittings werden Unterhaltsverpflichtungen in der Ehe steuerlich berücksichtigt. Allerdings wird diese Berücksichtigung auf 13.805 Euro pro Jahr begrenzt. Die Wahl des Betrags von 13.805 Euro ist dabei nicht willkürlich: Er entspricht dem steuerlich anerkannten Unterhaltshöchstbetrag gemäß § 33a EStG, der auch für geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehepartner gilt. Die Reform orientiert sich damit an einer bereits im geltenden Steuerrecht verankerten Größe.
Führt das Modell dazu, dass verheiratete Paare mit gleichem Haushaltseinkommen potentiell unterschiedlich hohe Steuern bezahlen müssen?
Ja, das kann passieren. Unser Modell sieht vor, dass Ehepaare, in denen ein Ehepartner mehr verdient als der andere, dem Partner mit dem geringeren Einkommen einen Betrag von bis zu 13.805 Euro übertragen können – siehe oben. Dadurch ändert sich für Ehepaare, bei denen die Differenz des zu versteuernden Einkommens höchstens 27.610 Euro beträgt, steuerlich gar nichts im Vergleich zum aktuellen System. Für Ehepaare, deren Einkommensdifferenz darüber hinausgeht, wird der Splittingvorteil (also die Steuerersparnis, die sich durch das Ehegattensplitting ergibt) begrenzt. Das kann dazu führen, dass Ehepaare mit gleichem zu versteuerndem Jahreseinkommen unterschiedlich besteuert werden.
Gelegentlich wird argumentiert, ein Vorteil des Ehegattensplittings sei die Neutralität der Besteuerung hinsichtlich der Einkommensaufteilung auf die beiden Partner. Die Entscheidung, wie ein Ehepaar sich die Erwerbsarbeit aufteilen möchte, solle der Staat dem Paar überlassen. Dieses Argument verkennt jedoch, dass ein Paar, das zwei in Vollzeit berufstätige Partner benötigt, um – sagen wir – gemeinsam 100.000 Euro zu verdienen, sich nicht einfach entscheiden kann, dieses Einkommen mit der Arbeit nur eines Partners zu erzielen. Es müsste auf die Hälfte seines Einkommens verzichten, damit sich ein Partner ganz der Sorgearbeit widmen kann, die einem realen ökonomischen Gegenwert entspricht. Kann ein Partner allein 100.000 Euro verdienen, ist das Paar insgesamt leistungsfähiger und kann auch mehr Steuern zahlen.
Was passiert in Fällen, in denen Unterhaltspflichten eines Ehepartners für den anderen über die 13.805 Euro hinausgehen? Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Ehepartner pflegebedürftig ist und hohe Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim anfallen, für die der andere Ehepartner in voller Höhe aufkommen muss.
Dies ist aus unserer Sicht ein berechtigter Einwand, auch wenn die Zahl der Fälle, in denen dies vorkommt, klein sein dürfte. In diesen Fällen könnten die tatsächlich gezahlten und nachgewiesenen Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Ein solcher Mechanismus müsste nicht neu erfunden werden. Das Einkommensteuergesetz sieht bereits heute vor, dass Aufwendungen zum Unterhalt einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können, wenn nachgewiesen werden kann, dass tatsächliche Unterhaltszahlungen diese Grenze überschreiten.
Schließlich wird eingewandt, eine Reform des Ehegattensplittings könne wenig bewirken, solange das Angebot an Kinderbetreuungsplätzen unzureichend ist – weil Eltern auch bei verbesserten steuerlichen Anreizen ihre Arbeitszeit schlicht nicht ausweiten können.
Dieser Einwand ist nicht falsch, aber kein Argument gegen die Reform, sondern ein Argument für zwei gleichzeitig notwendige Maßnahmen. Der Ausbau der Kinderbetreuung ist eine eigenständige gesellschaftliche Notwendigkeit, und zwar unabhängig davon, welches Steuersystem gilt. Er wird gebraucht, um Eltern Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen, um Kinder frühzeitig zu fördern und um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Eine Steuerreform hin zu einem System, das die Arbeitsanreize für Zweitverdiener verstärkt, ist auch bei unzulänglicher Kinderbetreuung sinnvoll, denn die Steuer betrifft auch Zweitverdiener ohne (kleine) Kinder. Die Effekte einer solchen Steuerreform auf das Arbeitsangebot werden aber natürlich verstärkt, wenn sich die Kinderbetreuungssituation verbessert.
Nicola Fuchs-Schündeln ist Präsidentin des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung.
Monika Schnitzer ist Vorsitzende des Sachverständigenrats Wirtschaft.
Katharina Wrohlich ist Professorin für Öffentliche Finanzen, Gender- und Familienökonomie an der Universität Potsdam.
