Die AfD-nahe Desiderius-Erasmus-Stiftung geht im Streit um die bisher nicht gewährten Fördermittel wegen mutmaßlicher Rechtsbeugung gegen Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) vor. Eine Strafanzeige sei am Mittwoch in Berlin eingereicht worden, sagte die Stiftungs-Vorsitzende Erika Steinbach. Demnach wirft die Stiftung Dobrindts Ministerium vor, die Prüfung des Förderantrags seit dessen Einreichung im März 2025 zu verschleppen.
Dies sei »nicht nur pure Schikane«, sondern gleichfalls »ein Anschlag gegen die verfassungsrechtlich geforderte Chancengleichheit auch der uns nahestehenden AfD«, sagte Steinbach. In dem Streit habe die Stiftung in der vergangenen Woche zudem eine Individualbeschwerde beim Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht.
Die Desiderius-Erasmus-Stiftung und die AfD versuchen seit Jahren, staatliche Fördergelder für die Stiftung zu erhalten. In diesem Jahr geht es demnach um 25,5 Millionen Euro. Die Stiftung weist darauf hin, dass nicht ausgegebenes Geld am Jahresende verfällt und nicht ins nächste Jahr übertragen werden kann.
Die AfD sitzt seit 2017 im Bundestag. Anders als die parteinahen Stiftungen der anderen Bundestagsparteien erhielt ihre Stiftung bislang jedoch keine staatliche Förderung. Bis 2023 entschieden die Bundestagsfraktionen über die Vergabe der Gelder.
Steinbach sieht Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt
Nach einer Klage der AfD verlangte das Bundesverfassungsgericht im Februar 2023, die Finanzierung politischer Stiftungen erstmals gesetzlich zu regeln. Nach dem neuen Gesetz kann eine Stiftung staatliche Zuschüsse erhalten, wenn die ihr nahestehende Partei mindestens dreimal in Fraktionsstärke in den Bundestag eingezogen ist. Außerdem muss sich die Stiftung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zur Völkerverständigung bekennen.
Bei der vorgezogenen Bundestagswahl im Februar 2025 schaffte die AfD zum dritten Mal den Einzug in den Bundestag. Steinbach sagte, sie sei überzeugt, dass ihre Stiftung auch die übrigen Voraussetzungen für eine Förderung erfülle.
Der Straftatbestand der Rechtsbeugung steht in Paragraf 339 des Strafgesetzbuchs. Darauf stehen ein bis fünf Jahre Haft. Die Vorschrift gilt ausdrücklich für Richter, andere Amtsträger wie Staatsanwälte und Schiedsrichter. Ob sie auch auf einen Bundesminister angewendet werden kann, ist rechtlich umstritten.
