
Nun soll also die sogenannte Majestätsbeleidigung abgeschafft werden. Aber es gibt ja gar keine Majestäten mehr. Gemeint ist die Politikerbeleidigung. Aber seit wann sind Politiker Majestäten? Die Mächtigen wird man ja wohl doch kritisieren dürfen, so heißt es. Mit Recht. Doch kann man schon die Frage stellen, wie die Vorstellung von der Macht und Stellung von Politikern zu dem gängigen Vorwurf passt, es gehe ja überhaupt nichts voran und niemand entscheide etwas.
Aber um Macht geht es bei der Strafnorm nicht – geschützt wird die „im politischen Leben des Volkes stehende Person“, die etwa öffentlich beleidigt wird, aus Beweggründen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen. Zudem muss die Tat geeignet sein, das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich zu erschweren.
Das erscheint erst einmal nicht unvernünftig, auch wenn die Norm im Kern aus anderen Zeiten stammt. Der Sache nach geht sie zurück auf eine Verordnung von Reichspräsident Hindenburg, mit der der zunehmenden „Vergiftung des öffentlichen Lebens“ durch „Verunglimpfung“ und „Verhetzung“ entgegengewirkt werden sollte.
Vergiftung und Verhetzung?
Solcherlei Verunglimpfungen und Verhetzungen gab es fraglos in Weimarer Zeiten, und in anderer Form gibt es sie auch heute. Das ist auch der Grund dafür, dass Kommunalpolitiker erst unlängst ausdrücklich mit unter den Schutz der Strafnorm gestellt wurden.
Klar ist aber auch die Gefahr für eine Unterdrückung der Freiheit – gerade unter Berufung auf mögliche „Vergiftungen“. Denn zur Freiheit der Meinung, essenziell für den freiheitlichen Rechtsstaat, gehört ja gerade die Freiheit der Kritik, auch der deutlichen Kritik, auch der Zuspitzung. Und zwar gerade gegenüber jenen, die Entscheidungen treffen. Hier muss gelten: Im Zweifel für die Freiheit. Im Zweifel geht die Freiheit der Meinung, der Presse und der Kunst folglich vor.
Wer das unterdrückt und verfolgt, will einen anderen Staat. Genau deshalb schränken autoritäre Herrscher als Erstes die Freiheit der Presse und der Meinung ein – und versuchen, die unabhängige Justiz gleichzuschalten.
Davon kann in Deutschland keine Rede sein. Besorgniserregend ist aber eine Perversion der Strafnorm der Politikerbeleidigung. Gewiss, es gibt heute weit mehr Möglichkeiten als zuvor, sich weitreichend zu äußern. Und „soziale Medien“ sind kein rechtsfreier Raum. Aber aus Sicht der Strafverfolger gilt es, hier – wie immer, wenn der Staat handelt – Maß zu halten. Eine unselige Rolle spielen auch öffentliche und scheinprivate „Meldestellen“ im weiteren Sinn, deren Geschäftsmodell das Aufspüren ihnen nicht passender Äußerungen ist. Aber nicht jede Überspitzung ist strafbar, vieles darf man auch aushalten. Oder ganz ignorieren.
Freilich, und das unterscheidet die Politikerbeleidigung von der „einfachen“ Beleidigung, kann die Staatsanwaltschaft im Fall von mutmaßlich beleidigten Politikern von sich aus tätig werden. (Der Betroffene kann allerdings einer Strafverfolgung widersprechen.) Das führt dann zu einer Durchforstung sozialer Medien nach einer vermeintlich ehrabschneidenden Äußerung, zu Durchsuchungen gar. Und das wiederum kann einen abschreckenden, einen freiheitsbeschränkenden Effekt haben.
Entscheidung im Einzelfall
Dass Richter Meinungsäußerungen im Einzelfall unterschiedlich beurteilen, kann nicht verwundern. Davon, dass die Justiz hier gleichförmig und unterwürfig die „Mächtigen“ stützt, wie mitunter suggeriert, kann keine Rede sein. So wurden etwa die Äußerungen „Volksschädling“ und „Adolfine, die Kriegstreiberin“ als zulässige „Machtkritik“ und nicht als Beleidigung angesehen.
Schafft der Gesetzgeber die Politikerbeleidigung ab, wäre das zunächst einmal schon ein Zeichen: nicht noch eine neue Norm, sondern eine weniger, mit der Folge einer Entlastung der Justiz. Es bliebe immer noch der Grundtatbestand der Beleidigung. Deren Verfolgung setzt freilich einen Strafantrag voraus.
Oder soll gar auch die Beleidigung ganz abgeschafft werden? Auch dafür kann man als freiheitlich denkender Mensch durchaus Sympathien haben. Jeder sollte sich aber klarmachen, was das heißt. Zum einen stimmt es nicht, dass reine Äußerungsdelikte in anderen Ländern komplett straffrei blieben. „Hassrede“ etwa kann auch in vermeintlich noch freien Staaten zu harten Strafen führen.
Zum anderen ist zu beachten, dass auch die Meinungsfreiheit, auch die Pressefreiheit und auch die Kunstfreiheit, wie die anderen Grundrechte auch, nicht absolut gelten. Die verbale Erniedrigung und Ausgrenzung von Andersdenkenden kann ein Anfang von Schlimmerem sein. Beleidigungen müssen nicht strafbar sein, der Schutz der persönlichen Ehre muss kein Fall für den Staatsanwalt sein. Für eine Privilegierung von Politikern aber gibt es keinen Grund. Für deren Herabsetzung aber auch nicht.
